Urteil zur Verjährungs-Frage

Im Rahmen der fortdauernden Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern, die erstattungsfähige Mietwagenkosten nicht zahlen wollen, kommt immer wieder mal das Thema Verjährung der Ursprungsforderung hoch.

(Das Thema ist zu unterscheiden von tatsächlich verjährten Schadenersatzansprüchen. Das kann es geben, wenn der Forderungsinhaber zu spät oder z.B. zunächst beim falschen Versicherer vorstellig wird.)

Hier geht es jedoch um die Behauptung des Versicherers, dass, weil der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses verjährt sei, der Geschädigte als Mieter keinen Schaden (mehr) habe und es bestehe daher auch keine Schadenersatzforderung, die irgendwer gegen den Versicherer gelten machen könnte.

Das ist Unsinn, wie es nun auch wieder das AG Ratingen festgestellt hat. So zuvor auch andere Gerichte, abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank unter dem Stichwort "Verjährung".

Siehe auch eine Einführung zum Thema aus 2018: https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2924-urteile-wegen-verjaehrung-der-ursprungsforderung.html

AG Ratingen 11 C 321/19 vom 20.05.2020 (eingesandt von Rechtsanwalt Momberger, Automeile in Düsseldorf)

"Der Anspruch ist im Übrigen auch durchsetzbar. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 29.02.2016 ist gemäß § 205 BGB gehemmt. Die Klägerin hat sich zur Sicherung ihres Mietzinsanspruches die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte sicherungshalber abtreten lassen. Es handelt sich bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber, das heißt, der Gläubiger - hier die Klägerin - erhält bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Die führt zu einer Stundung der ursprünglichen Forderung (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 01.02.2019 128 C 181/18)."

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben