Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019)

1. Eine Pflicht zur kostengünstigeren Anmietung durch den Geschädigten trifft ihn nur, soweit ihm ein solches Angebot zugänglich ist.
2. Anschreiben der Beklagten haben ein konkretes annahmefähiges Angebot zu enthalten.
3, Eine alternative Fahrzeugliste mit KW-Zahlen ist kein konkretes Angebot, welches der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch hin mit einzuholenden bzw. bereits eingeholten Mietwagenangeboten vergleichen kann.
4. Auch ein telefonisches Angebot genügt nur den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, wenn Preis, Anbieter und konkrete Vertragskonditionen genannt werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) widersprochen wird. Dem Geschädigten offerierte Angebote entsprechen nicht den Anforderungen in Bezug auf Preisdarstellung, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit. Der Geschädigte hat daher das Recht, ein Ersatzfahrzeug zu normalen Marktpreisen anzumieten und die erforderlichen Kosten sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Koblenz lehnt die Auffassung der Beklagten ab, einem Geschädigten sei bereits nach dem Zugang eines allgemeinen Informationsschreibens zu irgendwelchen angeblichen Mietwagenpreisen ein Vorwurf der Verletzung seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens zu machen, wenn er für einen darüberliegenden Preis ein Ersatzfahrzeug anmietet. Damit wird auf die Situation des Geschädigten nach einem Unfall Bezug genommen, der nicht einfach durch das Hinwerfen von unvollständigen Informationen in seinen Rechten beschnitten werden kann.

Zitiervorschlag "Anforderungen an Direktvermittlungsangebot"

"Die jeweils beigefügte Anlage „XXX“ enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt.
Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Tabelle, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Zahlen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, was ihm Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen. (XXX)
Auch das in dem Schadensfall Nr. 3 geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Insoweit trägt die Beklagte zu dem Inhalt des Telefonates lediglich vor, dass ein Mietwagenfahrzeug zum Preis von brutto 67,00 € angeboten worden sei. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen im Einzelnen (wie z.B. Versicherung, Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) genannt." (Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020; Fettdruck durch den Unterzeichner)


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