Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers: aktuelle Urteile zu § 254 BGB

Liste und Zitate aus Urteilen zur Direktvermittlung, aktualisiert am 23.05.2023 (aus 102 Verfahren):

AG Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

"Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O). Auch das schriftliche Angebot der Beklagten vom 24.07.2020 (vgl. Anlage B1) brauchte der Geschädigte nicht anzunehmen. Hierbei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Angebot dem Geschädigten - trotz Nennung einer inkorrekten Email-Adresse
- überhaupt zugestellt worden ist, da es die Voraussetzungen eines zulässigen Alternativangebots nicht erfüllt. Ein solches Alternativangebot an den Geschädigten muss, nach der Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, sich auf Zeit und Ort der Anmietung des konkreten Fahrzeugs beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, hinsichtlich der Kaskoversicherung die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, -15 U 212/12). Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen."

Auf Seite 2 heißt es sodann:
 
"...Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug."

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.

Das schriftliche Angebot der Beklagten ist zudem so gefasst, dass es zu Unklarheiten auf Seiten des Geschädigten kommt, die dazu führen, dass für die Geschädigten nicht hinreichend ersichtlich wird, ob er tatsächlich einen Mietwagen zu dem angegebenen Preis erhalten würde. Das im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019 - Az. VI ZR 141/18 zugrundeliegende Angebot der dortigen Beklagten enthielt demgegenüber einen konkreten Preis der Ersatzanmietung ohne weitere Einschränkungen. Das hiesige Angebot führt auf Seite 1 zunächst einen Festpreis für alle Fahrzeuge derselben Schwacke-Mietwagenklasse auf. Dies wird aber durch einen weiteren Hinweis auf Seite 2, wonach die Preisbenennung nach der KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten und den weiteren Informationen zum Fahrzeug erfolge, relativiert. Welche Informationen hier genau in den Bewertungsprozess mit eingeflossen sind, zeigt das Angebot nicht auf. Diese Formulierung widerspricht der vorherigen Angabe eines Festpreises.

Zuletzt heißt es im hiesigen Angebot der Beklagten auf Seite 2 weiter:

"...Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten."

Diese Formulierung ist geeignet beim Geschädigten Zweifel daran zu wecken, dass die Beklagte - oder die genannten Mietwagenfirmen - ihm sofort bei Anmietung, ein der ihm zustehenden Mietwagenklasse entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stellen."

AG Wesel 27 C 45/22 vom 26.08.2022

"Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die von der Beklagten "angebotene" Direktvermittlung eines Fahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. (...) Dessen ungeachtet, handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein hinreichend konkretes Angebot, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben, dass eine Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellt bzw. Kontaktdaten übermittelt. Ob Mietfahrzeuge bei dem jeweiligen Partnerunternehmen der Beklagten überhaupt vorhanden sind und zu welchen Konditionen diese vergeben werden können, bleibt völlig offen."

AG Salzgitter 21 C 483/22 vom 27.09.2022

"Für einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines günstigeren Mietwagenangebotes war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der hierzu gehaltene Vortrag genügt nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 563/15) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäߧ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber der Geschädigten, ihr eine günstigere Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben im Telefonvermerk vom 13.4.2022 an die Geschädigte, die ein weiteres selbständiges Tätigwerden erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf eine 0800er Telefonnummer einer Mietwagenfirma verwiesen, ohne auf das anzumietende Fahrzeug, dessen konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konlkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen."

AG Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).

Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.

Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."

Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022

"Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie nun von ihr behauptet, das Anschreiben der Beklag­ten nicht erhalten hat. Denn auch bei unterstelltem Erhalt des Informationsschreibens der Beklag­ten vom 16.09.2020 lässt sich kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadens­minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) feststellen. Im genannten Schreiben wird seitens der Beklagten angeboten, man sei gerne bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich; es wird mitgeteilt, dass man sich auch direkt an zwei namentlich genannte Mietwagenfirmen wenden könne. Die dort verlangten Preise werden geordnet nach Mietwagengruppen angegeben. Abschließend wird der Adressat des Schreibens darauf hingewiesen, dass er, falls er anderweitig ein Fahrzeug or­ganisieren wolle, bitte 2 bis 3 Angebote einholen und die Preise vergleichen möge. Viele Vermie­ter würden sog. Unfallersatztarife berechnen, die oft wesentlich teurer seien als bei sonstiger An­mietung. Überhöhte Tarife seien unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Der solchermaßen angeschriebene Unfallgeschädigte muss bei verständiger Würdigung dieser Mitteilungen auf Grundlage des objektivierten Empfängerhorizonts zum Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn er das Hilfsangebot der Beklagten nicht annimmt, sich vielmehr anderweitig um einen Mietwagen bemüht, solange er nicht zu überhöhten Unfallersatztarifen anmietet, sondern sich mit den Mietpreisen im Rahmen dessen hält, was übli­cherweise verlangt wird. Wenn von der Option der Selbstsuche Gebrauch gemacht wird, hat der Geschädigte darauf zu achten, dass die üblichen Mietpreise nicht überschritten werden; er ist je­doch nicht gehalten, die von der Beklagten im Schreiben aufgeführten, besonders günstigen Tari­fe der beiden namentlich genannten Kooperationsunternehmen nicht zu übersteigen. Denn die Beklagte warnt bei der Selbstsuche vor überteuerten Unfallersatz-Miettarifen, nicht vor einem Übersteigen der angeführten Tarife der Kooperationsunternehmen."

AG Königswinter 10 C 48/21 vom  15.03.2022 (mdl. Verh.)

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Geschädigten habe ein günstigeres Angebot für einen· Mietwagen vorgelegen. Das von der Beklagten behauptete und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegte Angebot ist weder auf den konkreten Anmietungszeitraum und -ort angepasst, noch enthält es alle notwendigen Informationen, noch ist es an die Bedürfnisse der Geschädigten - beispielsweise auf die Haftungsbeschränkung - angepasst. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Enterprise. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89 / 20)."

AG Bonn 113 C 209/21 vom 08.03.2022

"Die Geschädigten waren in den Fällen 1 und 3 nicht gehalten, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Telefonische Angebote sind nach der Rechtsprechung der LG Bonn, der das erkennende Gericht folgt, unerheblich, weil sie nicht beweisbar sind (LG Bonn, Urteile vom 25.05.2021, 5 S 89/20; dasselbe, Beschlüsse vom 06.10.2016 und 03.04.2018, 8 S 141/16 und 8 S 18/18 - beide zu Vereinbarungen über die Höhe der Selbstbeteiligung)."

AG Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegeners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angebote, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insowert nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Kiassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich."

AG Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

"Dem Geschädigten XXX ist entgegen der Ansicht  der Beklagten  kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich  war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017 , 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben  vom 19.07.2017 handelt es sich gerade nicht um ein gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „332 EUR" angeboten. Eine alternative Berechnung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € wird von der Beklagten nicht angeboten.
Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er ein anderes Angebot annehmen muss. Die Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall eine Summe von 150,00 € oder 332,00 € von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 €, 500 €, 350 € und 150 € angeboten werden. Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe.
Ein Verstoß gegen § 254 BGB scheitert aber auch daran, dass nicht feststeht, dass die Beklagte auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein solches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf."

LG Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021

"Den Geschädigten oblag es weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 249 Abs.2 S.1 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 S.1 BGB), sich auf von der Beklagten vorgeschlagene preislich günstigere Anmietungsalternativen verweisen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob sich Geschädigte grundsätzlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch die Schädigerseite in der hier in Rede stehenden Art und Weise verweisen lassen müssen, kann Derartiges  nach Ansicht der Kammer jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die angetragene günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war hier in allen Fällen schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € bzw. 300,00 € vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten    zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung auf 332,00 € umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz    ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist."

AG Bonn 114 C 106/21 vom 01.02.2022

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17 -, juris m.w.N.)."

AG Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

"..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (...)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (...) der am Markt übliche Tarif."

AG Bonn 113 C 181/21 vom 07.09.2021

"Vielmehr ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuwägen, ob es zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. Nur wenn dies der Fall ist, verletzen Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie es ablehnen (so zuletzt LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Das Angebot der Beklagten reichte nicht aus, um dies zu bejahen. (XXX)
Unklar ist, ob es sich um Netto- oder Bruttokosten handelte. Die beiden Schreiben sind in diesem Punkt widersprüchlich, weil im Zweifel von Bruttopreisen auszugehen ist.
Angaben dazu, wie der Mietwagen versichert und wie hoch die Selbstbeteiligung des Geschädigten war, fehlen. Die Frage, ob die Versicherung unter "Nebenkosten, fiel oder gesondert zu vereinbaren und vergüten war, blieb ebenfalls offen. Es war dem Geschädigten nicht zumutbar, den Vertrag zu schließen, ohne dass diese Fragen geklärt waren."

AG Königswinter 12 C 12/21 vom 03.08.2021

"Auch das Angebot der Beklagten an den Geschädigten XXX (Fall fünf) stellt kein konkretes Angebot dar, welches der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen hätte annehmen müssen. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Europcar. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89/20)."

AG Auerbach 1 C 281/19 vom 23.06.2021

"3.    Dem steht auch kein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen, weil er ein konkretes Mietwagenangebot der Beklagten vor Anmietung am 29.10.2019 nicht angenommen hätte.

Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, NJW 2019, 2538). In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden
(vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 28 mwN).

Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. Dementsprechend hat der BGH ausgesprochen, dass das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, r+s 2016, 431 = NJW 2016, 2402 Rn. 9).
Hierdurch wird die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 29 mwN), nicht unzulässig unterlaufen (BGH, NJW 2019, 2538). Zwar mag die Obliegenheit des Geschädigten, ein ihm vom Schädiger bzw. dessen Haft­ pflichtversicherer vermitteltes Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, die ihm grundsätzlich auch insoweit eröffnete Möglichkeit, die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände zu nehmen, tangieren. Im Rahmen der an Treu und Glauben auszurichtenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 28 mwN) kommt dem aber keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist - anders als die Reparatur (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 29; BGHZ 183, 21= NJW2010, 606
Rn. 13; BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160) oder die Verwertung der beschädigten Sache (BGH, NJW 2017, 953 Rn. 12) - nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädig­ ten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur    Wiederherstellung anvertrauen zu müssen    (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 357; BGH, NJW 2010, 2725 Rn. 7), ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also nicht betroffen (BGH, NJW 2019, 2538).
Ob dem Geschädigten eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, hängt davon ab, ob dem Geschädigten  ein günstigerer Tarif eines be-stimmten Autovermieters in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich.gewe- sen wäre und zur Verfügung stand (BGH NJW 2010, 1445). Für die Frage, ob dem Ge­
schädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne Weiteres" zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (BGH, NJW 2007, 2916; BGH NJW 2010, 1445). Es obliegt dabei dem Schädiger oder dessen Versicherung, der/die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2010, 1445).
Der Geschädigte muss sich nur auf das Angebot des Versicherers einlassen, wenn es sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt (AG Hattingen, NZV 2012, 247). Die Versicherung muss ein derartig individualisiertes Angebot für einen Mietwagen machen, dass der Geschädigte nur noch mit bloßer Zustimmung anneh­ men muss (LG Nürnberg, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 2 S 6547/09). Das Mietwagenan­ gebot des Haftpflichtversicherers muss konkret annahmefähig und zumutbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Angebot Angaben zum Standort des Fahrzeuges, zum Ort und der Zeit der Anmietung, zum Fahrzeugtyp/-modell, dem Tages-/Grundpreis/Tarif, dem konkreten Zeitpunkt der Zurverfügungstellung, den Übergabemodalitäten (Übergabeort, kostenlose Zustellung/Abholung), zur Kilometerlaufleistung, den Kosten für eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Zusatzfahrer, Sonderausstattung), zu den Zahlungsmodalitäten (Vorkasse, Kreditkarte) und den Versicherungsbedingungen (Selbstbeteiligung) enthält.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass dem Geschädigten vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges beklagtenseits ein kon­ kretes Angebot gemacht bzw. vermittelt wurde, welches der Beklagte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht anzunehmen verpflichtet gewesen wäre.
Unstreitig ist das dem Kläger schriftlich unterbreitete Angebot der Beklagten vom 29.10.2019 (Anlage B 1, BI. 50 d.A.) nicht rechtzeitig vor Anmietung zugegangen.
Hinsichtlich des telefonischen Angebotes hält es das Gericht im Ergebnis nicht für erwiesen, dass dieses den oben genannten Anforderungen genügt. Der genaue Wortlaut des Gespräches bzw. die Kernaussagen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht rekonstruiert werden.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Telefonat vom 29.10.2018 vormittags
 
zwar [stattgefunden hat, allerdings nicht zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten Oliver XXX sondern zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Zeugen XXX der bei der Firma Roland Assistance angestellt ist, die Dienstleistungen für die Beklagte anbietet und erbringt. Die Zeugin Kati Walther, die Ehefrau des Klägers, hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.2020 glaubhaft und gut nachvollziehbar angegeben, dass sie am Montag nach dem Unfall, also am 29.10.2018, ihre Versicherung, die Kosmos informiert habe. Die Versicherung habe die Nummer des Versicherungsscheines des Gegners gewollt. Deshalb habe sie die GDV angerufen und sei zur DEVK weiter verbunden worden. Dies müsse am Vormittag des Tages gewesen sein. Sie habe einen Mann dran gehabt, ha­ be sich aber den Namen der Person nicht aufgeschrieben. Er habe ihr die Versiche­ rungsscheinnummer und noch weitere Daten gegeben. Sie wisse aber nicht mehr, was im Einzelnen besprochen worden sei, da sie sehr aufgeregt gewesen sei. Zwei bis drei Tage später sei ein Brief mit Mietwagenangeboten gekommen. Sie habe ca. zwei bis drei Minuten mit dem Mann telefoniert. Es könne auch etwas von Mietwagen bei den Daten dabei gewesen sein, dies wisse sie aber nicht mehr und habe sie auch nicht wirklich wahrgenommen. Konkrete Inhalte des Gesprächs mit der Versicherung könne sie nicht mehr wiedergeben. Ob ihr gesagt worden sei, was der Mietwagen kosten sol­ le, könne sie nicht sagen, da sie dies nicht mehr wisse. Die Aussage der Zeugin war logisch, präzise, konzentriert und ohne inhaltliche Brüche oder Widersprüchlichkeiten. Die Zeugin zeigte ein ruhiges und souveränes Aussageverhalten. Antworten auf Fragen er­ folgten spontan, waren folgerichtig und fügten sich lückenlos in den Kontext ein. Ihre Schilderungen wirkten lebensnah und erlebnisbezogen. So war für das Gericht insbesondere die Schilderung der Zeugin gut nachvollziehbar, sie sei sehr aufgeregt und nicht auf das Gespräch vorbereitet gewesen, weshalb sie sich an den genauen Ge­ sprächsinhalt nicht erinnern könne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin selbst Unfallbeteiligte war, weil sie das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren hatte. Erinnerungslücken räumte die Zeugin unumwunden ein; sie schloss ein Gespräch über die Mietwagenthematik auch nicht aus, konnte sich an genaue Inhalte des kurzen, 2- bis 3minütigen Gespräches aber nicht erinnern. Ausdrückliche Entlastungstendenzen waren insofern nicht eruierbar.
Konkretere Angaben zu einem Mietwagenangebot im Rahmen des Telefonats vom 29.10.2019 waren auch der Aussage des Zeugen Oliver Schwarz nicht zu entnehmen.
 
Dieser  sagte  im  Termin  vor  dem Amtsgericht  Köln  am 12.04.2021  aus, dass er am 29.10.2018 bei der Roland Assistance beschäftigt gewesen sei, sich aber an ein Ge­
spräch am 29.10.2018 um 9.10 Uhr nicht konkret erinnern könne. Er habe das Telefonat durch entsprechende Aktenvermerke im Computersystem der DEVK nachvollziehen können. Er wisse nicht mehr, wie lange das Telefonat gedauert habe. Er könne sich zwar nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern, habe aber über den Vermerk feststellen können, dass er ein konkretes Mietwagenangebot unterbreitet habe. Er sei dazu gehalten gewesen, in jedem Fall ein konkretes Mietwagenangebot zu benennen, um einen etwaigen Missbrauch durch die Anmietung höherklassiger Fahrzeuge zu vermeiden. Der Zeuge konnte sich nicht konkret daran erinnern, ob ein konkretes Mietwagen­ angebot auch hinsichtlich des Ortes und der Zeit gemacht worden ist, welche Konditio­ nen (Tagespreis, Nebenkosten, welches Mietwagenunternehmen, Fahrzeugtyp des Mietwagens, Verbringung, Zustellung und Abholung, welcher Tarif) unterbreitet wurden und ob auch ein konkretes Fahrzeugmodell angeboten wurde. Es sei aber immer so, damals wie auch heute, dass man mit den drei Anbietern Enterprise, Europcar und Sixt zusammengearbeitet habe und diese benannt worden seien, ebenso wie der Bruttotagespreis. Die konkreten Konditionen würden durch das jeweilige Mietwagenunternehmen mit dem Anspruchsteller ausgehandelt, er gebe allerdings den entsprechenden Bruttotagespreis vor. Auch hinsichtlich der Vermittlung könne er sich an das konkrete Gespräch nicht erinnern. Es sei immer so, dass den Anspruchstellern mitgeteilt werde, dass sie, wenn sie einen Mietwagen über ihre Werkstatt beziehen wollen, ein entspre­ chender Bruttotagespreis hierfür zur Verfügung stehe, oder dass ansonsten eine Ab­ wicklung der drei Anbieter Enterprise, Europcar oder Sixt erfolge, wobei die konkreten Details dann mit dem jeweiligen Mietwagenunternehmen abgestimmt würden. Er könne nichts dazu sagen, ob auch ein entsprechendes Mietfahrzeug tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Er wisse nicht mehr, ob über Einzelheiten wie Kilometerlaufleistung, Kosten für Zusatzleistungen, Zahlungsmöglichkeiten, Vollkaskoversicherung, Selbstbe­ teiligung, Zusatzfahrer oder Ausstattung gesprochen worden sei.
Der Zeuge hat eingeräumt, dass er sich an das konkrete Gespräch vom 29.10.2018 nicht mehr erinnern könne, was aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der Häufigkeit ähnlicher Abläufe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sehr gut nachvollziehbar ist. Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Zeuge im Vorfeld der Vernehmung zur Gedächt­ nisunterstützung in den DEVK-Aktenvermerken informiert hat; dies spricht für die Zuverlässigkeit des Zeugen. Auch über die Protokolle konnte der Zeuge aber im Einzelnen nicht rekapitulieren, was im Detail im Rahmen des Telefonats besprochen wurde; er konnte nicht einmal mehr sagen, ob er mit dem Kläger selbst oder seiner Ehefrau gesprochen hatte. Unbehelflich ist insofern, dass „in jedem Fall ein konkretes Mietwagen­ angebot gemacht, die drei Anbieter Enterprise, Europcar und Sixt benannt und ein Bruttotagespreis angegeben wird", da die generelle Verfahrensweise keinen sicheren Rückschluss auf den konkreten Fall zulässt. So konnte nicht festgestellt werden, welcher konkrete Bruttotagespreis während des Telefonats benannt worden wäre und ob und inwieweit Punkte wie Anmietzeit und -ort, Nebenkosten, Fahrzeugtyp, Verbringungskonditionen, Tarif, Kilometerlaufleistung, Zahlungsmöglichkeiten respektive Versicherungsbedingungen Gesprächsinhalt gewesen wären. Die Besprechung derartiger Details erscheint auch unwahrscheinlich, weil der Zeuge Schwarz einerseits angegeben hat, Details würden mit dem jeweiligen Mietwagenunternehmen abgestimmt, andererseits auch in Zweifel gezogen werden kann, dass derartige Einzelheiten in der kurzen, von der Zeugin XXX beschriebenen Telefonzeit von 2 bis 3 Minuten hätten besprochen werden können. Ob die Angaben, die Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 29.10.2018 (Anlage B 1) waren, überhaupt während des Telefongesprächs thematisiert wurden (und wenn ja, in welchem Umfang), war nicht mehr aufklärbar.
Selbst wenn man davon ausginge, dass es für ein konkretes Vermittlungsangebot ausreichen sollte, dass die Übergabemodalitäten direkt mit der Mietwagenfirma abgesprochen werden, da die gegnerische Versicherung in der Regel nicht weiß, wann und wo sich das Fahrzeug befindet und übergeben werden soll, wäre unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen für den Kläger in keiner Weise überprüfbar gewesen, ob das Angebot der Beklagten überhaupt zu einem ohne weiteres zugänglichen Fahrzeug hätte führen können. Es fehlt am Nachweis der tatsächlichen Zugänglichkeit eines entsprechenden Mietwagens. Anders als im Fall des BGH (Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, r+s 2016, 431), in welchem der vernommene Zeuge angegeben hatte, er notiere - wenn vom Geschädigten ein Mietwagen gewünscht werde - regelmäßig des­ sen Telefonnummer, gebe diese an das Mietwagenunternehmen weiter, welches sich dem beim Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare, hat der Zeuge Schwarz hier keinerlei entsprechende Angaben machen können. Der Zeuge hatte dort im Einzelnen dargelegt, wie problemlos eine solche Anmietung üblicherweise stattfinde, er könne aus Erfahrung sagen, dass ein solches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. In seiner langjährigen Bearbeitungszeit sei es niemals vorgekommen, dass ein Fahrzeug nicht zum entspr. Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. Bei dem Fahrzeug des KI. habe es sich auch keineswegs um ein "Exotenfahrzeug" gehandelt, für das ein großes Mietwagenunternehmen kein entspr. oder gleichwertiges Fahrzeug anbieten könne. Darüber hinaus werde in Fällen, in denen ein klassengleiches Fahrzeug nicht vorhanden sei, notfalls ohne Aufpreis ein höherwertiges zur Verfügung gestellt. Adäquate Angaben fehlen im vorliegenden Fall aber vollständig. Es ist nicht klar, was der Kläger zur Anmietung des Fahrzeuges im Einzelnen hätte tun müssen und ob es für ihn ohne weitere Hürden erreichbar gewesen wäre.
Damit hält es das Gericht nicht für erwiesen, dass der Zeugin XXX im Rahmen des Telefonats vom 29.10.2019 ein hinreichend konkretes Mietwagenangebot gemacht wurde, welches für den Kläger ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Da nicht feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation vor Anmietung angeboten und „ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, kann ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nach§ 254 Abs. 2 BGB hier nicht festgestellt werden. Der Geschädigte musste sich dementsprechend nicht auf das behauptete Mietwagenangebot der Beklagten vom 29.10.2019 verweisen lassen."

Amtsgericht Salzgitter 24 C 465/20 vom 14.06.2021

"Von diesem Betrag war auch kein Teilbetrag im Sinne des § 254 BGIB in Abzug zu bringen, weil dem Geschädigten kein konkretes Angebot seitens der Beklagten gemacht wurde, welches er abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin XXX Die Zeugin bekundete zwar, dass sie mit dem Geschädigten ein Telefonat geführt hatte, sagte aber nichts dahingehend aus, dass sie ein Angebot für ein konkretes Mietfahrzeug für einen konkreten Zeitraum mit hundertprozentiger Verfügbarkeit unterbreitet habe. Dies wäre vorliegend aber notwendig gewesen, da ein bloß abstraktes in Aussichtstellen der Möglichkeit per Anmietung eines PKWs eben nicht ausreichend ist. Ein solches Angebot muss derart konkret sein, dass der Geschädigte dies mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Dies ließ sich vorliegend nicht feststellen."

Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021

"Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, - Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 17.08.2020 die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. In dem von ihr vorgelegten Schreiben hat die Beklagte dem Geschädigten angeboten, bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich zu sein. Sie informiert ihn mithilfe einer Tabelle, zu welchem Preis (brutto) er bei ihren Partnerfirmen einen gleichwertigen Ersatz für ihr Auto anlässlich eines Unfalls anmieten könne. Es folgt sodann eine Auflistung von zehn Fahrzeuggruppen mit Angabe der Motorleistung in kW (zB „bis ca. 55 kW") und der entsprechende Tagespreis brutto in €. Die Preise sollen inklusive aller Kilometer, Winterreifen, Zusatzfahrer und Haftungsbeschränkung/Vollkasko mit max. 350 € Selbstbeteiligung gelten. Dieses Schreiben genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für den Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich der Geschädigte halten müsste. Wollte die Beklagte dies wirksam gegen die erhobenen Ansprüche einwenden, so hätte sie den Geschädigten auch beispielsweise über die von ihm zu leistende Sicherheit informieren müssen, die gerichtsbekannt bei den genannten Mietwagenfirmen Europcar und Enterprise erhoben wird. Der Geschädigte hat jedoch ein Fahrzeug ohne Hinterlegung einer solchen Sicherheit bei der Klägerin angemietet. Hinzu kommt, dass dem Schreiben kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B. offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte der Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht des Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen §254 BGB vorliegen, weil die Beklagte in dem Schreiben gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. Bei dem Schreiben musste es sich aus Sicht des Geschädigten deshalb nur um ein bloßes Vermittlungsangebot handeln, dessen Nichtannahme kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Es ist derart unbestimmt gehalten und stellt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont als eine Hilfestellung durch die Beklagte dar. Bei dem Verweisungsschreiben handelt es sich darüber hinaus auch nur um ein allgemeines Formblatt, das nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wurde. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf. Auf die Frage, ob das Angebot dem Geschädigten auch deshalb nicht zumutbar war, weil es sich unstreitig um Sonderkonditionen handelt, die die Beklagte mit ihren Partnerfirmen vereinbart hat, kam es angesichts dessen nicht an."

LG Bonn 5 S 5/21 vom 20.04.2021

Zu Unrecht hat das Erstgericht mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 11.06.2019 einen Verstoß der Zedentin gegen ihre Schadensminderungspflicht als gegeben angesehen. Das Schreiben der Beklagten vom 11.06.2019 ist schon nicht als konkretes Angebot der Beklagten zur Anmietung eines Ersatzwagens anzusehen, welches geeignet gewesen wäre, die Zedentin hinsichtlich der Anmietung eines teureren Mietwagens bösgläubig zu machen. Es handelt sich letztlich lediglich um ein Vermittlungsangebot, auf das sich der Geschädigte nicht zwingend verweisen lassen muss (OLG Köln , Beschluss vom 27.03.2017, 15 U 34/17; LG Bonn, NZV 2017, 237).

LG Koblenz 5 S 31/19 vom 03.02.2021 (Hinweisbeschluss)

"Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 12.02.2019-VI ZR 141/18, zit. nach Juris Rn. 23).
Für den Fall der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall bedeutet dies, dass es dem Geschädigten zuzumuten ist, eine kostengünstigere Anmietung vorzunehmen, wenn ihm ein solcher günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26.04.2016-VI ZR 663/15). 
Was das Schreiben der Beklagten vom 09.03.2017 (...) welches das geführte Telefonat ihrer Mitarbeiterin mit der Unfallgeschädigten zusammenfasst, anbelangt, so beinhaltet dieses jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, das die Geschädigte hätte annehmen können. Das Schreiben enthält kein auf den Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass der Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im konkreten Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Auflistung, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Leistungen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für die Geschädigte ist bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch sie aus Sicht des Versicherers hätte, was ihr Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen."

AG Bonn 114 C 405/20 vom 10.11.2020

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich der Geschädigte und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigeren Tarif verweisen lassen, den die Beklagte dem Geschädigten mit Schreiben ... mitgeteilt hat. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S 1 BGB nur dann angezeigt, wenn dem Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind. ... lediglich abstrakt Tarife für Fahrzeuge aufführt, die auch nicht in die üblichen Fahrzeugklassen eingeordnet sind ..."

AG Ludwigsburg 8 C 1475/20 vom 08.12.2020

"Eine Vernehmung der von Beklagtenseite für das Telefonat und den Inhalt des Telefongesprächs benannten Zeugen (Frau XXX und Frau XXX) war nicht erforderlich, da auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zum Inhalt des Telefongesprächs der Klägerin ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation nicht „ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 hat die Beklagtenseite vorgetragen, dass bei dem Telefonat am 20.03.2020 die Klägerin auf die Anmietmöglichkeiten bei der Firma Europcar und Enterprise zu einem Tagesmietpreis in Höhe von 39,00 Euro brutto hingewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 07.12.2020 hat die Beklagtenseite vorgetragen, dass der Klägerin bei dem Telefonat die Direktvermittlungspreise benannt worden seien. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die an ein konkret von der Beklagten unterbreitetes, „ohne Weiteres" zugängliches, günstigeres Alternativangebot zu stellen sind."

Amtsgericht Linz am Rhein 21 C 251/20 vom 04.09.2020

"... wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigste Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. (...) Vorliegend hat die Beklagte der Geschädigten jedoch kein hinreichend konkretes Angebot unterbreitet.  In dem (...) Schreiben ist lediglich eine Anlage enthalten, die wichtige Hinweise zu Mietwagenkosten enthält. In der Anlage wird der Geschädigten mitgeteilt, dass die Beklagte ihr bei Bedarf einen Mietwagen vermitteln könne. (...) Bei der Tabelle handelt es sich lediglich um eine pauschale Aufzählung, jedoch nicht um ein hinreichend konkretes Angebot. Aus dem Angebot geht insbesondere nicht hervor aus welcher Gruppe die Geschädigte einen Wagen hätte anmieten sollen."

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

"Vorliegend liegt auch kein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vor.
(...)
In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten vom 25.11.2019 liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Miet-wagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail vom 25.11.2019 das bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung ..."

Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020

"Was die Schreiben der Beklagten vom ..., welche die geführten Telefonate ... zusammenfassen, anbelangt, so beinhalten diese jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot... in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne Weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. ...lediglich an KW-Zahlen orientiert ..."

Amtsgericht Stuttgart, Az. 44 C 5258/19, Urteil vom 25.08.2020

"Bezüglich der Anmietungen durch den Geschädigten XXX sowie den Geschädigten XXX entfallen die Ansprüche auch nicht aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach 254 BGB aufgrund der schriftlichen Information der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten, beziehungsweise aufgrund des geführten Telefonats mit der Zeugin XXX Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele. Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen. Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt. Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet. Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.
Hieraus ergibt sich, dass weder das Telefonat noch die schriftliche Information über die gezahlten Mietwagenpreise inklusive der dazugehörigen Tabelle der Beklagten als konkretes Angebot anzusehen ist. Es steht hier noch nicht abschließend fest, welche Kosten für das entsprechende Mietfahrzeug anfallen werden."

Amtsgericht Siegburg 115 C 16/20 vom 08.07.2020

"Auch ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Es steht aufgrund der Gesamtumstände nicht fest, dass ihnen infolge der Direktvermittlungsangebote der Beklagten ein günstigerer Tarif in der jeweiligen Situation "ohne weitere" zugänglich und zumutbar gewesen wäre. Es fehlt bereits an der Darlegung vergleichbarer Konditionen hinsichtlich der Zahlungsart und der Verfügbarkeit am Anmietort."

Landgericht Aachen 7 O 321/19 vom 28.02.2020

"... ergibt sich keine Reduzierung des Restbetrages zugunsten der Beklagten aufgrund der im Endeffekt nicht zu Stande gekommenen Direktvermittlung. (...) Die Beklagte trägt nur pauschal vor, sie habe sich am 17.05.2019 telefonisch mit dem Geschädigten in Verbindung gesetzt und ihn in Kenntnis gesetzt, dass ein vergleichbares Fahrzeug für 56,53 Euro brutto täglich erhältlich sei. Hinreichend konkrete Einzelheiten zu mitgeteilten Umständen und Bedingungen werden nicht vorgetragen. .... ist nicht ersichtlich, warum der Geschädigte sich hierauf einlassen musste, dies gleich leicht erreichbar für ihn gewesen war. Nur solches hätte zur Folge, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation "ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre."

Amtsgericht Buxtehude 31 C 263/19 vom 26.07.2019

"Zu Recht weist die Klägerin hierzu auf das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 12.06.2019 zum Aktenzeichen 31 C 152/19 hin. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin offensichtlich kein Angebot zur Anmietung eines Ersatzkraftfahrzeuges unterbreitet, das für die Klägerin ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Konkrete Einzelheiten zu diesem Angebot werden von der Beklagten jedenfalls nicht vorgebracht. Es gilt demgemäß, dass auch hier die Klägerin konkrete Nachfrage hätte halten müssen, um sich insbesondere über die hier nicht bekannten Einzelheiten zu informieren. Ein pauschales Angebot gegenüber der Klägerin reicht hierzu, wie bereits ausgeurteilt, nicht aus."

Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020 (mdl. Verhandlung)

"Die jeweils beigefügte Anlage „Wichtige Hinweise zu Mietwagen-, Sachverständigenkosten und Restwerten" enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich ge­macht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädig­te Fahrzeug aufgezeigt. Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Tabelle, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Zahlen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist bei dieser Darstel­lung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, was ihm Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen.  (...) Auch das in dem Schadensfall Nr. 3 geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinrei­chend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Insoweit trägt die Beklagte zu dem Inhalt des Telefonates lediglich vor, dass ein Mietwagenfahrzeug zum Preis von brutto 67,00 € angebo­ten worden sei. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen im Einzelnen (wie z.B. Versicherung, Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Berei­fung usw.) genannt."

Landgericht Köln 11 S 275/18 vom 24.03.2020

"... kann nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte das Schreiben der Beklagten vom 28.08.2017 überhaupt erhalten hat. Ohne Kenntnis der behaupteten günstigeren Anmietmöglichkeit, scheidet ein Verstoß gegen die ... Obliegenheit zur Schadenminderung von vornherein aus."

Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld 4 C 207/19 vom 13.05.2020

"Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie dem Vermittlungsangebot der Beklagten nicht nachgegangen ist ... Aus dem Schreiben ... ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen das Mietfahrzeug dem Geschädigten überlassen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Angebot für die Vermittlung an eine bestimmte Autovermietung, nicht jedoch um eine bindende Verpflichtung der Klägerin, die Anmietung auch tatsächlich bei deisem Unternehmen druchzuführen."

Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020

"Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen XXX indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten XXX, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagte hat hier lediglich als Anlage XXX zum Fall 2 ein Schreiben vorgelegt und ansonsten auf Telefonate mit den Geschädigten verwiesen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Angebot, sondern um ein Formschreiben sowie eine Preisauflistung für verschiedene Klassen. Der Kunde erhält somit nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich."

AG Bonn 113 C 179/19 vom 17.12.2019

"Die Versicherung der Geschädigten hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich war.

Alternativangebote, die Versicherungen unterbreiten, müssen folgende Anforderungen erfüllen: sie müssen sich auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung beziehen. Es ist ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur Beispiele für bestimmte Fahrzeugklassen anzugeben. Die Höhe des Grundtarifs, gegebenenfalls mit einem Aufschlag für einen Unfallersatztarif muss ersichtlich sein. Daneben sind die Kosten für die Zusatzleistungen gemäß Tabellenwerken anzugeben. Hinsichtlich der Kaskoversicherung ist die Höhe der Selbstbeteiligung zu nennen. Es sind Angaben zur Vorfinanzierung zu machen. Schließlich müssen die Leistungen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein. Sie dürfen aus einem Sondermarkt stammen.

Die Schreiben der Beklagten enthalten nicht alle benötigten Angaben, ..."

LG Bonn 9 O 354/18 vom 27.11.2019

"Solche besonderen Umstände, auf Grund derer die einzelnen Geschädigten gehalten gewesen wären, von einer grundsätzlich zulässigen Dritt-Anmietung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihnen konkret darbietende und konkret annahmefähig aufgezeigte Möglichkeiten zur kostengünstigeren Anmietung im Interresse des Versicherers zu ergreifen, hat die Beklagte trotz des ensprechenden Hinweises der Kammer im Beschluss vom 19.01.2019 nicht dargetan."

AG Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019

"Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigte gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen habe, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten.

Das Angebot – unterstellt, das Telefonat hätte stattgefunden und  / oder das Schreiben wäre zugegangen – war jedoch für die Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung oder zu einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150 €. Die Beklagte hat jedoch nur ein Ersatzfahrzeug mit einer Vollkasko zu einer Selbstbeteiligung von 350 € angeboten. Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde.

Nach alldem ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu erkennen. Der Geschädigte durfte die durchschnittlichen Kosten nach Schwackeliste für erforderlich halten."

AG Pforzheim 7 C 90/19 vom 11.09.2019

"Die Beklagte behauptet, sie habe ... günstigere Mietwagenkonditionen mitgeteilt. Diese hätten bei üblicher Postlaufzeit spätestens am 09.12.2018, also noch vor Vetragsschluss am 10.12.2018 eingehen müssen. Der Kläger hat den Zugang des Schreibens bestritten und vorgetragen, er habe das Schreiben nie erhalten.

Die beweisbelastete Beklagte konnte den Beweis des Zugangs des Schreibens auch nach eigener Angabe nicht führen."

AG Salzgitter 22 C 1243/18 vom 27.09.2019

"Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Die von der Beklagten vorgelegten Schreiben ... stellen keine annahmefähigen Angebote dar. Vielmehr muss das Angebot des Versicherers auf Abschluss eines Mietvertrages hinreichend konkret sein, ... erforderlich, dass der genaue Vertragspartner ...  genannt wird, sodann Modell und Typ des Fahrzeuges ... der Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und ihre Kosten."

AG Linz 22 C 333/19 vom 05.09.2019:

"... reicht dieses Schreiben nicht aus, um von der grundsätzlichen Berechtigung der Klägerin zur Abrechnung der erforderlichen Mietwagenleistungen nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu berechnen, abzuweichen. (...) Die Beklagte hat daher der Geschädigten hier kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot gemacht, das die Geschädigte hätte annehmen können. (...)"

AG Königswinter 12 C 16/19 vom 20.08.2019 (Angebot Direktvermittlung nach Anmietung und bei 65 Tagen Mietdauer)

"Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Geschädigten ein günstigeres Angebot für einen Meitwagen vorgelegt zu haben. Unabhängig davon, ob das von der Beklagten behauptete Angebot konkret genug war, alle notwendigen Informationen enthielt und überhaupt telefonisch zulässig war, erfolgte der Anruf bereits nach dem Vortrag der Beklagten erst ... also einen Tag nach der Anmietung des Fahrzeuges der Klägerin."

AG Köln 261 C 77/19 vom 30.07.2019

"In dem Schreiben vom ... ist kein konkretes Angebot enthalten, vielmehr fehlen jegliche Informationen zur Fahrzeugklasse, den Konditionen der Anmietung, enthaltenen Kilometern, Zustellung und Abholung, Haftungsreduzierung und deren Bedingungen und den Anmietstationen, an denen die Klägerin ein Fahrzeug hätte erhalten sollen. ... hätte die Geschädigte eine Vielzahl von Nachfragen stellen müssen, ... ob es sich um ein geeignetes Fahrzeug handelt, ... Preis im Hinblick auf Zusatzleistungen tatsächlich der Endpreis wäre. ... Ohne diese Informationen wäre es für die Klägerin nicht möglich, das Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihr gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. "

LG Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018

"Hinzu kommt, dass die Zeugin XXX auch kein konkretes Mietwagenangebot vermittelt hat. Denn sie klärte zwar die einzelnen Modalitäten nach dem ihr vorgegebenen Geschäftsgang. Die so erhobenen individuellen Daten werden dann nebst der auf dieser Basis ihr wiederum rechnertechnisch vorgegebenen Mietpreisobergrenze aber dann an eine Mietwagenfirma weitergeben. Erst diese macht dann ein konkretes Angebot. Dazu kam es aber vorliegend nicht - die Zeugin konnte dazu nichts sagen... "

AG Gummersbach 11 C 226/18 vom 05.07.2019

"Dem Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht .. vorzuwerfen. Er musste sich nicht auf die ... telefonische Verweisung der Beklagten auf ein etwaig günstigeres Mietwagenangebot einlassen. (...) Der Geschädigte musste sich nicht auf eine Ersatzangebot einlassen, dessen Umfanf er nicht bestimmen konnte."

AG Altenkirchen 71 C 370/18 vom 07.03.2019

"Allein das Schreiben der Beklagten an die mit der Schadensabwicklung betreuten Anwälte ... genügt hierfür nicht. (...) Der Zeuge XXX konnte dem gegenüber jedoch nicht überzeugend und glaubhaft bestätigen, dieses Schreeiben der DEVK selbst erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Insoweit kann das Gericht auch nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ... ausgehen ..."

LG Köln 20 O 194/18 vom 11.01.2019 

"Die Geschädigte hat auch nicht gegen Schadenminderungspflichten verstoßen. Die Beklagte hat zum einen nicht substantiiert aufgezeigt, dass im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Insbesondere war hierfür die Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 27.12.2017 mit den darin aufgeführten Mietwagenpreisen allein nicht ausreichend. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht konkret den hier in Frage stehenden Zeitraum und benennen auch nicht konkret irgendwelche Anbieter, an die der Geschädigte sich wenden könnte. Dass der Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist bereits nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Auch im Übrigen ist bei den Kosten der Liste nicht feststellbar, ob sie mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Die Informationen sind in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug nicht hinreichend konkret und benennen das Mietfahrzeug nur beispielhaft und unvollständig. Damit der Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc.." (ggf. noch nicht rechtskräftig)

AG Bonn 115 C 77/18 vom 07.11.2018

"Auf Sonderkonditionen, die die Versicherung für ihre Fälle aushandelt, muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen, sonst würde ihm das Recht genommen, den Schaden in eigener Verantwortung zu beseitigen."

LG Köln 11 S 8/18 vom 15.01.2019

"...wenn feststeht, dass ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch durch die Verweisungsschreiben der Beklagten schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt (...) lassen ein konkretes Angebot vermissen. (...) Auch in Fall 5 hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Geschädigte in die Lage versetzt worden wäre, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen ohne weiteres anzumieten."

AG Oldenburg / H. 31 C 124/17 vom 06.12.2018

"Noch am Unfalltag teilte die Beklagte der Zedentin mit, dass ihr (...) ein Mietwagentagespreis von 38 Euro zustünde und sie sich an die Firmen (...) wenden (...) könne.
(...)
Der Einwand der Beklagten,  ... verfängt nicht, da insoweit nicht dargelegt wurde, dass dem Geschädigten das konkrete Angebot in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. (...) Allein aufgrund des Schreibens wäre es dem Geschädigten jedoch nicht möglich gewesen, ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzumieten. Vielmehr hätte sich dieser nun seinerseits noch mit den jeweiligen Meitwagenfirmen in Verbindung setzen müssen, um die tatsächlichen Anmietmöglichkeiten und deren Kosten abzuklären bzw. auszuhandeln. Hierin liegt keine Zugänglichkeit im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung."

LG Koblenz 5 S 45/17 vom 05.11.2018

"... kein Verstoß gegen Schadenminderungspflciht (...) Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt erhältlich und dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich gewesen wären. Was das Schreiben der Beklagten (...) betrifft, so beinhaltet dieses jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, das der Geschädigte hätte annehmen können. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen, wie zum Beispiel der Mietpreis genannt. Die Beklagte weist lediglich - nach dem Hinweis auf die zunächst erfolgende Prüfung der Eintrittspflicht - auf ihre allgemeinen Serviceangebote hin, ohne jeglichen Bezug zum konkreten Schadensfall."

LG Köln 11 S 44/18 vom 13.11.2018

"Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes und der Beklagten hat die Geschädigte nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen.... So ist durch den Bundesgerichtshof klargestellt worden, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif im Sinne des § 249 Abs 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm (...) obliegenden Schadenminderungspflicht zugemutet werden konnte... Voraussetzung ist allerdings, dass die Verweisung so erfolgt, dass für den Geschädigten überprüfbar ist, ob das Verweisungsangebot seinem Anmietbadarf tatsächlich gerecht wird. Das war hier nicht der Fall. (...) hatte diese die Geschädigte lediglich in einem Telefonat darauf hingewiesen, dass eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Mietwagenklasse zu einem Tagessatz von 62 Euro "inklusive aller Nebenkosten" durch telefonische Nachfrage bei der Beklagten erfolgen könne."

AG Bonn 111 C 95/18 vom 25.10.2018

"Das Gerciht teilt auch nicht die beklagtenseits vertretene Auffassung, wonach die Geschädigten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wären, auf die Alternativangebote der Beklagten zurückzugreifen. Nach § 254, Abs. 2, S. 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderungspflicht zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mnsch an seiner Stelle ergreifen würde. (...) Die in § 249 Abs. 2 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davon befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen. (...). Der vom Schädiger zu beweisende Einwand es Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht kommt lediglich dann zu Tragen, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zu vergleichbaren Konditionen (Leistungen) in der konkreten Situation "ohne weitere" zugänglich gewesen wäre (...). Ein Vergleichsangebot muss nach diesen Vorgaben in jedem Fall vergleichbare Angaben zum MIetzeitraum bzw. zu den Preisen bei unsgewisser Mietdauer, der Fahrzeugklasse, sämtlichen Nebenleistungen, der Einhaltung der Vorbuchugnsfrist und ggf. Vorfinanzeirung durch Kreditkarte odr Kaution enthalten. (...) Eine Vergleichbarkeit scheitern schon daran, dass die von den Alternativangeboten jeweils umfassten Nebenleistungen voneinander abweichen. (...) "

AG Leipzig 103 C 3529/18 vom 20.11.2018

"... Beklagte ... trägt vor, bereits am 19.04.2016, mithin über 1 Monat vor Beginn der Anmietung darauf hingewiesen (zu haben), dass Mietwagenkosten nicht uneingeschränkt erstattungsfähig seien und den Zedenten darauf hingewiesen (zu haben), dass er bei Europcar und Caro wesentlich günstigere Mietfahrzeuge anmieten könne. (...) muss sich der Zedent nicht au die Anmietung eines anderen Fahrzeuges verweisen lassen. Soweit die Beklagte vorträgt, er habe für weniger Geld bei Europcar und Caro Anmietungen vornehmen können, gibt dies Anlass zum Schmunzeln. In anderen Fällen hat die Beklagte durchaus auch schon mal daraif verwiesen, dass günstigere Anmietungen bei XXX, also bei der Klägerin in diesem Verfahren, hätten erfolgen können. Tatsächlich ist es so, dass aus eigener Erfahrung des Gerichts die Internetangebote in Wirklichkeit entweder gar nicht verfügbar, nicht zu dem Preis verfügbar oder nicht an dem angegeben Ort oder nicht in der beabsichtigten Mietzeit vorhanden sind, so das ein Verweis darauf nicht beweist, dass eine günstigere Anmietung tatsächlich hätte erfolgen können. "

LG Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018

"Ausweislich der glaubhaften Zeugin (...) hat sie bereits dem Kläger kein konkretes Mietwagenangebot gemacht und dies auch nicht machen können. Denn sie telefonierte nicht mit dem Kläger, sondern (...) mit dessen Lebensgefährtin. (...). Hinzu kommt, dass die Zeugin (...) auch kein konkretes Mietwagenangebot vermittelt hat. Denn sie klärte zwar die einzelnen Modalitäten nach dem ihr vorgegebenen Geschäftsgang. Die so erhobenen individuellen Daten werden dann nebst der auf dieser Basis ihr wiederum rechnerisch vorgegebenen Mietwagenpreisobergrenze aber dann an eine Mietwagenfirma weitergegeben. Erst diese macht dann ein konkretes Angebot. Dazu einem solchen kam es aber allerdings vorliegend nicht. (...)"

AG Siegburg 122 C 69/19 vom 02.11.2018

"Ferner kann die Beklagte die Klägerin bzw. die Geschädigten in den Fällen 1 und 2 auch nicht auf günstigere Mietwagenangebote verweisen. Hierzu hat die Beklagte zwar vorgetragen, den Geschädigten sei zum konkreten Zeitpunkt der Ersatzwagenanmietung eine günstigere Anmietung möglich gewesen. Selbst wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt, sind die vorgelegten Angebote kein tauglicher Vergleichsmaßstab. Denn dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, welche Nebenkosten im Einzelnen von dem Angebot erfasst sein sollen. Es fehlt eine nähere Darlegung zu den angeblich inbegriffenen Nebenkosten. Auch ist nicht ersichtlich, ob die Angebote auf jeweils im Voraus festgelegten Mietzeiten beruhen oder das Mietende offen ist. Vor diesem Hintergrunfd brauchen die Geschädigten sich auf die Behauptung günstigerer Mietwagenangebote nicht verweisen zu lassen." (noch nicht rechtskräftig)

AG Wolfenbüttel 16 C 72/18 vom 02.08.2018

"Grundsätzlich kann die Verpflichtung bestehen, ein durch die Beklagte angebotenes Fahrzeug anzumieten, wenn ein adäquates Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Diesbezüglich fehlt es - trotz Hinweises des Gerichts - an substantiiertem Vortrag durch die Beklagtenseite. Es ist mit der Rechtsprechung des BGH zu VI ZR 563/15 nicht hinreichend dargelegt, inwieweit der Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet worden wäre und inwieweit ihr das Kraftfahrzeug zum gewünschten Anmietzeitpunkt auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte. Dafür, dass es sich im Rahmen des geführten Telefonates mit der Geschädigten um lediglich allgemeine Informationen durch die Beklagte gehandelt hat, spricht auch, dass das Telefonat bereits einen Tag nach dem Unfallgeschehen stattgefunden hat, Anmietzeitraum war allerdings erst 2 Wochen später. Insoweit hat die Beklagte noch gar kein hinreichend konkretes Angebot an die Klägerin unterbreiten können."

AG Siegburg 104 C 56/18 vom 23.10.2018

"Soweit die Beklagte ausführt, die Geschädigte sei schon im Vorfeld mit Erstinformationsschreiben vom 08.11.2017 über die konkreten Direktvermittlungspreise informiert worden, steht aufgrund der Gesamtumstände nicht fest, dass ihr damit ein günstigerer Tarif in der jeweiligen Situation "ohne weiteres" zugänglich und zumutbar gewesen wäre. (...) verstößt die Geschädigte, die sich nach Erhalt dieser Hinweise nicht mit der Beklagten bzw. den von ihr genannten Firmen zwecks Anmietung in Verbindung setzt, nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB."

AG Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

"Gleichwohl hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Geschädigten in dem streitgegenständlichen Gespräch konkret ein Mietwagen angeboten wurde. (...) mit der Folge, dass der vom Kläger nun geltend zu machende Normaltarif gemäß § 287 ZPO tatrichterlich zu schätzen ist."

AG Leipzig 106 C 5592/17 vom 24.09.2018

"Soweit die Beklagte die Klägerin auf ein Alternativangebot eines von ihr bestimmten Autovermieters verweisen möchte, oblag es ihr ein derart konkretes Vertragsangebot eines Autovermieters vorzulegen, dass die Geschädigte nur noch zugreifen musste. Dies setzt voraus, dass der Geschädigten ein konkretes Angebot der Fa. Caro mitgeteilt wird. In dem Angebot sind alle Positionen, die mit dem Tarif von 249,00 Euro netto abgedeckt sind, darzulegen (Vollkasko, Winterreifen, Zustellen, Abholen u.ä.). Die konkrete Anmietstation ist bekann zu geben und eine Telefonnummer mitzuteilen, welche der Geschädigten den sofortien Zugriff auf das Angebot (...) ermöglicht."

LG Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018 (Beschluss, nicht rechtskräftig)

"... ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner ausdrücklich normierten Wahlfreiheit bei der Beseitigung des eingetretenen Schadens nur insoweit in Betracht kommen kann, als er marktübliche Preise zu überschreiten gedenkt. (...) Bei den von der Beklagten benannten Preisen handelt es sich ersichtlich um Sonderkonditionen (...). Die Angebote sind damit nicht jedem Kunden zugänglich, so dass die Restitutionsmöglichkeit und Ersetzungsbefugnis (...) von den internen Verträgen der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit Autovermietern oder ggf. mit weiteren Unternehmen abhinge."

LG Köln 6 S 75/18 vom 16.08.2018 (Beschluss, nicht rechtskräftig)

"Der Anspruch der Geschädigten ist nicht (...) zu reduzieren. Zwar mag man das Anliegen der Beklagten, Kosten bei der Schadenabwicklung gering zu halten (...) begrüßen. Indes darf (...) nicht außer Acht gelassen werden, dass die hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung gerade zur Schadenkompensation verpflichtet war. Gerade der Umstand, dass über die Firma XXX ein Fahrzeug erst innerhalb mehrerer Stunden zur Verfügung gestellt werden sollte, zeigt jedoch, das hiermit keine unmittelbare und effektive Schadenkompensation gegeben ist. Vielmehr hat ein Geschädigter ein berechtigtes Interesse daran, unmittelbar nach dem Schadenereignis einen Ausgleich für den Ausfall des Fahrzeuges zu erhalten, um so weiterhin ohne merklichen Zeitverlust im Individualverkehr mobil zu sein."

AG Berlin Mitte 110 C 3375/16 vom 27.07.2018

„Soweit die Beklagte behauptet, die Geschädigten sein jeweils über günstige Mietwagenangebote bei der Autovermietung x informiert worden, rechtfertigt dies keine Reduzierung der Mietwagenkosten. Auch wenn den Geschädigten tatsächlich jeweils mitgeteilt wurde, dass die Beklagte Ihnen bei der Autovermietung x ein Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeuggruppe zu einem bestimmten Nettotagespreis inklusive aller Kilometer, eine Zweifahrer-Berechtigung sowie Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Vollkasko Versicherung auf Euro 350 vermitteln kann, waren die Geschädigten nicht verpflichtet, sich um eine Anmietung bei der Autovermietung X zu bemühen. Der Geschädigte ist nämlich grundsätzlich frei in der Wahl der Autovermietung und darf aus Praktikabilitätserwägungen direkt bei der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anmieten. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass an den Geschädigten bei den behaupteten Telefonaten jeweils ein konkretes und detailliertes Angebot für einen bestimmten Zeitraum und einem bestimmten Fahrzeugtyp gemacht wurde, dass der Geschädigte jeweils nur noch annehmen musste.“

AG Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018 (bisher nicht rechtskräftig)

"Jedenfalls kann aber deswegen kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, da nicht feststeht, dass die Beklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, der Geschädigten ein klassengleiches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet, sondern verweist lediglich auf den Text ihres allgemein gehaltenen, vorgerichtlichen Schreibens. Die Beklagte hätte konkret ein bestimmtes, individualisierbares Fahrzeug (z.B. Kennzeichen, Motorisierung, Ausstattung, Typ) benennen müssen, das zu der angefragten Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Denn die mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmen dürften auch für die Vergangenheit über eine Übersicht verfügen, welches ihrer Fahrzeuge wann belegt war und wann es zur Verfügung gestanden hätte. Dem von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis war deswegen nicht nachzugehen. Da die Beklagte die Darlegungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie auf das Bestreiten der Klägerin näher dazu vortragen müssen, dass es sich bei dem angeblich zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug durch die Beklagte um ein vergleichbares Angebot zu der streitgegenständlichen Anmietung handelte. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.

Weil das Schreiben der Beklagten vom 28.08.2017 die Schadenminderungspflicht der Geschädigten nicht beeinflussen konnte, kann es vorliegend dahinstehen, ob der Geschädigten das Schreiben tatsächlich zuging."

AG Maulbronn 2 C 309/16 vom 24.01.2017

"Auch die Zeugin ... konnte sich an ein Gespräch mit dem Geschädigten nicht mehr erinnern. Die Zeugin hat jedoch angegeben, dass der Preis der sich aus der Aktennotiz ergebe ...: In Bezug auf weitere Kosten wie Zustellung und Abholung konnte die Zeugin keinen Preis angeben. Nachdem der Geschädigte von der Zeugin keinen genauen Tagespreis erhalten hat, musste er sich auch im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht an die von der Beklagten genannten Preise halten."

AG Bonn 112 C 2983/17 vom 04.05.2018

"Die Beklagte kann ... nicht geltend machen ... mit Schreiben vom 25.02.14 vor der Anmietung ein günstigeres Angebot gemacht habe. Zum einen handelt es sich bei den Preisen um solche, die ... nur über die Beklagte vereinbart werden können, mithin um Sonderkonditionen der Beklagten... Zum anderen beinhaltet das Schreiben mangels hinreichender Spezifizierung kein annahmefähiges Angebot... sondern nennt nur eine Vielzahl von Fahrzeugbeispielen ..."

AG Koblenz 412 C 239/18 vom 11.04.2018

"Sie ist - so viel ist unstreitig, auch wenn der Inhalt des Telefonats ,m Einzelnen streitig ist - darauf hingewiesen worden, dass diverse, konkret genannte Vermieter Autos zu einem Tagespreis von um die 70,- € anbieten. (...) Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass dieser Pflichtenverstoß tatsächlich zu einem Schaden in der von der Beklagten behaupteten Höhe geführt hat. Das Gericht schätzt, dass die Geschädigte, hätte sie sich anderweitig erkundigt, zu dem Preis hätte anrfiieten. können, der aus der „Schwacke-Liste" ersichtlich ist."

LG Bonn 8 S 18/18 03.04.2018 (Beschluss)

"Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen feststehlt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre.... Insofern ist es für einen Geschädigten unzumutbar, die telefonische Zusage der Versicherung, sie würde im Schadenfall die SB übernehmen, hinzunehmen und auf Basis dieses kaum belegbaren Telefongespräches einen Vertrag mit einem Autovermieter einzugehen, der eine SB vorsieht. Vorliegend mangelt es an der Zumutbarkeit der Annahme ... Insoweit kann dahinstehen, ob dies überhaupt bei einem rein telefonsichen Angebot der Fall sein kann, was mangels Nachweisbarkeit Durchsetzungsschwierigkeiten bedeutet kann. (...) Es ist nicht substantiiert dargelegt worden, welches konkrete Fahrzeug vermittelt worden wäre. (...) Mangels Zumutbareit der Annahme des durch die Beklagte vermittelten Angebots kommt es auf die Frage, ob der jeweilige Geschädigte gerade und bewusst wegen der Höhe der Selbstbeteiligung auf die konkret angebootene Anmietung verzichtet hat, nicht an."

AG Bonn 107 C 155/17 vom 09.03.2018

"Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten XXX dadurch vor, dass er trotz des Telefonates mit der Beklagten ein Mietfahrzeug bei der Klägerin angemietet hat. Der Geschädigte ist selbst Herr des Regulierungsgeschehens und muss sich hierzu nicht des Schädigers bzw. dessen Versicherung bedienen. Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass der Geschädigte bei der Vermittlung durch sie einen allgemein zugänglichen Tarif hätte nutzen können..." (im weiteren Text der Begründung Verweis auf LG Bonn 4 O 71/16)

AG Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018

"Es kann dahinstehen, ob die Geschädigte im Hinblick auf ihre Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, auf ein entprechendes Angebot der Beklagten einzugehen und ob das behauptete Telefongespräch tatsächlich stattgefunden hat. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Fa. Europcar tatsächlich verbindlich ein Ersatzfahrzeug zu den von der Beklagten behaupteten Konditionen für den betreffenden Zeitraum angeboten hat. Die Beklagte hat trotz des gerichtllchen Hinweises vom 7.12.2017 nicht im einzelnen zu den Bedingungen der Anmietung vorgetragen und kein verbindliches schriftliches Angebot der Fa. Europcar vorgelegt. Die Behauptung, dass die Fa. Europcar ein vergleichbares Fahrzeug für 57,-- € täglich anbiete, ist insoweit nicht ausreichend."

AG Bremen 3 C 390/16 vom 30.01.2018

"II.    Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB wegen eines Verstoßes des Zedenten gegen die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens auf den von der Beklagten bereits erstatteten Betrag zu kürzen.

Ein solcher Verstoß wäre anzunehmen, wenn feststünde, dass dem Zedenten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2016, 2404). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Ausreichend, aber auch erforderlich für einen solchen „ohne Weiteres“ zugänglichen günstigeren Tarif wäre eine Mitteilung der Beklagten an den Geschädigten, dass bei ihrer Einschaltung ein Ersatzfahrzeug über einen mit ihr rahmenvertraglich verbundenen Autovermieter zu einem bestimmten Preis unter Einschluss sämtlicher Nebenkosten angemietet werden könnte (BGH, a. a. 0.). Nicht erforderlich ist, dass die Beklagte dem Geschädigten hier bereits mitteilt, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird. Diese genauen Übergabemodalitäten können nämlich sinnvollerweise nur unmittelbar zwischen dem vom Haftpflichtversicherer vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Geschädigten vereinbart werden (BGH, a. a. 0.). Es muss aber feststehen, dass die vom Haftpflichtversicherer zu vermittelnde Anmietung jedenfalls üblicherweise problemlos vonstattengeht (BGH, a. a. 0.).

Unter Heranziehung dieser Kriterien steht vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Zedenten ein „ohne Weiteres“ zugängliches, günstigeres Angebot zur Verfügung stand.

Es kann nach der Aussage des Zeugen XXX bereits nicht festgestellt werden, dass der Zedent auf eine konkrete günstigere, durch die Beklagte vermittelte Anmietmöglichkeit hingewiesen wurde. Der Zeuge XXX bekundete, er könne aus dem im Fachprogramm der Beklagten hinterlegten Eintrag entnehmen, dass er dem Zedenten gesagt habe, bei einem Mietpreis von 45,00 € pro Tag würde er keine Probleme bekommen. Er habe zudem gesagt, wenn der Zedent diesen Preis nicht bekomme, würde die Beklagte vermitteln. Was er dem Zedenten genau zum Thema Vermittlung gesagt habe, konnte der Zeuge nicht sagen. Der Zeuge bekundete insoweit, wenn ein Geschädigter sich am Telefon nicht zu der Frage verhalte, gehe er nicht weiter auf Details ein.

Der hiernach lediglich bewiesene kurze Hinweis darauf, die Beklagte würde vermitteln, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen für 45,00 € netto am Tag bekomme, reicht nach für die Annahme eines „ohne Weiteres“ zugänglichen günstigeren Tarifs im Sinne der o. g. Rechtsprechung nicht aus. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt hatte der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer den Hinweis erhalten, dass er bei Einschaltung der Beklagten ein Ersatzfahrzeug über die Firma Europcar oder Enterprise zu einem Tagespreis von 38,00 € inkl. sämtlicher Nebenkosten anmieten könnte. Hierbei handelt es sich um eine konkrete Darlegung einer günstigeren Anmietmöglichkeit unter Nennung der einzuschaltenden Mietwagenfirmen sowie der allgemeinen Konditionen. Allein der Hinweis auf eine Preisobergrenze und eine „Vermittlung“, wie hier geschehen, bei der vollkommen unklar bleibt, an wen zu welchen Konditionen vermittelt wird, reicht hingegen nicht aus. Denn der Geschädigte kann in diesem Fall nicht erkennen, dass ihm vom Haftpflichtversicherer tatsächlich eine gleichwertige Anmietmöglichkeit unterbreitet wird.

Hinzu kommt, dass die Beklagte auch nicht bewiesen hat, dass es sich tatsächlich nicht nur um eine günstigere, sondern auch um eine gleichwertige Anmietmöglichkeit gehandelt hätte. Der Zeuge bekundete, in den von ihm genannten 45,00 € pro Tag sei eine Haftungsreduzierung auf 500,00 € enthalten. Vorliegend hatte der Zedent eine geringere Selbstbeteiligung vereinbart und in Hinblick auf obige Ausführungen auch einen Anspruch auf eine entsprechende Erstattung. Dass ggf. eine niedrigere Selbstbeteiligung hätte abgeklärt werden können, wie der Zeuge ausführte, hilft nicht weiter. Denn solange dies unklar ist, stellt sich das Vermittlungsangebot der Beklagten für den Geschädigten nicht als ein „ohne Weiteres" zugängliches Angebot dar. Entsprechendes gilt für die Frage, ob das vom Geschädigten anzumietende Fahrzeug auch im Übrigen dem verunfallten Fahrzeug entsprechen würde. Denn der Zeuge bekundete, für ihre Einteilung würde lediglich die KW­ Leistung zugrunde gelegt.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist dem Zedenten im Hinblick auf das mit dem Zeugen XXX geführte Telefonat nach alledem nicht vorzuwerfen."

AG Fürstenwalde 26 C 327/17 vom 26.01.2018

"Soweit die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiterin ... habe der Klägerin am 21.6.17 ein Ersatzfahrzeug zu den von der Beklagten dargestellten Konditionen angeboten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern das Angebot der Beklagten eine der Klägerin ohne weiteres zugängliche Mietgelegeheit für ein vergleichbares Fahrzeug zu vergleichbaren Konditionen beinhaltet... kein konkretes Fahrzeug und darüber hinaus noch eine Selbstbeteiligung ..., während die Mietwagenrechnung der Klägerin eine uneingeschränkte Vollkaskoversicherung für das Ersatzfahrezug bescheinigte. Inwiefern der Klägerin die Mietgelegenheit zugänglich gewesen sein soll, trägt die Beklagte erst gar nicht vor."

AG Linz 21 C 441/17 vom 09.01.2018

"Auch fehlt es an einem unter Beweis gestellten, umfassenden Sachvortrag dazu, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug für die Mietdauer von 10 Tagen zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. (...)

Selbst unter Zugrundelegung des Telefonats mit dem behaupteten Inhalt wären die angeführten Angebote nicht geeignet, die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern, da eine Vergleichbarkeit der Angebote mit dem vom Geschädigten abgeschlossenen Mietvertrag nicht gegeben ist. Unabhängig davon, ob es sich bei den Angeboten um auf dem freien Markt zugängliche oder nur um aus einer Sondervereinbarung resultierende Preise handelt, scheitert die Vergleichbarkeit bereits daran, dass die Beklagte lediglich Nettotages- bzw. Nettowochenpreise genannt hat. (...) Dem Geschädigten wird durch die Angebe der Nettopreise eine falsche Vergleichsgrundlage suggeriert. (...)

Zudem ist das Angebot nicht hinreichend spezifiziert. ... ohne, dass diese enthaltenen Nebenkostenpositionen näher ausgeführt werden. Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen (...) samt Höhe des Selbstbehalts sind dem nicht zu entnehmen. Überdies verhält sich das Angebot nicht dazu, ob der Mietwagen tatsächlich unmittelbar verfügbar ist oder mit einer Vorlaufzeit zu rechnen ist. (...) Eine Gleichwertigkeit der Angebote scheidet daher aus.

(Das Urteil ist evtl. noch nicht rechtskräftig)

AG Schwandorf 2 C 930/17 vom 22.12.2017 (gegen HUK)

"Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht (...) ist vorliegend nicht ersichtlich. Dem Geschädigten hätte nicht "ohne Weiteres" eine günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung gestanden. (...)

Zwar informierte die Beklagte den Geschädigten darüber, ..., dass bei Bedarf ein Mietwagen für die Reparatur als weitere Leistung der Beklagten zur Verfügung gestellt werden könne. Allerdings wurde dem Geschädigten insoweit kein Angebot vorgelegt, welcher der Geschädigte annehmen konnte. (...)

Zudem sind die Kosten für den Mietwagen nicht expilizit ausgewiesen, so dass ein Vergleich mit dem, dem Geschädigten vorliegenden Angebot der Klägerin nicht hätte erfolgen können. In dem Schreiben der Beklagten befindet sich lediglich eine Liste, die Tagesbruttopreise für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen vorsieht. Es ist allerdings nicht ausgewiesen, welcher Fahrzeuggruppe das Fahrzeug des Geschädigten zuzuordnen ist. (...)"

AG Bremen 18 C 232/16 vom 13.06.2017

"Dass die Beklagte der Klägerin schriftlich und telefonisch ein Fahrzeug zu einem Preis von 62 Euro angeboten hat, ist im vorliegenden Fall irrelevant. Sustantiieller Vortrag der Beklagtenseite zu den Konditionen des angebotenen Tarifes fehlen. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 27.05.2015, dass in diesem Tarif eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt enthalten war. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf einen Tarif ohne Selbstbeteiligung, wie sie ihn auch in Anspruch genommen hat."

AG Bonn 113 C 183/17 vom 19.12.2017

"Den Geschädigten muss es jedoch zumutbar sein, das Angebot anzunehmen. Hieran fehlt es in den hier zu entscheidenden Fällen. Die Beklagte bot nur Mietwagen mit Selbsbeteiligung von mehreren 100 € an, wobei sie sich dazu bereit erklärte, die Selbstbeteiligung zu übernehmen, falls ein Kaskoschaden eintrete. Für die Geschädigten war es nicht risikolos, die Angebote anzunehmen. Es waren Durchetzungsschwierigkeiten denkbar, weil sie die Zusage, sie von der Haftung freizustellen, nicht beweisen könnten (...).

In den Fällen 2 und 5 war darüber hinaus zweifelhaft, welche Bedingungen für Zusatzfahrer gelten.

Die Angbote, die die Beklagte nennt und vorlegt, sind mit dem der Klägerin nicht vergleichbar."

AG Köln 270 C 148/17 vom 07.12.2017

"Der Geschädigte hat auch nicht dadurch gegen seine Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem er nicht auf die seitens der Beklagten angebotenen Mietwagenangebote zurückgegriffen hat. Denn die vorgelegten Angebote sind sehr pauschal und ermöglichen dem Geschädigten nicht, den genauen Inhalte und Umfang des ihm gemachten Angebotes mit der Klägerin zu vergleichen. In dem Schreiben der Beklagten sind lediglich Tagespauschalen einiger besipielhaft aufgeführter Fahrzeuge mit dem Zusatz inkl. aller Kilometer und Haftungsreduzierung auf 800 Euro angegeben. Es fehlen Angaben zu den Kosten weiterer Zusatzleistungen, wie z.B. Winterreifen, Zusatzfahrer etc. sowie zu möglichen 3-Tages oder Wochenpauschalen. Die Beklagte ist damit ihrer Darlegungspflicht im Rahmen des § 254 Abs 2 BGB nicht nachgekommen, da sie nicht dargelegt hat, dass das von ihr gemachte Angebot gleichwertig ist.

AG Berlin-Mitte 123 C 3069/17 vom 13.11.2017 (gegen Allianz)

"..ist es der Beklagten im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, ein "ohne weiteres" zugängliches, konkretes Mietwagenangebot an den Geschädigten XXX nachzuweisen. Die bei der Beklagten tätige Zeugin XXX gab bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung  ... an, keine Erinnerung mehr an das mit dem Geschädigten geführte Telefongespräch am 02.11.2015 zu haben. Ausweichlich ihrer Aufzeichnungen konnte sie jedoch aussagen, dass sie dem Geschädigten einen sogenannten Orientierungspreis von 40,00 EUR netto pro Tag ... genannt hatte. Dieser Orientierungspreis  stellt nach den Angaben der Zeugin nicht das konkrete Angebot einer mit der Beklagten in Verbindung stehenden Mietwagenfirma an den Geschädigten dar. Vielmehr bietet die Beklagte insoweit die Vermittlung an. Der sogenannte Orientierungspreis ist vielmehr die durch die Beklagte festgelegte Obergrenze für die (freiwillige) Kostenübernahme durch die Beklagte und wird durch ein Softwareprogramm errechnet, in welchem die Daten der Schwackeliste und der Fraunhofer Liste sowie zweier Mietwagenunternehmen hinterlegt sind. Nach Aussage der Zeugin XXX werden Nebenkosten nur sehr eingeschränkt bei der Ermittlung dieses Orientierungspreises berücksichtigt. So würde beispielsweise die Haftungsreduzierung unter 500 EUR nur gewährt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten selbst eine Kaskoversicherung unter 500 EUR habe. Winterreifen seien in diesem Orientierungspreis auch zur Wintersaison nicht enthalten. Die Nebenkosten für den Zusatzfahrer würden nur dann erstattet, wenn dieser mit vollem Namen und Adresse selbst im Mietvertrag angegeben werde, was regelmäßig nicht der Fall sei.

Die Beklagte konnte daher ... nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, dem Geschädigten sei ein "ohne weiteres" zugängliches konkretes Mietwagenangebot unter Berücksichtigung seiner konkreten Bedürfnisse, hier der Zurverfügungstellung von Winterreifen und der Zulassung eines Zusatzfahrers nebst Vollkaskoversicherung gemacht worden. Dem Geschädigten kann daher auch nicht vorgeworfen werden, ein solches Angebot unter Verletzung seiner Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB ausgeschlagen zu haben."

AG Köln 267 C 91/16 vom 10.11.2017

"Soweit die Beklagte eine Vereinbarung zwischen der Beklagten, dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt über einen Tagestarif von 54,00 Euro behauptet, über den auch die Klägerin zeitnah unterrichtet worden sei, erfolgt diese Behauptung ohne jegliche Substanz und ist damit unbeachtlich. ... Allein die Vorlage eines Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 28.11.2014 mit dem Inhalt, dass die Beklagte der Klägerin gemäß Absprache mit der Werkstatt 54,00 Euro pro tag erstattet, vermag eine entsprechende Absprache nicht hinreichend darzulegen."

AG Berlin-Mitte 115 C 3038/17 vom 11.09.2017

"Soweit sich die Beklagte auf günstigere Angebote der CARO Autovermietung GmbH zu 59,-Euro netto und der Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH zu 56,- Euro netto beruft, braucht sich der Geschädigte darauf nicht verweisen zu lassen. Zum einen handelt es sich nicht um konkrete Angebote. Was genau alles in dem Preis enthalten ist, wurde nicht dargelegt. Auch eine tatsächliche Verfügbarkeit stand nicht fest. darüber hinaus ist das Fahrzeug vom Geschädigten erst 2 Wochen nach dem behaupteten Telefongespräch später angemietet worden und das Gespräch ist nicht mit ihm sondern nur mit einer Werkstattmitarbeiterin geführt worden."

AG Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

"Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, kann zwar ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, juris Rn. 12). In der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Geschädigten liegt dann regelmäßig ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass nur die Mietwagenkosten ersatzfähig sind, die dem Geschädigten bei Wahrnehmung des Alternativangebots entstanden wären (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 12, juris).

Hier hat die Beklagte jedoch trotz entsprechenden richterlichen Hinweises lediglich vorgetragen, dem Geschädigten XXX die Vermittlung eines Fahrzeuges der Klasse 8 der Fa. Sixt zu einem Tagespauschalpreis brutto von zunächst 78,00 EUR, später 75,00 EUR, angeboten zu haben. Genauere Details des Tarifs wurden dem Geschädigten nicht mitgeteilt, insbesondere nicht, wie hoch der Tarif bei Aufnahme eines Zusatzfahrers und der Anmietung eines Navigationsgerätes und wie hoch seine Selbstbeteiligung im Schadensfalle wäre. Ein konkreter Fahrzeugtyp und die genauen Modalitäten der Anmietung wurden ebenfalls nicht benannt. Damit aber konnte der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht beurteilen, ob ihm hier ein kostengünstigeres Angebot gemacht wurde. Ein günstigerer Tarif war ihm also in seiner konkreten Situation nicht „ohne Weiteres" zugänglich, vielmehr hätte er noch weitere Erkundigungen einholen müssen. Der Geschädigte ist jedoch aufgrund seiner Dispositionsfreiheit im Schadensrecht nicht dazu verpflichtet, sich in die Hand der Versicherung seines Schädigers zu begeben und deren Mitarbeiter zu beauftragen, eine Autovermietung zu kontaktieren und ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

Kommt es also auf das vorgebliche Alternativangebot nicht an, konnte die Beklagte auch nicht wirksam einseitig die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten begrenzen."

AG Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017:

"Unabhängig davon, ob die Beklagte der Geschädigten - bzw. deren Schwiegersohn gegenüber - im Rahmen eines Telefonates die Anmietung eines Fahrzeuges der Firma Enterprise der Gruppe 3 zu einem Tagespreis von 32,50 Euro netto angeboten hat, liegt darin jedenfalls kein im Rahmen der Schadenminderungspflicht beachtliches Angebot.
Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass sich der Geschädigte nicht auf etwaige zwischen dem Versicherer und dem benannten Autovermieter im Rahmen einer Direktvermittlung vereinbarten Sonderkonditionen verweisen lassen muss. Andersfalls würde es allein im Belieben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer liegen, generell als Richtwert zur Schadensschätzung einzubeziehende Listen oder Tabellen in Einklang mit großen Autovermietern durch entsprechende Preisgestaltungen zu disqualifizieren. Jedenfalls liegt demnach auch kein Verstoß des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, wenn ein derartiges Angebot nicht angenommen wird. Denn für einen Geschädigten ist es unzumutbar, sich mit einer Autovermietung darüber in Verbindung setzen zu müssen, welche Sonderkonditionen diese mit dem Haftpflicht-Versicherer vereinbart hat. Es ist insoweit anerkannt, dass er sich zum Zwecke der Wiederherstellung nicht dem Schädiger anvertrauen muss (BGH, NZV 2010, 2725). Dem Geschädigten steht es vielmehr grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, andernfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Denn in diesem Fall würde es zu einer wirtschaftlich bedingten massiven Reduzierung möglicherer Mietwagenfirmen im Unfallbereich kommen, deren Bestand letztendlich allein vom Verhandlungsgeschick der Haftpflichtversicherer abhängig wäre (vgl. zum Ganzen LG Bonn, Urteil vom 512.2016 - 4 O 71/16, BeckRS 2016, 117236; mit Anmerkungen Wenning, NZV 2017, 237).

AG Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, nachdem er keinen Mietwagen der Fa. XXX angemietet hat. Es finden hier die Regeln Anwendung, die zu Sonderkonditionen der Beklagten bei Kfz-Vermietern entwickelt worden sind. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen. So ist anerkannt, dass sich der Geschädigte auch bei Durchführung von Reparaturarbeiten nicht auf Fachwerkstätten verweisen lassen muss, welche die Reparaturarbeiten zu Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers durchführen (BGH Versicherungsrecht 2010, 225; 923; 1280). Die muss gleichermaßen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges Anwendung finden. Auch hier ist dem Geschädigten letztlich nicht zuzumuten, sich auf Sonderkonditionen einzulassen. Grundsätzlich ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Dies gilt auch für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen."

AG Schwandorf 1 C 653/16 vom 03.11.2016

"Dem Geschädigten ist es indes nicht zuzumuten, sich auf die besonderen Konditionen der Haftpflichtversicherer einzulassen da andernfalls die ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis unterkaufen würde. Bei der beklagten handelte es sich um die Haftpflichtversicherung des Schädigers, Ihr Bemühen, die zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten, ist verständlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des Geschädigten, seinen Vertragspartner für das Mietfahrzeug zu wählen, dahingehend eingeschränkt wird, dass bei Nichtannahme des "Vermittlungsangebots" der Beklagten der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht führt. Als Haftpflichtversicherung des Schädigers verfolgt die Beklagte unter Umständen den Interessen des Geschädigten diametral entgegengesetzte Interessen, sodass kerne Verpflichtung des Geschädigten besteht, auf das Vermittlungsangebot der Beklagten einzugehen."

Amtsgericht Otterndorf vom 11.01.2017, Az. 2 C 344/16

"Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe das mit Schreiben vom 06.06.2016 übersandte Vermittlungsangebot nicht angenommen, ist zu berücksichtigen, dass dieses keine konkreten Konditionen beinhaltet. Es enthält lediglich einen pauschalen Hinweis auf die Partnerfirmen XXX und XXX unter Nennung einiger Vorteile. Ob dort ein gleichwertiges Fahrzeug zu gleichen Konditionen wie die tatsächliche Anmietung im konkreten Zeitraum möglich gewesen wäre, ist hingegen nicht ersichtlich, insbesondere werden auch keine Preise genannt, so dass die Prüfung einer Vergleichbarkeit nicht möglich ist. Damit hat die Beklagte jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. – juris-Rn. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif (OLG Celle, Urteil vom 13.04.2016). Dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat, ist daher nicht ersichtlich."

AG Bad Segeberg 17a C 160/15 vom 22.02.2017

"Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß S 254 BGB verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, dass dem Geschädigten am 9.11.2013 gegen 15:45 Uhr mitgeteilt worden sei, dass er ein vergleichbares Fahzeug für 53,55 € brutto täglich anmieten könne, hat dieser in seiner Zeugenvenehmung nicht bestätigt. Der Zeuge hat unmissverständlich und deutlich angegeben, dass die Versicherung mit ihm keinen Kontakt aufgenommen habe. Wortwörtlich erklärte der Zeuge: "lch kann schwören, dass ich von der Versicherung keinen Anruf erhalten habe."

AG Siegburg 113 C 173/16 vom 18.04.2017

"Dass in diesem Fall dem Geschädigten telefonisch ein Angebot gemacht worden sein soll, ist unerheblich. Insoweit ist schon nicht vorgetragen, wie dieses Angebot ausgesehen haben soll. Es lässt sich schon nicht beurteilen, ob dieses günstiger ausgestaltet war, als das tatsächlich in Anspruch genommene. Das schriftlich an die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.2015 übermittelte Angebot ist ebenfalls unbeachtlich."

OLG Köln 15 U 34/17 (Beschluss) vom 27.03.2017 (Berufung zu LG Bonn 4 O 71/16 vom 05.12.2016, auch hier in der Liste und MRWaktuell 50-16)

"Dass den Betroffenen konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind - was man mit Blick auf die von Beklagtenseite selbst geforderte deutliche Annäherung an die Fälle von sog. Restwertangeboten verlangen dürfte, ist bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar und/oder dargetan.

Ansonsten sei der Hinweis erlaubt, dass – erneut in Anlehnung an die Rspr. zu Restwertangeboten (a.a.O.) - auch in solchen Fällen jeweils besondere Umstände einem Geschädigten Veranlassung geben müssten, etwaige günstigere Ersatzmöglichkeiten wahrzunehmen, um so seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen; keinesfalls sollen und dürfen dem Geschädigten allgemein die Modalitäten des Versicherers aufgezwungen werden. Nur unter solchen engen Voraussetzungen kann der Geschädigte dann etwa gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Dritt-Anmietung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm konkret darbietende und konkret annahmefähig aufgezeigte Möglichkeiten zur kostengünstigeren Anmietung im Interesse des Versicherers zu ergreifen."

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

"Der Geschdigte hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er das seitens der Beklagten telefonisch unterbreitete Angebot auf Vermittlung eines Mietwagens zu einem günstigeren Tarif nicht angenommen hat.

Denn der Geschädigte war nicht gehalten, das Vermittlungsangebot der Beklagten anzunehmen, da es sich bei diesem nicht um ein allgemein zugängliches Angebot handelte, sondern diesem unstreitig Sonderkonditionen zugrunde lagen. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerseite handelt es sich bei den im Telefonat vom 22.12.2015 in Aussicht gestellten Mietwagenkosten (Tagespreis netto 24 Euro..) um vereinbarte Sonderkonditionen zwischen der Versicherung und den Autovermietern, die auf dem freien Markt nicht zugänglich sind. ... , ist eine Verweisung auf sie für den Geschädigten unzumutbar (BGH, VersR 2015, 861; LG Koblenz, Urteil v. 25.11.2016, 5 S 45/16)."

Amtsgericht Bonn 108 C 191/16 vom 30.03.2017:

"Soweit die Beklagte hier hat vortragen lassen, die benannte Zeugin habe dem Geschädigten die Anmietung eines Fahrzeugs für 49 Euro pro Kalendertag in Aussicht gestellt, kann vorliegend offen bleiben, ob in der Tatsache, dass der Geschädigte sich vor der Anmietung nicht nochmals bei der Beklagten erkundigt hat, ein Mitverschulden zu sehen ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob dieses Angebot mit den Konditionen der tasächlich erfolgten Anmietung in jeder Hinsicht vergleichbar gewesen wäre. Zum anderen ist nicht ersictltich, dass sich ein etwaiges Mitverschulden kausal auf die Schadenshöhe ausgewirkt hat. Das wäre indes nur der Fall gewesen, wenn vorliegend feststünde, dass das in Aussicht gestellte Angebot in der Anmietsituaiton auch zu den genannten - insbesondere identischen oder besseren Konditionen - verfügbar gewesen wäre."

Amtsgericht Köln 273 C 44/15 vom 28.09.2016:

"Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte behauptet, dem Geschädigten sei telefonisch durch die Beklagte ein "adäquates" Mietfahrzeug zu einem Preis von 55,00 EUR am Tag angeboten worden. Es bleibt bei dem insoweit pauschalen Vortrag schon offen, um was für ein Fahrzeug es sich hierbei handelt sollte. Was unter einem "adäquaten" Fahzzeug zu verstehen ist, führt die Beklagte nicht weiter aus."

Amtsgericht Köln 274 C 93/16 vom 12.09.2016:

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Zedent gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da er kein Ersatzfahrzeug zum Betrag von 52,00 EUR brutto täglich angemietet hat

Die Klägerin ist trotz des von der Beklagten vorgetragenen Telefonats und dem vorgelegten Schreiben vom 14.10.2015 nicht darauf beschränkt, einen Mietpreis von 103,00 EUR brutto/Tag und somit ein Gesamtbetrag von 2.163,00 EUR geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Zedent nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er nicht auf das Telefonat / das Verweisungsschreiben reagiert, sondern eine Anmietung bei der XXX vorgenommen hat.

Der Inhalt des Telefonats des Mitarbeiters der Beklagten mit dem Zedent sowie das Schreiben der Beklagten vom 14.10.2015 erfüllen nicht die Anforderungen eines kostengünstigeren, konkreten Angebots zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und waren aus diesem Grund nicht bindend. Der Zedent war aus diesem Grund im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nicht gehalten, das Angebot zu prüfen oder sogar anzunehmen, sondern durfte ein Ersatzfahrzeug bei der XXX anmieten. Zwar heißt es in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben, „...die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse ihres verunfallten Fahrzeuges...“ inklusive aller Kilometer, Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,00 EUR und aller Nebenkosten sei zu einem Tagespreis von 103,00 EUR brutto bei der Firma XXX oder XXX möglich. Nach Auffassung des Gerichts sind dieses Anschreiben - und damit einhergehend auch ein Telefonat gleichen Inhalts – jedoch nicht geeignet, eine konkrete, günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten nachzuweisen. Zunächst ist unklar, welcher Mietwagenklasse das verunfallte oder aber das anzumietende Fahrzeug angehören. Dem gewöhnlichen Kraftfahrzeugfahrer als Geschädigten sind die Schwacke­Mietwagenklassen nicht bekannt, so dass er keine Vorstellung davon hat, welche Größe und Ausstattung das Mietfahrzeug haben darf. Für den Adressaten dieses Schreibens ist zudem nicht erkennbar, ob die Beklagte das beschädigte Fahrzeug in die richtige Mietwagenklasse eingruppiert und infolgedessen auch den korrekten Tagesmiettarif ermittelt hat. Unklar ist des Weiteren, ob sich der Geschädigte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entgegenhalten lassen muss. Auf eine günstigere Anmietmöglichkeit für den Geschädigten hätte sich die Beklagte daher nur berufen können, wenn sie dem Geschädigten ein prüffähiges Angebot unterbreitet hätte, in dem das zu vermietende Fahrzeug konkret nach Marke und Ausstattung sowie die exakten Kosten für die Anmietung während der veranschlagten Reparatur-/ Wiederbeschaffungsdauer in Euro-Beträgen aufgeführt sind. Nur so wäre es dem Geschädigten tatsächlich möglich gewesen, das Angebot der Beklagten mit den sonstigen am Markt erhältlichen Mietwagen zu vergleichen.

Der Anschein, dass es sich bei dem Schreiben vom 14.10.2015 um ein pauschales Formschreiben handelt, welches standardmäßig jeder Geschädigte erhält, wird noch dadurch verstärkt, dass sich der in Hellenthal lebende Geschädigte an eine Telefonhotline in Hamburg (040-...), Rostock bzw. Diedrichshagen bei Greifswald (0381-...) wenden soll, um eine Anmietung vorzunehmen. Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass es sich nicht um ein auf den konkreten Fall abgestimmtes Angebot handelt, sondern um eine pauschale Verweisung des Geschädigten an die mit der Beklagten durch Sonderkondition verbundenen Mietwagenunternehmen. Auf dieses pauschale und unverbindliche Angebot musste sich der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht einlassen. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens nicht gehalten, sich von der Beklagten auf bestimmte Anbieter verweisen zu lassen, deren konkretes Angebot er erst noch selbst ermitteln muss.

Entsprechend war der Geschädigte auch nicht gehalten, einem Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag zu erteilen, eine Vermietungsfirma zu kontaktieren oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies würde ebenfalls dazu führen, dass sich der Geschädigte in die Hand des Schädigers bzw. seiner Versicherung begeben muss, wozu er nach den Grundsätzen des Schadensrechts gerade nicht verpflichtet ist.

Der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.02.2016, 11 S 6/15, vermag an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern. Denn ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Verweisung nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht um ein konkretes und damit bindendes Angebot für den Geschädigten handelt, muss es dem Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehen freigestellt bleiben, welchen Anbieter er für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auswählt. Anders als bei der Verweisung auf günstigere Referenzwerkstätten im Rahmen der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nimmt der Geschädigte die Leistung eines Mietwagenunternehmens tatsächlich in Anspruch. Insoweit besteht bei ihm ein berechtigtes Interesse daran, ein Mietwagenunternehmen auszuwählen, welches seinen subjektiven Ansprüchen in Bezug auf den Zustand des Mietfahrzeuges, die Serviceleistungen, etc. entspricht. Würde man den Geschädigten verpflichten, mit einem von der Schädigerseite benannten Mietwagenunternehmen einen Vertrag abzuschließen, käme dies einem Kontrahierungszwang gleich, der gegen den Grundsatz der subjektiven Schadensbetrachtung verstößt (so auch AG Köln, Urteil vom 02.06.2016 - 276 C 18/16, unveröffentlicht).

Dieser Auffassung steht auch die Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 (VI ZR 563/15) nicht entgegen. Eine generelle Aussage des BGH zur Frage, ob sich der Geschädigte auf ein kostengünstigeres Angebot, welches zudem auf Sonderkonditionen beruht, verweisen lassen muss, kann der Entscheidung nicht entnommen werden. Denn im Rahmen der Revision kann lediglich nachgeprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat ... ."

Nach alledem verbleibt es dabei, dass eine Schadensschätzung unter Heranziehung der Schwacke-Liste erfolgen kann.

Amtsgericht Berlin-Mitte 106 C 3107/16 vom 12.01.2017:

"Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, juris) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber dem Geschädigten, ihm eine günstige Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben mit Schreiben der Beklagten vom 27.9.2013 an den Geschädigten, die eher den Anschein einer Werbebroschüre als eines seriösen Angebotes macht und weitere Aktivitäten des Geschädigten erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf allgemeine, überregionale, teilweise sogenannte 0800er Telefonnummern von Mietwagenfirmen verwiesen, ohne auf konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen. Soweit die Beklagte diesbezüglich weiter vorträgt, die Sachbearbeiterin der Beklagten, die Zeugin XXX habe mit dem Kunden der Klägerin am 1.10.2013 telefoniert und ihm nochmals erläutert, zu welchen Konditionen die Beklagte ihm ein Ersatzfahrzeug vermitteln könne und ihm für die Mietwagengruppe 9 einen Preis von netto 78,00 € täglich bekannt gegeben, so ergibt sich daraus ebenfalls kein Vortrag über ein konkretes Angebot der Beklagten an den Geschädigten. Vielmehr wurde bei diesem Gespräch offenbar lediglich der Inhalt des bereits unter Bezug genommenen und keinesfalls ausreichenden Schreibens wiederholt. Etwas anderes ist dem Vortrag der Beklagten insoweit jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war."

Amtsgericht Berlin-Mitte, 7 C 3060/16 vom 17.08.2016

"Der Zedent musste sich schließlich auch nicht auf eine anderweitige Anmietmöglichkeit aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 29. Juli 2013 verweisen lassen. Im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadenminderungspflicht muss sich dieser nur dann auf eine kostengünstigere Anmietung verweisen lassen, wenn ihm ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 26.04.2016 Az.: VI ZR 563/15. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Aus dem vorstehenden Schreiben ergibt sich lediglich die Mitteilung von verschiedenen Mietwagen und deren Tagesnettopreisen einschließlich Zusatzleistungen. Allein aufgrund dieses Schreibens wäre es dem Geschädigten jedoch nicht möglich gewesen, ein günstigeres Ersatzfahrzeug anzumieten. Vielmehr hätte dieser sich nunmehr seinerseits noch mit den jeweiligen Mietwagenfirmen in Verbindung setzen müssen, um die tatsächliche Anmietmöglichkeit und deren Kosten abzuklären bzw. auszuhandeln. Hierin liegt keine Zugänglichkeit im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung. Hierfür wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr erforderlich, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot über die Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges übersandt wird, welches er lediglich noch annehmen müsse. So lag offenbar auch der von der Beklagten in Bezug genommene Fall des BGH vom 26. April 2016. ... Vorliegend waren die tatsächlichen Modalitäten der Anmietung eines angeblich günstigeren Ersatzfahrzeuges ... völlig offen und hätten vom Geschädigten bei dem jeweiligen Mietwagenunternehmen erst noch in Erfahrung gebracht bzw. mit diesem ausgehandelt werden müssen."

Amtsgericht Frankfurt/Main 30 C 2708/16 vom 10.01.2017

"Eine mitverschuldensbedingte Kürzung der Ansprüche der Klägerin kommt nicht in Betracht. Denn das Gericht ist aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens davon überzeugt, dass die Zedentin auch bei zumutbarem Aufwand ein günstigeres Angebot als das in Anspruch genommene nicht hätte erhalten können. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, am Tage nach dem Unfall habe der Zeuge ... der Zedentin ein Angebot für ein Ersatzfahrzeug zum Preis von netto 78,00 Euro unterbreitet. Zu recht weist die Klägerin aber auf ihr umfangreiches Vorbingen dazu hin, wonach auf dem örtlichen Markt zum fraglichen Zeitpunkt kein günstigeres Angebot zu erhalten gewesen wäre, wobei die Klägerin auch Ergebnisse einer Internetrecherche substantiiert vorgetragen hat. Vor dem Hintergrund dieses überdurchschnittlich aufwendigen Tatsachenvorbringens genügt (Anmerkung: reicht) die bloße Behauptung der Beklagten, es sei ein "Angebot" unterbreitet worden, welches zudem vom Preis her so gravierend unter dem Durchschnitt der von der Klägerin nachgewiesenen Angebote liegt, nicht aus."

Amtsgericht Frankfurt/Main 29 C 937/16 vom 21.11.2016

"Der Zedent hat zunächst nicht gegen die ihm nach § 254, Abs 2 BGB obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er nicht auf das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 02.12.2013 eingegangen ist, sondern eine Anmietung bei der Klägerin vorgenommen hat. Denn der von der Beklagten behauptete Inhalt des Telefonats und das Schreiben vom 02.12.2013 erfüllen nicht die Anforderungen eines kostengünstigeren konkreten Angebotes zur Anmietung eines Ersatzwagens."

Amtsgericht Köln 264 C 228/15 vom 17.10.2016:

"Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (...). Desweiteren hat der Zeuge nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Hierzu reicht das Vermittlungsangebot durch die Zeugin XXX in dem Telefonat vom 01.02.2013 nicht aus. (...) Danach habe die Zeugin XXX dem geschädigten Zeugen XXX angeboten, einen Wagen der Fahrzeugklasse 9 für 88 € netto pro Tag anzumieten. (...) Eine Vollkaskoversicherung wäre in dem Angebot inbegriffen gewesen. Weiter hat die Zeugin bekundet, dass sie überlicherweise nicht von sich aus darüber informiere, wie viel Kosten noch für etwaige Zusatzleistungen hinzugerechnet werden müssen.(...) Nur im Falle einer Angabe zu Kosten von Zusatzleistungen hätte der Geschädigte die Möglichkeit gehabt, das Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen."

Amtsgericht Frankfurt/Main 29 C 3791/15 vom 17.06.2016:

"Der Schätzung des Gerichts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Geschädigten in ihrem Schreiben vom 28.02.2012 (Bl. 29f. d. A.) Angebote der Firmen Europcar und Caro mit Angabe der Netto-Tagespreise (inkl. aller Kilometer und Haftungsreduzierung/Vollkasko) vorgelegt hat. Denn es handelt sich nicht um ein für die Geschädigte konkret nutzbares Angebot. Die von der Beklagten angeführten Angebote sind aufgrund ihrer preislichen Unwägbarkeiten unvollständig und damit nicht ohne Weiteres für die Geschädigte annahmefähig. An die Darlegung günstigerer zugänglicher Autoanmietungstarife sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage und der Berücksichtigung der sich den Geschädigten stellenden Situation. Der Natur der Sache nach sind die Geschädigten ohnehin durch den Schadensfall maßgeblich belastet. Ihnen zudem im Einzelfall noch eine umfangreiche Nachforschungspflicht hinsichtlich weiterer Tarife bzw. der Angemessenheit eines Ersatztarifes aufzuerlegen, wäre unangemessen."

Landgericht Koblenz 5 S 21/16 vom 04.11.2016

"Die Geschädigte war nicht gehalten, nach Abschluss des Mietvertrages auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung hinzuwirken, um einen günstigeren Tarif in Anspruch nehmen zu können. (...) Es kann dem Geschädigten aus Gründen der Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden, aufgrund eines nachträglich zugänglich gemachten günstigeren Angebotes auf eine vorzeitige Vertagsänderung hinzuwirken bzw. vertragsbrüchig zu werden."

Amtsgericht Frankfurt/Main 30 C 2708/16 (20) vom 10.01.2017

"Zwar hat die Beklagte vorgetragen, am Tag nach dem Unfall ... der Zedentin ein Angebot für ein ersatzfahrezug zum Preis von netto 78 Euro unterbreitet zu haben. Zu recht weist die Klägerin aber auf ihr umfangreiches Vorbringen dazu hin, wonach auf dem örtlichen Markt zum fraglichen Zeitpunkt kein günstigeres Angebot zu erhalten gewesen wäre, wobei die Klägerin auch Ergebnisse einer Internetrecherche substantiiert vorgetragen hat."

Landgericht Bonn in einem erstinstanzlichen Verfahren (Urteil vom 05.12.16, Az. 4 O 71/16):

"..Sonderkonditionen zwischen Versicherungsunternehmen und Autovermietern, kann die grundsätzliche Eignung der Schwackeliste ... nicht erschüttern. Es läge anderenfalls allein im Belieben der Kraftfahrthaftpflichtversicherer, generell als Richtwert zur Schadensschätzung einzubeziehende Listen ... im Einklang mit großen Autovermietern durch entsprechende Preisgestaltungen zu disqualifizieren."

"Es steht ... nicht fest, dass ihnen infolge des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten ein günstigerer Tarif in der jeweiligen Situation "ohen weiteres" zugänglich und zumutbar gewesen wäre. Soweit die Beklagte ausführt, Sie habe mit Telefonat oder Schreiben konkrete Preise genannt, zu denen eine Anmietung möglich gewesen sei, ist dieser unsubstantiierte und pauschale Vortrag keiner Beweisaufnahme zugänglich. Welcher Geschädigte mit welchem Schreiben/Telefonat über welche konkreten Preise wann informiert worden sein soll, erschliesst sich hieraus nicht."

"Es erscheint bereits generell fraglich, ob das Schreiben der Haftpflichtversicherung mit dem in erster Linie die Abwicklung über den "Schadenservice Plus" inkl. Reparatur des Fahrzeuges angeboten wird, dem flüchtigen Leser die Möglichkeit deiner isolierten Inanspruchnahme günstiger Mietwagen über die Vermittlung der Beklagten (ohne Reparatur) hinreichend vor Augen führt."

"Es  steht    angesicht    der  vorgenannten    Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht fest, dass dem Geschädigten XXX in dem streitgegenständlichen    Zeitraum tatsächlich ein vergleichbarer Pkw (mit entsprechender Selbstbeteiligung etc.) zu einem günstigeren Tarif (welchem?) ohne weiteres zugänglich war."

Die Kammer geht überdies davon aus, dass der Geschädigte sich nicht zwangsläufig auf etwaige Sonderkonditionen des gegnerischen Haftpflichtversicherers mit bestimmten Autovermietern verweisen lassen muss. ... Er kann vielmehr grundsätzlich nach § 249 Abs 2 BGB den zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag aufgrund eigener Entscheidung und Disposition verlangen. .. Auch die Verschaffung eines Ersatzfahrzeuges für den Reparaturzeitraum gehört zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Dem Geschädigten steht es damit grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten."

Landgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 25.11.16):

"Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Geschädigte nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie das seitens der Beklagten unterbreitete Angebot auf Vermittlung eines Mietwagens zu einem günstigeren Tarif nicht angenommen hat." (mit Details zur "Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" und Sondermarkt in der nächsten MRWaktuell KW 50 oder 51)

==================

Nach einigen Urteilen der Gerichte in Köln und Bonn haben nun auch das AG Kiel, das AG Münster und das AG Wuppertal zu der Frage entschieden, ob Mietwagen-Hinweise des gegnerischen Haftpflichtversicherers an den Geschädigten von diesem zu beachten sind.

Amtsgericht Kiel, Az. 110 C 76/16 vom 28.06.2016

„Die Klägerin hat auch nicht dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, dass sie sich nicht auf eine Vermittlung eines Mietwagens durch die Beklagte einließ. Zwar läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen hätte, ein günstigeres Mietwagenangebot wahrzunehmen. Insofern ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Klägerin ein derartiges Angebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2010, 1445, Rn. 16 bei Juris, NJW 2008, 2910, Rn. 26 bei juris). Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge genügt dafür nicht, zumal nicht vorgetragen ist, welche Bedingungen für eine solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.“

Amtsgericht Münster, Az. 59 C 836/16 vom 30.09.2016

"Die Beklagte hat dem Kläger kein konkret günstigeres Mietwagenangebot unterbreitet, auf welches sich der Kläger verweisen lassen muss. Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Beklagten vom 26.01.2015 enthält kein solches konkretes günstigeres Mietwagenangebot. Dem Schreiben vom 26.01.2015 ist ein allgemeines – von der Beklagten selbst als ‚Infoblatt‘ bezeichnetes – Schreiben beigefügt, welches allgemeine Hinweise zu Mietwagenkosten enthält. Im Hinweisblatt sind zwar zwei Mietwagenfirmen mit Telefonnummern angeführt. Dem Schreiben ist aber nicht zu entnehmen, wann und wo welches konkrete Fahrzeug angemietet und abgeholt werden kann."

Amtsgericht Wuppertal, Az. 37 C 154/15 vom 22.09.2016

"Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, sofern diesem ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre und ihm zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 und BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15). Vor diesem Hintergrund kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Mietfahrzeug und die Vertragsbedingungen vergleichbar mit dem durch den Geschädigten herausgesuchten Tarif sind und ihm so die kostengünstigere Anmietung zugemutet werden kann. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Tarif auch „ohne weiteres“ zugänglich war.
Vorliegend waren die Tarife nicht vergleichbar, weswegen es der Klägerin nicht zuzumuten war, den günstigeren Tarif anzunehmen. Mithin hat die Klägerin nicht gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.
Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 01.09.2015 und mit E-Mail vom 02.09.2015 (Bl. 15 und 16 d. A.) mitgeteilt worden sei, dass eine Anmietung mit einem Tagespreis von 45,00 EUR möglich gewesen sei. Dabei sei eine kostenlose Zustellung und Abholung des Mietwagens enthalten gewesen. Außerdem wären sämtliche Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstgehalt von 332,00 EUR und alle Nebenkosten inklusive gewesen. Die Klägerin trägt vor, dass ihr bei dem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR und vollem Regulierungsanspruch auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit habe. Dies sei ihr auch für einen Mietwagen wichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich gegen das Angebot der Beklagten und für den eigenen Tarif mit der entsprechenden Versicherungsleistung entschieden."

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2016/37_C_154_15_Urteil_20160922.html

Zu Urteilen aus Köln und Bonn siehe ausführlich: Beitrag aufrufen

Direktvermittlung Preisvorgabe Versichererschreiben Versichereranschreiben Anruf Versicherung Preisbindung Mietwagen Vermittlung Hinweise Versicherer Schädiger Verursacher Haftpflicht Haftpflichtversicherung 254 Schadenminderung Obliegenheit Schadengeringhaltung Preis Tarif Unfall Unfallersatz