Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Landgericht Wiesbaden 8 S 20/19 vom 11.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 3947/18 (15) vom 02.07.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall werden mittels der Mittelwert-Methode aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer bestimmt.
2. Die Argumentation der Beklagten gegen diese so genannte Fracke-Methode wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.
3. Die Beklagte blieb auch den Nachweis schuldig, dass die vier Geschädigten zum konkreten Zeitpunkt am Anmietort ein Ersatzfahrzeug mit einer vergleichbaren Leistung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätten anmieten können.
4. Die Einholung eines vergangenheitsbezogenen Sachverständigengutachtens zum Beweis niedrigerer durchschnittlicher Marktpreise wird als nicht sachdienlich, weil schlicht nicht möglich abgelehnt.
5. Angefallene Kosten für Nebenleistungen aufgrund von Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung / Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Wiesbaden weist die Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer zurück. Auch die Nebenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil am Gerichtsstandort einer der regulierungs-unwilligsten Haftpflichtversicherer sitzt, der immer wieder durchsetzen will, dass allein die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage angewendet werden kann. Das Landgericht sieht die Mittelwertmethode klar als den richtigen Weg. Dazu braucht das Gerciht kein Sachverständigengutachten, da eine Markterhebung zu Preisen weit in der Vergangenheit als nicht möglich anzusehen ist.