Unfallersatzvermietung in Zeiten von Corona

Kfz-Versicherer dürften in Bezug auf Corona (wirtschaftlich gedacht) frohlocken. Jeder zahlt seine Versicherungsprämien weiter und auf den Straßen ist nichts los, also auch weniger Unfälle und weniger Ersatzwagen.

Doch wie sieht das im Detail aus?

Der Schlüssel für die Fragen der Autovermieter liegt in der Mietdauer, die abhängig ist davon, was in den Werkstätten in Bezug auf die Unfallreparatur passiert und was im Handel zur Frage der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen möglich oder nicht mehr möglich ist.

Reparaturen

Werkstätten sind weiter geöffnet (Stand KW 12). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Arbeitsfähigkeit der Betriebe in Bezug auf Fahrzeugreparaturen eingeschränkt ist. Mitarbeiter dürften häufig fehlen, weil sie krank sind, in Quarantäne oder ihre Kinder nicht zur Schule gehen usw. Alle tun so, als wäre Homeoffice ein Allheimmittel, für einen Mechatroniker oder Lackierer fällt das wohl aus. Benötigte Teile oder sonstige Materialien der Reparatur des Unfallfahrzeuges dürften derzeit längere Lieferzeiten haben oder gar nicht kommen.

Wird ein Gutachten erstellt, dürfte das ggf. auch länger dauern.

Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat und behält bis zum Ende der Reparatur. Das betrifft Unfälle von vor der Corona-Krise wie Unfälle, die jetzt erst auftreten.

Versicherer werden einwenden, dass die Geschädigten hätten mit Ausgangssperren rechnen müssen oder das tatsächlich solche vorgelegen haben (je nach weiterer Entwicklung in den kommenden Tagen). Hier ist konkret zu argumentieren, ob der Geschädigte auch bei Ausgangssperren auf ein Fahrzeug angewiesen war.

Wiederbeschaffungsdauer

Bereits jetzt ist es dem Kfz-Handel verboten (Stand 20.03.), Fahrzeuge zu verkaufen. Die Konsequenz daraus ist, dass ein Geschädigte im Handel keinen Ersatz für sein Unfallfahrzeug bekommt und er damit so lange mit einem Mietwagen fahren kann (bzw. Nutzungsausfall beanspruchen kann), bis er sein "neues" gebrauchtes Fahrzeug erhalten kann. Laut BGH-Rechtsprechung hat er Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug aus dem gewerblichen Autohandel. Jedenfalls für die Fahrzeuge, die nach Alter und Laufleistung typischerweise noch im gewerblichen Fahrzeughandel angeboten werden, hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH auch Anspruch auf den Kauf im gewerblichen Autohandel (BGH-Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18).

Zitat:

„Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern.“

Sofern Versicherer zur Vermeidung hoher Mietwagenkosten sodann einwenden werden, der Geschädigte hätte im Privatmarkt kaufen müssen, ist das eindeutig zurückzuweisen.

Ganz grundsätzlich ist die Frage, ob Ersatzfahrzeuge noch zugelassen werden können, denn auch die Zulassungsstellen haben derzeit bereits geschlossen. Auch aus diesem Grund kann der Einwand des Versicherers nicht gelten, der Geschädigte habe eine zu lange Mietdauer verursacht und gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.

"Corona-Aufschlag" bei der Ausfalldauer

Daraus ergibt sich, dass bereits die Schadengutachter berücksichtigen sollten, die Möglichkeit einer Corona-bedingten längeren Reparaturdauer und längeren Ersatzbeschaffung im Gutachten festzuhalten.

Geringer Fahrbedarf

Auch bei einem geringen Fahrbedarf, dürfte es unzumutbar sein, mit anderen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, wenn man das selbst nicht möchte, um sich nicht anzustecken. Zudem kann es sein, dass ein geringer Fahrbedarf ex ante nicht vorhersehbar gewesen ist.

Mietwagenpreise

Die aktuellen Mietwagenpreise liegen aufgrund der grundsätzlichen Schwierigkeiten der Branche höher als üblich. Insoweit dürften Versuche der Haftpflichtversicherer, einen Corona-bedingten niedrigeren Marktpreis zu behaupten in Leere gehen, weil sie den nicht belegen können. Vermieter können aber selbst aktiv werden und sich einen Marktüberblick verschaffen und für kommende rechtliche Auseinandersetzungen weglegen.

Beispiel-Internet-Preis bei einem der beiden größten Anbieter (mit Vorfinanzierung, Kaution, Internetbuchung, nach Verfügbarkeit, unklar welches Fahrzeug konkret,..):
6 Tage Gruppe 01 am 12.03.20 in Berlin, ohne Nebenkosten, nur 750 Euro SB = 427,26 Euro (zum Vergleich: Fraunhofer-Wochenpreis 2019 Gruppe 02 = 149,81 Euro)



 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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