Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Weißenfels 1 C 99/19 vom 11.09.2019)

1. Der Schadenersatzanspruch wird mit Tageswerten der Schwacke-Liste geschätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag.
3. Dem Beweisangebot mittels Sachverständigen-Gutachten ist daher nicht nachzugehen.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen gibt es nicht.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und 24-Stundendienst sind zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Die Anwendung von Tagespreisen wird ausführlich begründet. Auch Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, die behauptete, das Erstgericht hätte mit der Schwacke-Liste eine untaugliche Schätzgrundlage angewendet. Den unter Verweis auf Internetangebote gehaltene Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte erheblich günstiger anmieten können, ordnet das Gericht richtig ein: Als eine Behauptung nach § 254 BGB zur Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die die Beklagte hätte beweisen müssen, dass für den Geschädigten günstigere und gleichwertige Alternativen ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Merke: Internetangebote der Versicherer sind ein Argument des § 254 und daher erst einmal nicht geeignet zur Argumentation gegen eine Schätzgrundlage, solange sie von der Bandbreite der Erhebungsergebnisse umfasst sind. Die angeblich vorhandenen preiswerteren Alternativen wären dem Geschädigten auch gar nicht nicht zugänglich gewesen, weil er sowohl an einem Samstag, außerhalb regulärer Öffnungszeiten und außerhalb größerer Städte anmietete und weil er weder zur Vorfinanzierung noch zu anderen Bedingungen der Internetangebote einen Mietvertrag schließen konnte.
Da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage geliefert hat, war auch die Einholung eines SV-Gutachtens nicht angezeigt, unabhängig davon, dass eine rückwirkende Ermittlung von Preisen für einen Sachverständigen auch nicht möglich ist.
Das Gericht räumt auch mit dem unsinnigen Argument auf, die Schwacke-Liste sei zur Schätzung nach § 287 ZPO ungeeignet, weil sie für den Verbraucher unbekannt sei. Das trifft ebenso auf die Fraunhofer-Liste zu (und spielt sowieso keine Rolle für die Schadenregulierung). Die Schätzung der vergleichbaren erforderlichen Preise erfolgt anhand von Tagespreisen, da der Geschädigte nicht in der Lage war, den Anmietzeitraum ex ante konkret anzugeben und daher sozusagen eine tägliche Verlängerung des Mietvertrages erfolgen musste.
Der Eigenersparnis-Abzug wird auch bei geringer während der Miete angefallener Fahrleistung vorgenommen. Außerdem erfolgt der Abzug auf den Gesamtbetrag und nicht nur auf den Grundpreis der Mietwagenforderung und damit leider auch auf Kostenbestandteile, die der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug auch während der Ausfallzeit zu tragen hat, wie zum Beispiel die Kosten für Fahrzeugversicherung oder die Kfz-Steuer.

Zitiervorschlag "Schätzung mit Tagestarif"

"…, während das Amtsgericht den vom Kläger veranschlagten Tagestarif zugrunde gelegt hat, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. das Fehlschlagen der Reparatur noch nicht bekannt war (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 -, Rn. 30, juris). (...)
Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom Tagestarif aus und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 14 Tage, weil zum Anmietzeitpunkt die voraussichtliche Dauer nicht bekannt war."
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

Zitiervorschlag "Schwacke anwendbar trotz nur noch elektronischer Version"

"Dass die Schwacke-Liste nicht mehr ohne Weiteres für den Verbraucher zugänglich ist und folglich ein Sondermarkt etabliert worden sei, hindert nicht deren Eignung als Schätzgrundlage. Insoweit ist diese Sachlage auch bei der Fraunhofer-Liste gegeben, da auch diese nicht für jeden ohne Weiteres zugänglich ist."
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)