Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Gladbeck 11 C 495/16 vom 18.12.2018)

1. Der Kläger ist aufgrund des BAV-Abtretungsformulars von 2008 zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
2. Das vom Kläger verwendete und vom BGH bestätigte Abtretungsformular besticht durch seine Klarheit und den Verzicht auf die Regelung von Selbstverständlichkeiten.
3. Die Klauseln sind nicht wegen fehlender Angaben zur Rückübertragung im Fall der Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Kläger unwirksam.
4. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Rückübertragung der Ansprüche ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des Geschädigten automatisch aus dem Mietvertrag.
5. Die Schadenersatzansprüche sind auch nicht erloschen wegen Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung.
6. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwert-Methode, die beklagtenseits vorgelegten Internetangebote zeigen keine vergleichbare Leistung.
7. Kosten der Haftungsreduzierung des Mietfahrzeuges gehören unabhängig vom Vorliegen einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug zum Schadenersatz.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen sieht den Kläger aus abgetretenem Recht als aktivlegitimiert an, auch wenn der ein Abtretungsformular des Bundesverbandes der Autovermieter aus 2008 verwendete. Die Berufungskammer sieht in den Abtretungsformulierungen eine klare Vereinbarung, die darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das verbraucherrechtliche Transparenzgebot wird ebenso zurückgewiesen, wie der Beklagtenvortrag zur Verjährung der Grundforderung. Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die in der letzten Zeit festzustellenden Angriffe der Versicherer auf die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter sind massiv. Das Urteil behandelt mit der Verjährungsproblematik und dem Transparenzgebot einen großen Teil davon und weist die Versicherereinwendungen allesamt zurück. Dabei wird sogar die inzwischen mehrfach überarbeitete Abtretungsformulierung des BAV als völlig ausreichend angesehen. Trotzdem wurde das aktuell vom BAV empfohlene Abtretungsformular seit 2008 mehrmals weiterentwickelt. Da eben nicht alle Gerichte die am Landgericht Essen zugrunde gelegte tiefgehende Prüfung der Rechtslage vornehmen und immer wieder  in Bezug zur Hemmungswirkung der Abtretung bzgl. einer Verjährung der Schadenersatzforderung sowie zu den Transparenzanforderungen nach § 307 BGB zu anderen Ergebnissen kommen, sind Änderungen am Formular notwendig geworden, um bundesweit überhaupt eine Formular-Empfehlung geben zu können.
Die immer neuen Anforderungen mancher Gerichte an die Abtretungsformular hinterlassen den Eindruck, dass die Klagen aus abgetretenem Recht nicht mehr gewollt sind. Denn bei manchen Gerichten besteht der Eindruck, dass der Mieter in seiner Rolle als Geschädigter selbst nicht klagen würde. Macht man die Klagen aus abgetretenem Recht unmöglich, wären die Gerichte folglich massiv entlastet, denn die Mietwagenstreitigkeiten lähmen wegen ihrer Menge die Justiz.
Weil man einem solchen „Ich will das nicht mehr“ kaum begegnen kann, ist es wichtig, die Formulare immer auf neuestem Stand zu halten, wie der BAV es tut. Garantie, dass das angepasste Formular „hält“, kann wegen der teilweise zu beobachtenden Tendenz der Gerichte aber nicht gegeben werden.

Zitiervorschlag "Aktivlegitimation bei Einwand Verjährung der Grundforderung"

"Die Argumentation des Amtsgerichts zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.
In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum, dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.
Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.
Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere." (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Aktivlegitimation bei Einwand Verstoß gegen Transparanzgebot 307 und 305 BGB"

"Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine oder keine ausreichende Erfüllung erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihr verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung in der Abtretungsklausel getroffen worden.
Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall - wie hier - ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).
Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist" (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Kosten Haftungsreduzierung unabhängig von Kasko bei Unfallauto"

"Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 € brutto. Unabhängig davon, wie das  geschädigte Fahrzeug von Frau XXX versichert war, hatte diese hier bei der 100%-igen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug." (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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