Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Bonn 3 O 331/17 vom 01.06.2018)

1. Dem Geschädigten ist eine Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit aufgrund einer erheblichen Mietdauer nicht vorzuwerfen.
2. Die Verwendung eines nicht ausreichenden Vorschusses für die Befriedigung der schadenbedingten Ansprüche von Abschlepper, Gutachter und Rechtsanwalt und nicht zur Beschaffung eines günstigeren Interimsfahrzeuges ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
3. Die Anforderungen an die Warnpflicht des Geschädigten gegenüber der Schädigerversicherung sind erfüllt, wenn immer wieder und auch nach Zahlung des unzureichenden Vorschusses auf weiter auflaufende Kosten hingewiesen wurde.
4. Auch bei langer Mietdauer sind konkrete Mietwagenkosten zu schätzen und es ist nicht stattdessen einfach von den Vorhaltekosten auszugehen.
5. Ein Abzug von den ersatzfähigen Mietwagenkosten aufgrund Alters des Geschädigtenfahrzeuges mittels Herunterstufung der Mietwagengruppe ist nicht vorzunehmen.
6. Bei klassenkleinerer Anmietung kommt ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 4 Prozent nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das OLG Köln hat ein erstinstanzliches Urteil des LG Bonn korrigiert und dem Kläger zugunsten des Autovermieters die gesamten restlichen Mietwagenkosten und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von nahezu 30.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war der Streit darüber, ob der Geschädigte hätte frühzeitig auf der Basis eines (hier unzureichenden) Kostenvorschusses ein Interimsfahrzeug kaufen müssen, weiter ob er hätte einen Kredit aufnehmen müssen und ob er den Haftpflichtversicherer ausreichend auf den Umstand hingewiesen hatte, dass bei zögerlicher Regulierung immer weitere Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen würden. Ergebnis: Bei schuldhafter Verzögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer und wenn der Geschädigte seiner Warnpflicht genüge getan hat, verlängert sich die erstattungsfähige Ausfalldauer bis zur Regulierung und der anschließenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen wird bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Aufgrund der Höhe des Streitwertes über 20.000 Euro konnte der Versicherer den Versuch unternehmen, trotz Nichtzulassung der Revision durch das OLG, den BGH über die Sache schauen zu lassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch am 28.01.2020 zurückgewiesen (VI ZR 143/19), wodurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das Urteil bedeutet folgendes: Wer seiner Warnpflicht gegenüber dem Schädiger nachkommt (dass eine Nichtregulierung oder unvollständige Regulierung dazu führt, dass weder Reparatur noch Ersatzbeschaffung vorgenommen werden können und daher weitere Kosten anfallen), hat bei Anspruch auf einen Ersatzwagen auch Anspruch auf die entstehenden hohen Kosten bei langer Miete. Selbst wenn die letztlich abgerechneten Mietwagenkosten - wie das OLG formuliert - den Neupreis des Mietwagens übersteigen dürften, sind die erforderlichen Kosten erstattungsfähig und anhand der Mittelwert-Methode aus den Listen zu schätzen. Die landgerichtliche Orientierung an fiktiven Mietkosten wie beim Nutzungsausfall, um bei längeren Mieten lediglich Vorhaltekosten anzuwenden, wird verworfen.

Zitiervorschlag "Mietwagendauer"

"Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer der entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Pkw durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen." (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag "Vorfinanzierung"

" (...) nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten sein und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. (...) das allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag.
(..) erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadenmindernde Maßnahmen zumutbar sind.
(...) ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (...). (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

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