Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen 2a C 253/18 vom 27.03.2019)

1. Die Beklagte kann mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht gehört werden, nachdem sie außergerichtlich gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag reguliert hat.
2. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten verwendet werden.
3. Dabei ist der Modus aus den Pauschalen zu addieren (Wochentarif plus Dreitagestarif plus Tagestarif).
4. Die Beklagte muss ihre Behauptung beweisen, für den Geschädigten sei zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres Angebot verfügbar (und ihm bekannt) gewesen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis ist nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und fasst das Urteil insgesamt neu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und gegen die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schätzgrundlagen. Lediglich allgemeine Verweise auf Fraunhofer und Internetangebote lösen keine fallbezogene Prüfung der Eignung der Schwacke-Liste aus. Behauptet die Beklagte, dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich gewesen, günstiger anzumieten, muss sie das vor dem Hintergrund des § 254 BGB (außerhalb der Erforderlichkeit) beweisen. Dazu gehört nicht nur, dass es am Markt auch günstigere Fahrzeuge gegeben haben könnte, sondern dass dem Geschädigte solche vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und er sie ausgeschlagen hat. Die Berechnungsmethode ist die Addition der Pauschalen der Schwacke-Liste je nach Mietdauer. Die Hochrechnung der längsten Pauschale auf den Gesamtzeitraum wird als ungeeignet verworfen.
Obwohl die Klägerin auf die Erforderlichkeit unfallspezifischer Mehrleistungen für den Geschädigten hingewiesen hat, wurden ein Aufschlag auf den Grundpreis des Mietfahrzeuges nicht zugesprochen. Die Kammer sieht den Aufschlag als Unfallersatztarif, für dessen Erstattungsfähigkeit der Geschädigte beweisen müsste, dass ihm kein günstigeren Fahrzeug zugänglich war.

Zitiervorschlag "Schwacke"

"Ausgangspunkt der Betrachtung zur Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Normaltarif nach der Schwacke-Tabelle. (...) Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. (...) Der Rechenweg, den der Beklagtenvertreter bevorzugt, nämlich die Ermittlung eines fiktiven Tagespreises aus dem Wochenpreis, verbietet sich." (Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

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