Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Prüm 6 C 250/18 vom 22.03.2019)

1. Die Geltendmachung der restlichen Mietwagenforderung aus der vorliegenden Abtretung erfüllungshalber heraus stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, da lediglich die Haftungshöhe in Streit steht.
2. Die Beklagte lieferte keinen Nachweis, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt am Anmietort hätte günstiger anmieten können.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen, hiergegen ist mit den vorgelegten unspezifischen Internetscreenshots von der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gehalten worden.
4. Unfallbedingter Aufschlag ist wegen Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt und wird mit 20 Prozent bestätigt.
5. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten lediglich bei erheblich überteuerter Anmietung.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
7. Auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Trier hebt ein Urteil der Erstinstanz auf. Die Aktivlegitimation des Klägers auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber wird bestätigt. Die Kammer schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag. Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Trier verlangt von der Beklagten zunächst konkreten Beweis zu ihrer Behauptung, dem Geschädigten wäre es "ohne Weiteres" möglich gewesen, zu von ihr behaupteten minimalen Preisen mobil zu bleiben. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ebenso stellt das Berufungsgericht fest, dass der Vortrag der Beklagten ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste in Abrede zu stellen. Ihre Argumente sind unkonkret und die Internetbeispiele nicht mit dem tatsächlichen Mietwagenservice vergleichbar. Grundsätzlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anforderungen an den Geschädigten nach § 254 BGB die Pflichten des Schädigers nicht übersteigen dürfen.