Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Flensburg, Az. unbekannt, vom 08.02.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bestimmen sich nach dem Mittelwert der Schätzlisten von Schwacke und Fraunhofer.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist zuzusprechen, sofern eine Eil- und Notsituation oder die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich machen.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
4. Kosten für Nebenleistungen bzgl. erweiterter Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zweitfahrer, Zustellung und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, sofern sie angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendet zur Schätzung des Grundwertes erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Der unfallbedingte Aufschlag ist im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn es sich um eine eilbedürftige Anmietung handelt oder die Finanzierung durch den Vermieter notwendig ist. Nebenkosten sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Bedeutung für die Praxis: Erfreulich ist zunächst die Tatsache, dass sich mit dem Schleswig-Holsteinischen OLG ein weiteres OLG zur Mietwagenfrage geäußert hat und damit die Klärung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk vorankommt. Die Schätzung der erforderlichen Kosten sieht der Senat als Mindestschaden. Damit verbunden wird dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht attestiert, welche jedoch damit wieder relativiert wird, dass zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Listen gemittelt werden (Fracke). Hintergrund bzgl. Erkundigungspflicht dürfte hier in diesem Fall die Abrechnung von völlig überhöhten Mietwagenkosten gewesen sein. Für die Zeit direkt nach dem Unfall unterstellt der Senat, sei der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil lediglich seine Frau das Unfallfahrzeug für gelegentliche Mobilität zur Verfügung hatte. Daher habe keine Eilsituation vorgelegen und sei ein unfallbedingter Aufschlag hier nicht erstattungsfähig.

Weitere Anmerkungen:

Äußerst fragwürdig sind die Begleitumstände der Klage, wie die Zusammenarbeit der klägerseits Beteiligten, die erhöhte Rechnungen schreiben, die selbst der Klägeranwalt nicht nachvollziehen kann und die Weitergabe solcher Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung bis zur höchstmöglichen Instanz. Das ist als branchenschädlich anzusehen. In der Vergangenheit haben solche Fälle überhöhter Abrechnungen zur maßgeblichen Verschlechterung der Rechtsprechung beigetragen. Vermieter und Autohäuser, die meinen, mit überteuerten Rechnungen arbeiten zu müssen, machen sich mitschuldig daran, wenn Versicherer uneinsichtig sind und Gerichte den Auffassungen von Versicherungen zuneigen.

Zitiervorschlag "Mittelwert-Schätzung"

"Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus." (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019)
(Fettdruck durch den Autor)

 

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