Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von - in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten - Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag "Internet-Screenshots"

"Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (...) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (...) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (...) ... ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (...) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich."
(Fettdruck durch den Autor)