BGH zum Großkundenrabatt in der Schadenabwicklung und zu Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage der Anrechnung von Großkundenrabatten bei fiktiver Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden an Fahrzeugen von Gewerbetreibenden veröffentlicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um die Frage, ob auch in der Schadenabwicklung erfahrene Geschädigte wegen Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe der Ersatzpflicht des Gegnerversicherers bereits außergerichtlich einen externen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, dessen außergerichtliche Kosten der Schädiger zu tragen hat.

Die Ergebnisse können so zusammengefasst werden:

Der Haftpflichtversicherer kann bei konkreter und bei fiktiver Abrechnung der Reparatur eines Kfz-Schadens einwenden, der Geschädigte würde üblicherweise einen Rabatt des mit der Reparatur beauftragten Betriebes erhalten, der seinen Anspruch verringert und dementsprechend den Schadeneratzanspruch kürzen. Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass dem nicht so ist bzw. nicht in der Höhe der Kürzung so ist, bzw. bei vorhandenen Rabatten von Anfang an dazu vortragen.

In der Kfz-Schadenregulierung dürfte es (von besonderen Ausnahmen abgesehen, wie dem Fall der immobilen Leitplanke als "Unfallgegener") ex ante keinen einfach gelagerten Fall geben. Nahezu jede Schadenersatzposition ist - weil darüber seit Jahren in Literatur und Praxis intensiv gestritten wird - mit uneinheitlicher Rechtsprechung belegt. Gerade mit der Schadenabwicklung vertraute Geschädigte können daher ex ante begründete Zweifel haben, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Schadenersatzpflicht nachkommt. Aus diesem Grund sind auch Kosten der außergerichtlichen, also von Beginn an beauftragten externen Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung schadenersatzrechtlich vom Gegnerversicherer zu erstatten. Auch wenn es anfangs lediglich um die Bezifferung des Schadens geht, handelt es sich hierdurch nicht bereits um einen einfach gelagerten Fall.

BGH VI ZR 45/19 vom 29.10.2019