Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird - weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert - als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen "Fracke" kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

"Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (...) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (...) Bedenken (...) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet" (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

"... steht (...) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (...) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung ... muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (...)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung." 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

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