Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-19

Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019

1. Erstattungsfähige Kosten der Ersatzwagenanmietung können anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Vorteile der Schwacke-Liste liegen darin, dass sie interaktive Internetpreise nicht berücksichtigt und örtlich genauer ist.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich die behaupteten Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken.
4. Vorgelegte Screenshots sind lediglich Ausschnitte aus einem Baukastensystem zur Online-Reservierungsanfrage und zeigen daher keine vergleichbaren Leistungen und Preise auf.
5. Kosten schadenrechtlich erforderlicher und vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Auf den Normaltarif nach der Fracke-Liste gibt das Gericht wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrkosten des Vermieters einen Pauschalaufschlag hinzu. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zweitfahrer werden ebenso zugesprochen wie die Kosten einer außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Kamen spricht auf einen Fracke-Mittelwert einen 20%-Aufschlag zu, da die Geschädigte bereits am Tag des Unfalls mit einem Anmietbedarf vorstellig wurde und der Vermieter den Mietzins vorfinanzieren musste, ohne dass die Haftungsfrage zu Mietbeginn geklärt gewesen wäre. Mithin lag eine typische Situation nach einem unverschuldeten Unfall vor und gehörte laut BGH-Rechtsprechung der Aufschlag zum erforderlichen Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Zitiervorschlag Aufschlag:

"...Die Klägerin hat ferner hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, nach welchen ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif aufgrund der spezifischen unfalltypischen Situation gerechtfertigt ist. Die Anmietung ist bereits am Tag nach dem Unfallereignis und damit unter dem Eindruck besonderer Eilbedürftigkeit vollzogen worden und die Klägerin bzw, deren Kundin hat nach ihrem unbestrittenen Vorbringen den Mietpreis vorfinanziert, obwohl die Haftungslage nicht geklärt gewesen ist, ..." (Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)