Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-19

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss)
(Vorinstanz: Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wird bestätigt.
2. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die Geschädigten weit günstiger hätten anmieten können.
3. Ein Abschlag auf die Schwacke-Liste 2017 wegen bestehender Zweifel ist nicht vorzunehmen.
4. Auf den Normaltarif ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen hinzuzugeben.
5. Die Kosten erforderlicher Winterbereifung der Mietfahrzeuge sind erstattungsfähig.
6. In Bezug auf die Zweitfahrergebühr ist schadenrechtlich relevant, ob das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Personen gefahren wurde.
7. Die Schätzung des Normaltarifes kann durch Zusammensetzen mittels Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen erfolgen.

Zusammenfassung: Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgericht Stuttgart wird auf dem Wege eines Beschlusses zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird bestätigt, der geforderte Abschlag verworfen und ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich und erstattungsfähig angesehen. Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Oberlandesgericht Stuttgart sorgt für Klarheit im Gerichtsbezirk in Bezug auf die Anwendung der richtigen Schätzgrundlage, den von der Beklagten geforderten Abschlag auf Schwacke, den unfallbedingten Aufschlag und in Bezug auf die Methode der Anwendung der Werte zwischen Tagespreisen und Wochenpreisen.

Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig, die nochmalige Stellungnahme der Beklagten wurde vom Gericht per Beschluss vom 29.10.2019 verworfen.

Zitiervorschlag Schätzgrundlage:

"... nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Schätzung der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. Konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste 2017 hat die Beklagte nicht hinreichend aufgezeigt, insbesondere nicht, dass die Anmietung entsprechender Ersatzfahrzeuge zum maßgeblichen Zeitraum und am maßgeblichen Ort deutlich günstiger möglich gewesen wäre. (...) ist es deshalb weiter nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) den von der Berufung vermissten Abschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste mangels aufgezeigter konkreter Zweifel an der Eignung der bezeichneten Liste nicht vorgenommen hat" (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag Aufschlag:

"Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen Aufschlag von 20 % auf den sog. Normaltarif der Schwacke-Liste vorgenommen. Ein solcher Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die höheren Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. (...) derartige unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere sein, dass die voraussichtliche Mietzeit im Mietvertrag offengeblieben war, keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben wurde und/oder keine Nutzungseinschränkungen vereinbart wurden (BGH, Urteil vom 19.01.2010 -Vl ZR 112/09 (...)" (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

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