Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-19

Landgericht Braunschweig 7 O 5012/18 vom 20.06.2019

1. Die amtshaftende Beklagte wird zur Zahlung der restlichen abgerechneten Mietwagenkosten aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall verurteilt.
2. Die Mietwagendauer ist, wie sich aus dem Reparaturablaufplan ergibt, nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis des Normaltarifs ist nach dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
4. Durch die Beklagte vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit dieser Schätzmethode nicht.
5. Auf den Grundpreis des Normaltarifes wird ein Abzug von 10 Prozent für ersparte Eigenkosten des Geschädigten vorgenommen.
6. Kosten der Nebenleistungen für einer weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sowie Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig spricht erstinstanzlich die Forderungen der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollumfänglich zu. Zur Schätzung wird die Fracke-Liste angewendet und die Nebenkosten werden nach Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: auch wenn der Kläger die kompletten restlichen Forderungen zugesprochen bekommen hat, ergibt sich auch in diesem Urteil ein Schönheitsfehler. Das Gericht sieht zwar in den von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots keinen ausreichend konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Mittelwert-Methode. Es verweist darauf, dass diese Angebote nicht dem vollständigen Leistungsumfang entsprechen und aus einem anderen Zeitpunkt stammen, daher nicht den Nachweis liefern können, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt diese Fahrzeuge zu diesen Konditionen zur Verfügung gestanden hätten. Doch das ist nicht relevant. Auch wenn die Geschädigten theoretisch solche Fahrzeuge zu den behaupteten Preisen hätten bekommen können, hätte das Gericht den arithmetischen Mittelwert einer anerkannten Liste zur Schätzung heranziehen können und müssen (§ 249 BGB), solange die Beklagte solche von ihr behaupteten Angebote nicht bereits zum Anmietzeitpunkt dem Geschädigten selbst mitteilt (Direktvermittlung / Preisvorgabe, % 254 BGB).

 

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