Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-19

Amtsgericht Salzgitter 22 C 1243/18 vom 27.09.2019

1. Ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers an den Geschädigten muss ein konkretes und annahmefähiges Angebot umfassen und dazu Vertragspartner, Modell und konkretes Fahrzeug, Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und deren Kosten enthalten.
2. Ohne ein konkretes Angebot scheitert die Preisvorgabe an den Geschädigten.
3. Die erforderlichen Kosten der Fahrzeuganmietung werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Die von der Klägerin gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Kosten für Nebenleistungen sind schadenrechtlich ersatzfähig.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Der Geschädigte muss sich keinen Abzug wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gefallen lassen, weil er unberechtigt beim Kläger zum Marktpreis angemietet hat.  Der erforderliche Schadenersatzbetrag für den Normaltarif wird mittels der Frackeliste geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Will der Haftpflichtversicherer den Geschädigten an einen Preis erheblich unter dem Marktpreis binden, indem er ihm ein Direktvermittlungsangebot erteilt, kommt es darauf an, wie konkret dieses Angebot ist. Es muss alle Bestandteile der erforderlichen Leistungen enthalten und auch deutlich machen, bei wem der Geschädigte welches konkrete Fahrzeug erhalten kann.