Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-19

Amtsgericht Siegen 14 C 466/19 vom 04.09.2019

1. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten besteht nicht, sondern lediglich dann, wenn der angebotene Preis des Ersatzwagens auffällig übersetzt ist.
2. Die Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten liegt lediglich 45 Prozent über einem vergleichbaren Fracke-Wert. Das ist keine auffällige Überhöhung und daher erstattungsfähig.
3. Vom Grundpreis ist ein 3-prozentiger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen.
4. Auch die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, der Zusatzfahrer-Erlaubnis und der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Navigationssystem sind Teil des Schadenersatzanspruches des Geschädigten.
5. Das Auswahlrisiko der Werkstatt, die für die Reparatur mit Folgen für die Mietdauer länger braucht, trägt der Schädiger.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegen schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen und sieht in den Angriffen der Beklagten dagegen keinen konkreten Sachvortrag. Die über dem Vergleichswert nach Fracke liegende Schadenersatzforderung wird zugesprochen, weil sie lediglich 45 % über dem Fracke-Mittelwert liegt und damit nicht deutlich überhöht ist und keine spezielle Erkundigungspflicht der Geschädigten nach günstigeren Angeboten auslöst.

Bedeutung für die Praxis: Die Sichtweise des Gerichtes ist selten und doch korrekt: Der Geschädigte sucht sich Ersatzmobilität und da es eine generelle Erkundigungspflicht nicht gibt, kann der Preis auch oberhalb des Mittelwertes der Normaltarife liegen, ohne dass ihm der Schadenersatzanspruch gekürzt werden könnte. Weder ist der Markt gleichgeschaltet auf einen Mittelwert, noch hat der Geschädigte die Pflicht, generell einen Ersatzwagen zum günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu suchen. Zumal der Fracke-Wert lediglich ein Mittelwert aus dem Schwacke-Mittelwert und dem Fraunhofer-Mittelwert ist.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

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