Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-19

Amtsgericht Montabaur 10 C 143/19 vom 15.08.2019

1. Als Besitzer kann auch einem Familienangehörigen des Eigentümers ein Ersatzfahrzeug zustehen.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert und Inhaber der Schadenersatzforderung bezüglich der Ersatzfahrzeuganmietung des Geschädigten, da die Forderungen wirksam an ihn abgetreten wurden.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten, zuzüglich eines 20%igen unfallbedingten Aufschlages.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und nicht mit der Anmietung vergleichbare Internetscreenshots erschüttern die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht.
5. Eine längere Mietdauer aufgrund Verzögerungen im Reparaturablauf muss der Schädiger hinnehmen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitergehende Reduzierung der Haftung, Navigation und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der dagegen gerichtete Vortrag der Beklagten wird als unerheblich zurückgewiesen, da er den Konkretheitsanforderungen des Bundgerichtshofes nicht genügt. Auch einem unfallbedingten Aufschlag wird entsprochen, die streitige Mietdauer erscheint nachvollziehbar und eine Eigenersparnisabzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Gerichte sprechen auch den unfallbedingten Aufschlag zu, ganz unabhängig von der Frage einer Eil- und Notsituation. Das entspricht der BGH-Rechtsprechung, wenn zumindest ein Teil dieser Zusatzleistungen unfallbedingt ist: Zusatzrisiken wegen unklarer Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung, keine Vorfinanzierung des Mietzinses (und der Umsatzsteuer) durch den Geschädigten, keine Kautionszahlung durch den Geschädigten oder unklare Rückgabe des Fahrzeuges. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste konnte durch die Beklagte nicht erschüttert werden. Die Beklagte behauptet lediglich vehement einen konkreten Sachvortrag, liefert einen solchen aber wie üblich nicht ab.