Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-19

Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019

1. Nur ein konkretes Mietwagenangebot kann eine Verpflichtung des Geschädigten entsprechend § 254 BGB auslösen.
2. Ein Direktvermittlungs-Anschreiben des Gegnerversicherers an den Geschädigten ohne konkrete Konditionen und ohne Angabe des Selbstbehalts ist kein konkretes Angebot.
3. Auch ein telefonischer Hinweis, dass ein passendes Mietfahrzeug zu einem genannten Preis erhältlich sei, ist kein konkretes Angebot, das einen Verstoß gegen die  Schadenminderungspflicht auslösen könnte.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste erfolgen.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kommt bei Vorliegen einer Eil- und Notsituation in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz am Rhein weist die Auffassung der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten gegen ihre Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen, indem sie bei der Klägerin angemietet haben. Das Gericht schätzt die Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste.

Bedeutung für die Praxis:

Dem Geschädigten lediglich telefonisch erteilte Hinweise, für welchen Preis er ein Ersatzfahrzeug bekommen könnte, und auch Geschädigtenanschreiben ohne konkretes Angebot können den Geschädigten nicht nach § 254 BGB an Vorgaben des Haftpflichtversicherers binden. Diese Auffassung vertritt das Gericht auch vor dem Hintergrund des BGH-Entscheidung vom 12.02.2019.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.