Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-19

Landgericht Berlin 42 S 57/19 vom 28.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3068/17 vom 07.05.2019)

1.  Das Berufungsgericht hebt das Urteil der Erstinstanz auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten unter Anwendung der Werte der Schwacke-Liste 2016.
2. Der Verweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zu der Frage, ob die Schwacke-Liste anwendbar ist.
3. Auch mit - als ungeeignet anzusehenden - Internetscreenshots sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste begründen könnten.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht und ein eventueller Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit scheiden aus, da sich der abgerechnete Preis im Rahmen der Normaltarife bewegt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind gesondert erstattungsfähig.
6. Der Abzug wegen Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte und festigt seine Schwacke-Linie. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots wird zurückgewiesen. Der Geschädigte muss sich einen 10-prozentigen Abzug wegen ersparter Eigenkosten anrechnen lassen.

Bedeutung für die Praxis: Die 42. Berufungskammer des Landgerichts Berlin bleibt bei seiner Schwacke-Linie und verweist dazu auf den Bundesgerichtshof. Der Vortrag der Beklagten ist unkonkret und daher ungeeignet, diese Auffassung zu erschüttern. Laut BGH ist die Schwacke-Liste anwendbar, so lange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der Liste aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den betreffenden Fall auswirken. Diese Tatsachen hat die Beklagte nicht geliefert, sondern lediglich auf weit niedrigere Fraunhofer-Werte hingewiesen und Einzelbeispiele aus dem Internet vorgelegt.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
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- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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