Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-19

Amtsgericht Köln 261 C 77/19 vom 30.07.2019

1. Wie der BGH sieht das Gericht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an.
2. Die Methode der Datenerhebung durch eurotaxSchwacke erscheint dem Gericht nachvollziehbar und geeignet.
3. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass den Geschädigten alternativ günstigere Angebote ohne Weiteres bekannt und zugänglich gewesen sind.
4. Der Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag und Fraunhofer auch nicht besser zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet.
5. Vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammen und nicht die im konkreten Vermietfall relevanten Leistungen enthalten.
6. Ein Geschädigter kann nicht auf Internetangebote und Kreditkarten-Einsatz verwiesen werden.
7. An ein unkonkretes Angebot des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit ihm kooperierenden Autovermieter ist der Geschädigte nicht gebunden. 

Zusammenfassung: Das Gericht sieht im erfolgten Anschreiben an die Geschädigten keinen Grund dafür, dass die Geschädigten nicht hätten am freien Markt zu marktüblichen Preisen ein Ersatzfahrzeug mieten können. Denn diese Schreiben enthielten dafür nicht die notwendigen Informationen, auf deren Basis die Geschädigten hätten prüfen können, ob diese Angebote ihren Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität erfüllen können. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird mittels Schwacke vorgenommen und die Anwendbarkeit des Mittelwertes Fracke abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Die meisten Versuche der Preisvorgabe von Versicherern an Geschädigte sind unzureichend. Geschädigte können häufig kein konkretes Mietwagenangebot darin erkennen und daher nicht darüber entscheiden, ob es für sie annahmefähig ist. Denn der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens steht das Recht gegenüber, einen vergleichbaren Mobilitätsersatz zu erhalten "als wäre der Unfall nicht geschehen". In diesen Fällen sind Geschädigte berechtigt, das "Angebot" auszuschlagen und sich einen Ersatzwagen bei einem frei gewählten Unternehmen zu marktüblichen Preisen zu mieten. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer, Internetscreenshots, Beweisangebot wird als unkonkret verworfen und die Schwacke-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Normaltarife herangezogen.