Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die nach einem unverschuldeten Unfall erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestätigt sowohl die Angemessenheit der Schwacke-Werte als auch die Mietwagenabrechnung, auf der die klägerische Forderung beruht.
3. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer-Liste führt nicht zu anderen Ergebnissen.
4. Das Bestreiten der Beklagten die Ausrüstung des Mietwagens mit Winterreifen ist nicht relevant, da nach dem Gutachten die Abrechnung der Mietwagenkosten noch weit unterhalb der Normaltarife des regionalen Marktes liegt und es daher nicht auf diese Zusatzfrage ankommt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Prenzlau schätzt erforderliche Mietwagenkosten zu den regionalen Normaltarifen anhand der SchwackeListe. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf ein Sachverständigengutachten zu den örtlichen Normaltarifen. Die von der Beklagten behauptete alleinige Richtigkeit der Werte der Fraunhofer-Erhebung konnte nicht bestätigt werden.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte scheint auch hier wieder alles bestritten zu haben, was möglich (oder unmöglich) erscheint. Trotz erheblicher Fahrleistung während der Mietzeit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Anmietbedarf bestand. Ob das Mietfahrzeug im Dezember mit Winterreifen ausgestattet war, wurde ebenso angezweifelt. Angeblich hätte der Geschädigte für einen Bruchteil der abgerechneten Kosten Ersatzmobilität bekommen können. Das Ergebnis eines Mietwagenkosten-Gutachtens sagte dann etwas anderes aus und so sprach das Gericht die geforderten Restbeträge weitestgehend zu, zog lediglich 10 Prozent als Eigenersparnis-Anteil ab.