Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-19

Amtsgericht Gummersbach 11 C 226/18 vom 05.07.2019

1. Nach telefonischen Mietwagenvermittlungs-Hinweisen der Beklagten an die Geschädigten liegt kein Verstoß gegen deren Schadenminderungspflicht vor.
2. Die Beklagte konnte den Geschädigten - wie die Zeugenbefragung ergeben hat - mangels konkreter Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit gar kein konkretes Angebot unterbreiten.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen der Ersatzmobilität wird anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar und nicht geeignet, den Weg der Schätzung in Zweifel zu ziehen.
5. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der von der Beklagten lediglich in den Raum gestellten Behauptungen käme einem Ausforschungsbeweis gleich.
6. Auf den Grundpreis zu erstatten ist ein Aufschlag in Höhe von 20 % für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
7. Die Kosten der vereinbarten Nebenleistungen für Winterreifen, Navigationsgerät, Zustellen/Abholen und erweiterte Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht keinen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert geschätzt und die Kosten der Nebenleistungen mit den Werten aus Schwacke. Ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % wird der Klägerin zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht befasst sich ausführlich mit der Frage, ob die Geschädigten das vermeintliche Mietangebot der Versicherung hätten annehmen müssen und kommt zu dem Ergebnis, dass es gar kein annahmefähiges Angebot gegeben hat. Ein Geschädigter, der nach dem Versuch der telefonischen Verweisung auf einen mit dem Versicherer kooperierenden Vermieter nicht weiß, worin das Angebot besteht, kann auch nicht entscheiden, ob es aus Sicht des "verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen" angeraten wäre, dieses Angebot anzunehmen. Der Geschädigte muss also nicht auf ein vermeintliches Ersatzangebot einlassen, auf das er dringend angewiesen ist, wenn er dessen Umfang nicht bestimmen und mit dem Angebot eines anderen freien Vermieters vergleichen kann.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob dieses Urteil bereits rechtskräftig ist.

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