Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-19

Amtsgericht Achern 3 C 245/18 vom 17.05.2019

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mit der SchwackeListe zu schätzen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der SchwackeListe.
3. Eine Schätzgrundlage ist nicht bereits dadurch als zweifelhaft anzusehen, dass  Mietfahrzeuge auch zu günstigeren Konditionen angeboten werden.
4. Die mittels Internetangeboten aufgezeigten konkreten niedrigeren Preisbeispiele sind grundsätzlich nicht geeignet, die Anwendung einer Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen, da sie nicht vergleichbar sind.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss SB=0, Winterreifen und Zweitfahrer sind angefallen und damit erstattungsfähig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent auf den Grundmietpreis vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Achern wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die Fraunhofer-Liste hält das Gericht nicht für verwendbar. Einwände des Versicherers mittels konkret aufgezeigter günstigerer Mietfahrzeuge weist das Gericht zurück. Auch die Kosten für Nebenleistungen sind vom Versicherer zu bezahlen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sein Urteil sehr ausführlich. Sämtliche Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe werden angesprochen. Zunächst: Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste sei nicht nur kein konkreter Sachvortrag, sondern die Werte daraus sind aufgrund der mangelhaften Erhebungsmethode auch zweifelhaft. Bereits wegen grundsätzlicher Überlegungen des Gerichtes scheidet eine Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste aus. Dies sind die 2-stelligen PLZ-Gebiete, die keinen regionalen Markt mehr abbilden und die Konzentration auf Internetergebnisse zu weniger Anbieter. Daher wird auch das Mischmodell Fracke aus beiden Listen nicht herangezogen, da sonst die Fehler der Fraunhofer-Liste über diesen Umweg doch eine Berücksichtigung finden würden. Der SchwackeListe gebühre der Vorzug. Sodann: Das Abstellen der Beklagten auf günstigere Internetangebote wird zurückgewiesen, da diese nicht vergleichbar mit der erbrachten Leistung sind und darüber hinaus einzelne günstigere Angebote einen statistischen Wert nicht in Zweifel ziehen können. Der konkrete Schätzwert wird mittels des Modus und der Pauschalen Woche/3Tage/Tag aus Schwacke bestimmt. In Bezug auf die Nebenkosten wird klargestellt, dass auch die Pflicht des Vermieters der Vermietung eines verkehrssicheren Fahrzeuges die Kostenabrechnung und Erstattungsfähigkeit für wintertaugliche Reifen nicht ausschließt.