Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-19

Oberlandesgericht Celle 14 U 186/18 vom 26.06.2019
(Vorinstanz: Landgericht Hannover 17 O 469/17 vom 19.10.2018)

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind anhand des Mischmodells Fracke zu bemessen.
2. Das Erstgericht durfte die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote außer Acht lassen, da diese wegen der Art ihrer Erhebung keinen konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der favorisierten Schätzgrundlage darstellen.
3. Zur Erschütterung der Schätzgrundlage wäre eine repräsentative Umfrage notwendig, die den angeblich niedrigeren Normaltarif einer Teilgesamtheit des Marktes erkennen lässt.
4. Kosten der Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigationsgerät, Anhängezugvorrichtung und weitgehende Haftungsreduzierung sind zu erstatten, soweit diese Leistungen als erforderlich anzusehen sind.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mischmodells aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer. Die von der Beklagten aufgezeigten alternativen Internetangebote sind methodisch wie die FraunhoferListe erhoben und können das Mischmodell daher nicht erschüttern. Die erforderlichen Kosten der Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Celle hat immer wieder zu Mietwagenkosten zu entscheiden, da verklagte Haftpflichtversicherer aus Hannover den Mittelwert aus den Listen nicht als Schätzgrundlage akzeptieren und den Gerichtsweg bis zum Ende beschreiten. Im Berufungsverfahren greift die Beklagte sowohl die Einbeziehung der SchwackeListe in die Berechnung des Normaltarifes an als auch die Verurteilung zur Zahlung von Nebenkosten. Der Senat sieht im Beklagtenvortrag zum Normaltarif jedoch keinen Beleg, dass allein die Fraunhofer-Werte den Normaltarif ausmachen könnten. Einige wenige Internetangebote repräsentieren einen Normaltarif des Mietwagenmarktes schon dann nicht, wenn die Anbieter nicht ausgewogen ausgewählt wurden. Die Beispiele müssten eine repräsentative Umfrage darstellen, in der auch kleinere örtliche Anbieter berücksichtigt sind. Der Eigenersparnis-Abzug wird von der Gesamtsumme abgezogen, obwohl ein solcher Abzug bei dem Teil der Nebenkosten wie einer Haftungsreduzierung oder dem Zweitfahrer offensichtlich unlogisch ist.