Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-19

Amtsgericht Heilbronn 9 C 2779/17 vom 04.12.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bejaht, da ihr die "...Schadenersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber abgetreten..." wurden.
2. Für den Abtretungszeitpunkt gilt, dass die Abtretung wirksam vereinbart werden kann, wenn die Forderung bestimmt oder später bestimmbar ist.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung erfolgt anhand des Modus der SchwackeListe.
4. Die Schwächen der Fraunhofer-Erhebung liegen vor allem darin, dass überwiegend nur sechs Anbieter befragt wurden und eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde.
5. Für die Anwendung der Schwacke-Werte sprechen die große Anzahl der Werte und Anbieter sowie die Differenzierung des regionalen Marktes in 3-stellige PLZ-Gebiete.
6. Eine Erkundigungspflicht nach anderen günstigeren Tarifen kann vom Geschädigten lediglich dann erwartet werden, wenn eine erhebliche Preisüberhöhung vorliegt, z.B. wenn der Wert der SchwackeListe um 50 Prozent überschritten wird.
7. Übliche Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Gericht bestätigt die Aktivlegitimation des aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägers, der sich üblicher Formulierungen in seinem Abtretungsformular bediente. Anders als die Versicherung meinte, sei die Abtretung in Bezug auf die Frage, was abgetreten wurde, nicht zu unbestimmt formuliert. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet, da die Fraunhofer-Erhebung erheblichen Bedenken begegne. Kosten für Nebenleistungen werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Frage des Vorliegens der Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht wird wieder vermehrt Bezug genommen. Einer der Streitpunkte ist die Wirksamkeit der Abtretung vor dem Hintergrund der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Der BGH hatte vor einiger Zeit die Abtretungen vieler Sachverständigen als zu unbestimmt angesehen. Leider neigen auch Vermieter immer wieder zur Abänderung bewährter und vom BGH geprüfter Formulierungen. Beispielsweise findet sich immer wieder eine Passage, die sich auf die Rechnungshöhe oder den Rechnungsendbetrag bezieht. Da die Forderung jedoch davon abweichen kann, ist dieser feste Bezug auf die Rechnung anstatt auf die Forderung ein gewichtiger Punkt, der es den Versicherern immer wieder erlaubt, die Durchsetzung offener Forderungen zu torpedieren. Hier jedoch nicht, da der Vermieter die empfohlene Formulierung verwendete. Die erforderlichen Kosten werden mittels Schwacke geschätzt und solange die Abrechnung nicht weit darüber liege, liege auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungsplicht vor und muss sich der Geschädigte auch nicht erkundigen.