Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 333/19 vom 07.06.2019

1. Der Normaltarif der Mietwagenkosten bemisst sich nach den Werten der SchwackeListe.
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungs-Obliegenheit des Geschädigten vor.
3. Ein Schreiben der Beklagten, dass bei Bedarf ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könnte, ist nicht als konkretes Angebot zu werten.
4. Eine dort enthaltene Fahrzeugtabelle von Bruttotagespreisen zeigt weder auf, welches Fahrzeug anzumieten ist, noch welche Konditionen relevant sind.
5. Auch im Übrigen liegt - anders als von der Beklagten behauptet - kein Verstoß gegen § 254 BGB vor, da der geforderte Schadenersatzbetrag nicht auf einem erheblich überhöhten Unfallersatztarif beruht.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht den geforderten restlichen Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten vollständig zu und wendet zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an. Der Streit drehte sich jedoch vor allem um ein vermeintliches Direktvermittlungsangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Da jedoch kein konkretes und annahmefähiges Angebot abgegeben wurde, sondern nur eine Beispieltabelle von Tagespreisen verschiedener Fahrzeuge nach KW-Sortierung, lag dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot vor und er konnte zum Normaltarif anmieten.

Bedeutung für die Praxis: Zu der wichtigen Frage der Mietwagenangebote der Versicherer an Geschädigte kommt es verstärkt darauf an, ob dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde. Die bisherigen Versuche der Versicherer sind unkonkret. Es wird kein reales Fahrzeug genannt, zumeist ist auch der Leistungsinhalt des Angebotes nicht vervollständigt, ja häufig noch nicht einmal die richtige Mietwagengruppe angegeben. So auch in diesem Verfahren, in dem die HUK lediglich ihre übliche Tabelle der KW-sortierten Fahrzeuge an den Geschädigten sendete und daraufhin rechtswidrig den Schadenersatzbetrag zusammenstrich. Das Gericht hält auch grundsätzlich in Bezug auf die Anforderungen an den Geschädigten Maß. Zwar kann er von tatsächlich erhältlichen vergleichbaren Tarifen grundsätzlich nur den Preis eines günstigeren Fahrzeuges verlangen. Doch muss er keine Marktforschung betreiben, um den günstigsten Preis herauszufinden. Statt dessen kommt es darauf an, was er für erforderlich halten durfte.

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