Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-19

Landgericht Hannover 7 S 20/18 vom 10.05.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Hannover 438 C 13096/17 vom 15.08.2018)

1.  Die Abtretungen sind wirksam, weil sich ihr Gegenstand wegen des Bezuges auf lediglich die Schadenersatzansprüche bzgl. Mietwagenkosten bestimmen lässt. 
2. Ein pauschales Bestreiten der Personenidentitäten oder Vertretungsvollmachten nach außergerichtlicher Teilregulierung ist irrelevant.
3. Die klägerischen Forderungen sind nicht wegen Verjährung der Ursprungsforderungen zurückzuweisen, da die Ursprungsforderungen gestundet sind, solange der Zessionar vereinbarungsgemäß aus den Abtretungen erfüllungshalber vorgeht.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber liegt vor, wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.
5. Die Schätzung des erforderlichen Normaltarifes im Grundpreis erfolgt anhand des Mischmodells aus den beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen in Bezug auf Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.
7. Wegen ersparter Eigenkosten der Geschädigten ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover ändert ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des klagenden Autovermieters ab, in welchem das Amtsgericht einen Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht verneint hatte. Die Schätzung des erforderlichen Betrages erfolgt mit dem Mischmodell Fracke und die Kosten der Nebenleistungen sind erstattungsfähig, bei 5%igem Eigenersparnis-Abzug.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen seit einiger Zeit, den Schadenersatzanspruch in den Fällen zu torpedieren, in denen das Datum der Rückgabe des Mietfahrzeugs auf den ersten Blick eine Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung vermuten lässt. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter verjährt sei. Dann könne der Vermieter vom Mieter nichts mehr verlangen und deshalb habe der Mieter keinen Schaden mehr. Das ist laut LG Hannover aber unzutreffend, da eine Abtretung erfülllungshalber mit der Abrede, dass der Autovermieter zunächst den Versicherer in Anspruch nehmen solle, eine Hemmung der Verjährung der gestundeten Ursprungsforderung nach sich zieht. Die abweichende Auffassung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht in überzeugender Begründung – ähnlich, wie es das Landgericht Stuttgart sieht – korrigiert. Es wurde eine Schätzung nach dem üblichen Verfahren Mischmodell plus Nebenkosten vorgenommen.

Zusatzhinweis:
Seit der erste Versicherer den Einwand „Vermieter kann vom Mieter nichts mehr verlangen, deshalb kein Schaden mehr“ brachte, hat der BAV die auch vom LG Hannover geteilte Rechtsmeinung der verjährungshemmenden Stundung vertreten und veröffentlicht. Er wird nun durch die Gerichte bestätigt.