Fraunhofer mit nicht realen Internetbeispielen

Wir thematisieren nochmals die Frage der Unverbindlichkeit von Internet-Fahrzeugangeboten. Die Buchung im Internet erfolgt lediglich als Anfrage des Kunden, ob der Vermieter gewillt ist, ihm das "reservierte" Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Diese scheinbare "Buchung" ist also keine Buchung im Sinne einer verbindlichen Zusage, sondern die Bitte des Nachfragers, man möge ihm ein Fahrzeug verbindlich anbieten, ein Angebot vom Vermieter zum Mieter erfolgt erst in Schritt 3:

Liste von Fahrzeugen und Preisen (1),
"Reservierung" durch Mieter (auch lediglich eine Anfrage) (2),
Angebot durch Vermieter als "Buchungsbestätigung" bezeichnet (3).

Das ist grundsätzlich nicht neu. Es kommt jedoch erschwerend hinzu, dass die im Internet gelisteten Fahrzeuge (1), die ich als Kunde anklicken und reservieren kann (2), immer wieder gar nicht vorhanden sind. Für die Verfügbarkeit des "gebuchten" Fahrzeuges (2) gibt es also keinerlei Garantie. Im Gegenteil gibt es bestätigte Beispiele, dass reservierte Fahrzeuge nicht bestätigt wurden und der Kunde kein Auto erhalten konnte. Europcar formuliert das in E-Mails an die Kunden, die vermeintlich ein konkretes Fahrzeug gebucht haben so: "Die angefragte Fahrzeugkategorie MB C-T 200 Automatik ist nicht verfügbar." Sixt schreibt: "...können wir Ihnen leider kein Fahrzeug der gebuchten Gruppe anbieten." (Beispiele liegen vor)

Aus Verbrauchersicht und rechtlich ist ganz allgemein gegen solche Angebote nichts einzuwenden. Nicht jede Erklärung, die ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, ist bereits ein bindendes Vertragsangebot, so auch hier. Vielmehr haben solche Erklärungen den Sinn, den Gegenüber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Juristisch/lateinisch wird das als "invitatio ad offerendum" bezeichnet.  Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist rechtlich jedoch nicht bindend. Das bedeutet vor dem Hintergrund der Streitigkeiten um die korrekten Schätzgrundlagen, dass Fraunhofer bei seiner Liste von Internetpreisen zuvor eine tatsächliche Verfügbarkeit hätte prüfen müssen, bevor es seine Liste zusammenstellt. Das wurde ausweislich des Vorwortes nicht getan.

(Im internen Mitgliederbereich haben Sie Zugriff auf einen Vorschlag zur Gestaltung des Schriftsatzes für den Gerichtsprozess)

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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