Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-19

Amtsgericht Stuttgart 43 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Zwar ist es entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung unschädlich für die Rechtsposition der Beklagten, dass sie Geschädigte auf Fahrzeuge zu Sonderkonditionen verwiesen hat, doch hat sie keine konkreten Mietwagen-Angebote unterbreitet, die Bindungskraft für den Geschädigten entfalten könnten.
2. Geschädigte müssen sich nicht auf Ersatzangebote verweisen lassen, deren Umfang sie nicht bestimmen können.
3. Voraussetzung wäre es, dass in Bezug auf das Mietfahrzeug und die Angebotsbedingungen eine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten herzustellen ist.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird die SchwackeListe Automietpreisspiegel angewendet.
5. Den Geschädigten trifft keine grundsätzliche Erkundigungspflicht, sondern lediglich im Falle eines überhöhten Unfallersatztarifes.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in vier Fällen restlichen Schadenersatz wegen erforderlicher Mietwagenkosten zu. In Bezug auf die Hinweisschreiben der Beklagten stellt das Gericht fest, dass diese die Geschädigten auch unter Berücksichtigung der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht an den Preis oder die Anbieter binden können. Die Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt mittels der SchwackeListe zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Wie üblich hatte die Beklagte lediglich eine Liste mit Preisen und Fahrzeugen unter Angabe der KW-Leistung versendet und Anbieter genannt, die der Geschädigte zu kontaktieren hätte. Das Gericht sieht jedoch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes Angebot vorgelegt wird, das mit seinen Ansprüchen als Geschädigter im Einklang steht. Denn eine Tabelle mit KW-Angaben von Fahrzeugen und deren Tagespreisen versetzt den Geschädigte nicht in die Lage, einzuschätzen, ob die angebotene Leistung seinem Anspruch entspricht und er es daher anzunehmen hat.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.