Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-19

Amtsgericht Schweinfurt 1 C 1208/17 vom 04.01.2019

1. Die Nutzung des Mietwagens über mehrere hundert Kilometer indiziert den Nutzungswillen während der Ausfallzeit.
2. Die geforderten Mietwagenkosten sind angemessen und daher zu erstatten. Zur Schätzung nach § 287 ZPO kann die SchwackeListe herangezogen werden.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die aufzeigen könnten, dass sich die von ihr behaupteten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken würden.
4. Insbesondere sind die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots kein konkreter Sachvortrag.
5. Auf den Normaltarif ist ein 20-%iger Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zuzubilligen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 3 Prozent bemessen.
7. Die Beklagte hat entsprechend der vorgerichtlichen Anwaltsschreiben auch die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schweinfurt spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zu deren Schätzung die SchwackeListe an. Die Internetscreenshots der Beklagten werden als unkonkreter und nicht sachbezogener Vortrag zurückgewiesen. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Schweinfurt verweist auf die ständige Rechtsprechung des Amts- und Landgerichtes in Schweinfurt, nach der die SchwackeListe zur Schätzung von Mietwagenkosten heranzuziehen ist. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke werden als unsubstantiiert zurückgewiesen, insbesondere weil sie einen anderen Zeitraum betreffen, zwingend via Internet zu finden sind, die kurzfristige Verfügbarkeit nicht gegeben sein muss, eine feste Mietdauer unterstellt ist und nicht vollständig die konkret nachgefragte Leistung beinhalten. Gerichtbekannt müssen zudem Reservierungsanfragen vom Vermieter erst noch bestätigt werden. Das dürfte ein sehr gewichtiger Punkt in der Argumentation sein, heißt das doch nichts anderes, als dass die Internetanfragen keine garantierte Verfügbarkeit bedeuten oder anders ausgedrückt, die Internetliste von Fraunhofer lediglich eine Sammlung von Werbeaussagen der Vermieter darstellt.