Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-19

Amtsgericht Berlin-Mitte 110 C 3375/16 vom 27.07.2018

1.  Die Höhe der erforderlichen und daher erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes das arithmetische Mittel aus Schwacke heranzuziehen.
3. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste werden nicht angewendet, da diese Liste zu internetlastig ist und Internetangebote häufig nicht realisierbar sind.
4. Das Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigten wird zurückgewiesen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet allein die SchwackeListe an und begründet, warum die Werte aus der Fraunhofer-Liste nicht verwendbar sind. Außerdem hatte die Beklagte den Geschädigten jeweils einen Hinweis auf günstigere Fahrzeuge bei der Firma Caro erteilt und beruft sich bei ihren Zahlungskürzungen daher auch auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Das sah das Gericht anders.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte dieses Urteils sind hervorzuheben: Die Begründungen gegen Fraunhofer und gegen die Direktvermittlungsangebote des Versicherers. Die Fraunhofer-Liste wird nicht angewendet, weil diese - zumindest in dem Teil, der auf nennenswerten Datenmengen beruht - nur und ausschließlich auf Internetwerte zurückgreift. Alle Gerichte, die Fraunhofer verwenden oder im Rahmen des Mischmodells Fracke "mitverwenden", berücksichtigen diesen Punkt in keiner Weise. Das müssten sie aber, denn Internetangeboten liegen besondere Bedingungen zugrunde, die Geschädigte in aller Regel nicht erfüllen können. Dass die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen haben, als sie den Hinweis auf subventionierte Mietfahrzeuge bei der Firma Caro ignorierten, wird ebenso plausibel begründet. Das Gericht stellt fest, dass den Geschädigten keine konkreten Angebote unterbreitet wurden. Da sie zunächst aufgrund ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei sind in ihrer Entscheidung, bei wem sie anmieten. Da ihnen ein konkretes Angebot nicht vorlag, haben sie nichts falsch gemacht und der bezifferte Schadenersatzanspruch ist erstattungsfähig.