Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-19

Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019

1.  Das Gericht bestätigt die klägerische Auffassung zur Verwendbarkeit der SchwackeListe für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten.
2. Der Verweis auf Fraunhofer und Beispielwerte belegt nicht, dass die Werte der SchwackeListe fehlerhaft wären, sondern nur, dass Fraunhofer und die Beklagte methodisch anders vorgehen.
3. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist erforderlich und zuzusprechen, da in sämtlichen Anmietfällen unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht wurden.
4. Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer-Erlaubnis und wintertaugliche Bereifung, Navigationssystem und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis entfällt, da die Geschädigten klassenniedrigere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart spricht erstinstanzlich die vollen restlichen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen zu. Dabei wendet das Gericht zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an, schlägt 20 Prozent wegen unfallbedingter Besonderheiten auf und spricht auch die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Zum einen wird die Verwendbarkeit der SchwackeListe und die Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wieder bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beklagtenvortrag keine Fehler der SchwackeListe aufzeigt, wenn er auf Fraunhofer und eigene günstigere Rechercheergebnisse hinweist. Zum anderen sieht das Gericht den unfallbedingten Aufschlag als erstattungsfähig an, völlig unabhängig von der Frage der Eilbedürftigkeit und liegt damit voll auf der BGH-Linie.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)