Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-19

Landgericht Düsseldorf 22 S 273/18 vom 25.03.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 27 C 72/18 vom 13.09.2018)

1.  Das Urteil der Vorinstanz, die die erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer-Liste geschätzt hatte, wird aufgehoben.
2. Das Erstgericht verletzte rechtliches Gehör der Klägerin durch Übergehen ihres Beweisangebotes zu Anmietvoraussetzungen der Internetpreise, welche der Geschädigte nicht erfüllen konnte.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt unter Verweis auf OLG Düsseldorf anhand des Mischmodells "Fracke".
4. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehraufwendungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
5. Kosten erforderlicher und vereinbarter sowie abgerechneter Nebenleistungen wie für eine Reduzierung der Schadenhaftung oder das Bringen und Holen des Fahrzeuges sind ebenso erstattungsfähig.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet wieder das Mischmodell aus den Listen Schwacke und Fraunhofer an. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und die Kosten von Nebenleistungen, abzüglich 5 Prozent Eigenersparnis. Hintergrund der Änderung der favorisierten Schätzgrundlage von Fraunhofer zum Mischmodell Fracke ist die Auffassung des OLG Düsseldorf, von der reinen Fraunhofer-Rechtsprechung wieder abzurücken.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht wendet nun wieder das Mischmodell an, nachdem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf endlich in mehreren - noch nicht veröffentlichten - Entscheidungen "seiner Auffassung angeschlossen hat". Diese Änderungen erscheinen wie ein kleines Beben in der Mietwagenrechtsprechung, weil sich im gesamten Gerichtsbezirk des OLG fast kein Gericht mehr getraut hatte, von der reinen Fraunhofer-Lehre des OLG abzuweichen und nun hat sich just dieses OLG besonnen. Wichtig ist dabei auch, dass ein unfallbedingter Aufschlag möglich erscheint, wenngleich er davon abhängig gemacht wird, ob der Geschädigte nachweisen kann, dass ihm nichts günstigeres zur Verfügung stand. Das entspricht nicht der BGH-Rechtsprechung, die einen Unterschied macht zwischen dem unfallbedingten Aufschlag (§ 249 BGB) und dem stark überhöhten Unfallersatztarif (§ 254 BGB) und nur für letzteren verlangt - soll er vom Versicherer erstattet werden - dass der Geschädigte diesen Nachweis erbringt. Der Aufschlag dagegen wird im Rahmen der Erforderlichkeit behandelt, wofür einfacher Vortrag ausreichend ist, welche Leistungen des Vermieters dazu geführt haben und dass diese notwendig gewesen sind (z.B. keine Kaution durch Mieter). Den erstinstanzlichen 15-Prozent-Abzug für Eigenersparnis hat das Berufungsgericht auf 5 Prozent geändert, allerdings auf die Gesamtkosten bezogen. Auch das ist fragwürdig, da z.B. die Haftungsreduzierung dafür ungeeignet ist. Denn die Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges ruht ja nicht, wenn der Wagen repariert wird.