Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-19

Amtsgericht Stuttgart 42 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Die Schreiben der Beklagten an die Geschädigten bedeuten insbesondere im Licht der BGH-Rechtsprechung vom 12.02.2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund anderweitiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
2. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat mit ihren Schreiben an die Geschädigten keine konkreten Angebote für Ersatzfahrzeuge unterbreitet.
3. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr keine konkreten Informationen zum Anmietbedarf des Geschädogten zur Verfügung standen.
4. Geschädigte müssen sich nicht auf vermeintliche Ersatzangebote einlassen, deren Umfang  nicht bestimmbar ist.
5. Die Beklagte hätte ein individualisierbares Fahrzeug inkl. Motorisierung, Ausstattung, Typ benennen müssen, das zur anzugebenden Zeit am anzugebenden Ort zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Die Beklagte hat restlichen Schadenersatz zu leisten und dringt mit ihrer Auffassung nicht durch, dass die Geschädigten durch die Ersatzanmietungen gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie auf die Angebote des Haftpflichtversicherers nicht eingegangen sind. Der Mangel in Bezug auf die Konkretheit der Angebote besteht auch vor dem Licht der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht wegen der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Der Grund: Es sind gar keine konkreten annahmefähigen Angebote unterbreitet worden. Die Versicherung berief sich darauf, dass sie solche Angebote ja nicht machen könne, weil ihr hierfür die nötigen Informationen fehlten. Warum hieraus zu schlussfolgern sei, dass das zulasten des Geschädigten geht, obwohl die Beklagte die volle Beweislast trifft, hat sie nicht beantwortet. Das Vorgehen des Haftpflichtversicherers wird quasi als Pro-Forma-Angebot eingeschätzt und dazu ergangener Vortrag als ins Blaue hinein bewertet.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)

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