BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Preisvorgabe durch Haftpflichtversicherer

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten nach Erhalt eines vergleichbaren Angebotes durch den Haftpflichtversicherer untermauert.

Erhält der Geschädigte ein annahmefähiges Angebot eines mit dem Gegnerversicherer kooperierenden Autovermieters, muss er auf dieses Angebot reagieren und kann sich nicht am allgemeinen Markt zum Normaltarif bedienen, bzw. kann keine darüber hinausgehenden Forderungen durchsetzen.

Das Überraschende daran: Es spielt für den BGH - anders als bei den Reparaturkosten - keine Rolle, ob es sich dabei um Sonderkonditionen handelt, die der Geschädigte nur mit Hilfe des Versicherers erzielen kann. Der BGH begründet diese Differenzierung damit, dass es sich bei der Reparatur ebenso wie bei der Verwertung des totalbeschädigten Fahrzeugs (Stichwort: Restwert) um einen direkten Eingriff auf das Eigentum des Geschädigten handelt, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hingegen außerhalb der Eigentumsfrage stattfindet.

Problematisch erscheint das Urteil vor allem vor dem  Hintergrund der Frage, wie ein Geschädigter zwischen richtigen und falschen Hinweisen des Schädigerversicherers unterscheiden soll. Bekommt er ein nach den BGH-Vorgaben korrekten Hinweis mit einem relevanten und seinen Anforderungen entsprechenden Mietwagen-Angebot, muss er das beachten. Bekommt er im selben Zusammenhang Hinweise zur Reparatur und/oder zum Sachverständigen, Anwalt usw., sind diese sicherlich unerheblich und es wäre dann falsch, diese zu beachten. Bisher konnte man sich schlicht "keine Sonderkonditionen" merken.

Doch relevante und nicht relevante Verweise, die der Geschädigte nach einem Unfall in Zukunft vom Schädigerversicherer mündlich und schriftlich erhalten wird und aktuell bereits erhält, lassen sich nicht unterscheiden. Gegnerversicherer haben nun  einen entscheidenden Ansatzpunkt, Geschädigte im gesamten Schadenregulierungsprozess zu verunsichern und in ihrem Sinne zu steuern und dadurch eine angemessene Schadenkompensation auf gesteuerte Leistungen und Preise zurückzufahren, die den Schadenaufwand insgesamt erheblich reduzieren können. Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten aus § 249 ist somit insgesamt erheblich in Gefahr.

Urteil BGH VI ZR 141/18 vom 12. Februar 2019

Leitsatz

BGB § 249 G, § 254 Dc

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

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