Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-19

Landgericht Gera 1 S 27/18 vom 06.02.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Altenburg 5 C 171/16 vom 23.01.2018)

1. Aufgrund des Fahrbedarfs nach dem Unfall befand sich der Geschädigte in einer Eilsituation, weshalb ihm keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen unterstellt werden kann.
2. Zu einem späteren Fahrzeugtausch ist der Geschädigte nicht angehalten, da ihm der Normaltarif nicht zugänglich gewesen ist.
3. Die Unzugänglichkeit zum Normaltarif ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte ohne eine Kreditkarte die Anmietvoraussetzungen für ein Fahrzeug der Gruppe 8 nicht erfüllen konnte.
4. Der klägerseits vorgenommene Abzug für Eigenersparnis in Höhe 3 Prozent wird lediglich für den Fall bestätigt, dass mit dem Mietfahrzeug mehr als 1000 km gefahren werden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Gera gibt der klägerischen Berufung vollumfänglich statt und spricht aufgrund einer Eilsituation den vereinbarten Mietpreis zu. Der Geschädigte musste das Fahrzeug auch nicht mit einem günstigeren Normaltarif-Fahrzeug tauschen, weil er die üblichen Anmietbedingungen ohne eine Kreditkarte nicht erfüllen konnte.

Bedeutung für die Praxis: Der Normaltarif eines Mietfahrzeuges ist von mehreren Bedingungen abhängig. Unter anderem hat der Mieter bei Buchung oder bei Abholung direkt zu bezahlen oder für eine Zahlung am Ende der Vermietung bereits am Anfang bzw. bei Buchung ein verlässliches elektronisches Zahlungsmittel wie ein oder zwei Kreditkarten einzusetzen. Verfügt er nicht über finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung und/oder kann er eine Kaution nicht hinterlegen bzw. die Kreditkarten nicht einsetzen, kann er zum Normaltarif auch kein Fahrzeug erhalten. So auch hier. Daher war der Geschädigte nach Auffassung des Landgericht Gera berechtigt, ein teureres Fahrzeug anzumieten und den erhöhten Forderungsbetrag vom Gegnerversicherer zu erhalten. Der Abzug für Eigenersparnis wird davon abhängig gemacht, ob an dem Mietwagen mit mehr als 1000 Kilometern ein so merklicher Fahrzeugverschleiß verursacht wurde, dass für das eigene Fahrzeug ein spürbarer Vorteil gegengerechnet werden muss. Aus dem Urteil lässt sich weitergehend ableiten, dass auch ohne eine Eilsituation der Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist und daher die klägerische Forderung auch ohne Eilbedürftigkeit erstattungsfähig gewesen wäre.