Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-19

Landgericht Bochum I-5 S 79/18 vom 30.11.2018 (Datum der mündlichen Verhandlung)
(Vorinstanz AG Herne-Wanne 13 C 282/17 vom 25.05.2018)

1. Der erstinstanzlich als erforderlich ausgeurteilte Forderungsbetrag ist erstattungsfähig.
2. Dem Geschädigte war kein günstigerer Tarif zugänglich, da er nicht über eine Kreditkarte verfügte, die selbst nach dem Vortrag der Beklagte eine Anmietvoraussetzung für die von ihr aufgezeigten Angebote gewesen wäre.
3. Der Geschädigte wäre nach zugestandenem Vortrag in seiner Situation nach einem Unfall auch darüber hinaus nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten imstande gewesen.
4. Mietwagenkosten im Rahmen der SchwackeListe gelten nicht als erheblich überteuert.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bochum bestätigt in einem Berufungsverfahren die vom Erstgericht festgestellte Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten auf dem Niveau der SchwackeListe. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bochum beurteilt die Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten regelmäßig anhand der Fraunhoferliste und verwies dazu anfangs unreflektiert auf OLG München. In dem hier zu diesem Urteil führenden Verfahren ergab sich für das Gericht nun ein Problem. Prozessual galt der Klägervortrag als zugestanden, dass der Geschädigte weder eine Kreditkarte besaß noch sonst wie zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen ist. Damit konnte das Gericht nicht seinen gewohnten Weg gehen, denn die Werte der Fraunhoferliste und die Internetscreenshots der regelmäßig damit argumentierenden Haftpflichtversicherer sind gerichtsbekannt immer mit einschränkenden Bedingungen verbunden, wie unter anderem die Pflicht zur Vorfinanzierung und Kaution über eine Kreditkarte (oder manchmal ein anderes elektronisches Zahlungsmittel). So konnte die übliche Schätzung der erforderlichen Kosten mittels Fraunhofer hier nicht angewendet werden. Statt nun aufgrund Erkenntnisgewinns grundsätzlich zur SchwackeListe zu wechseln, windet sich das Gericht hin zu einem angeblichen Ausnahmefall: Der Kläger habe hier nun ausnahmsweise bewiesen (bzw. mangelnder Vortrag der Beklagte gilt als zugestanden), dass der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei und damit die Forderung ausnahmsweise zu erstatten ist. Zwar hat der Kläger seinen Schadenersatz in diesem Verfahren nun erhalten, doch zeigt sich grundsätzlich sehr klar einer der Fehler der Anwendung der Fraunhoferliste durch die Gerichte. Sie wenden die Internetliste an, obwohl die Bedingungen irreal sind. Denn es ist bei der Ersatzmobilität nach einem Unfall keine Ausnahme, sondern die Regel, dass ein Geschädigter die Bedingungen der Fraunhofer-Werte nicht erfüllen kann. Der Unfall ist in Zweifel gerade erst passiert oder zumindest noch nicht reguliert oder gar behoben. Die finanziellen Folgen für den Geschädigten und Mieter sind ihm unbekannt, während er ein Ersatzfahrzeug anmietet. Wann reguliert der Versicherer? Übernimmt er die vollen Kosten oder macht er Schwierigkeiten? Selbst mit gewissen Ersparnissen und der unrichtige Annahme, diese einsetzen zu müssen, um für den Schädiger zu sparen - wie es die Versicherer gern hätten -, ist die finanzielle Situation nicht einzuschätzen, denn er kennt die letztendlich entstehenden Kosten nicht, in denen die Mietwagenkosten auch nur einen Teil darstellen. Wenn also die voraussetzenden Bedingungen der Internetanmietung wie zum Beispiel die Vorfinanzierung nicht unterstellt werden können, ist Fraunhofer grundsätzlich nicht anwendbar und sind die Standard-Internetscreenshots für die Rechtsprechung und die Schadenregulierung ein untaugliches Argument der Versicherer.