Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 502/18 vom 20.09.2018

1. Welcher Schadenersatzbetrag bzgl. Mietwagenkosten erforderlich ist, lässt sich anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel bestimmen.
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, für den günstigsten Preis Marktforschung zu betreiben.
3. Die Argumente der Beklagten bezüglich Fraunhofer und günstigerer Internetbeispiele erzeugen keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der SchwackeListe.
4. Auch bei einer Nutzung von lediglich 13 km pro Tag kann ein ausreichender Fahrbedarf mit einem Ersatzmietwagen vorhanden sein.
5. Das Verlangen auch der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung unter 500 Euro ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht des Mieters könnte nur vorliegen, wenn über dem Normaltarif angemietet worden wäre.

Zusammenfassung: In dem vom Landgericht Amberg bestätigten Urteil des Amtsgerichts Schwandorf werden erforderliche Mietwagenkosten mit der SchwackeListe geschätzt und die Vorzugswürdigkeit der Fraunhoferliste abgelehnt. Die vom Haftpflichtversicherer vorgelegten Internetscreenshots günstigerer Angebote stellen keinen ausreichend konkreten Sachvortrag dar, zur Schätzung stattdessen auf die Werte der Fraunhoferliste zurückzugreifen. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben. 13 km täglicher Nutzung können für einen Mietbedarf ausreichend sein.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde per Beschluss des Landgerichts in Amberg (Az. 12 S 916/18 vom 04.01.2019) zurückgewiesen und die Beklagte und Berufungsklägerin nahm sodann diese Berufung zurück.