Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-19

Landgericht Berlin 50 S 62/18 vom 06.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin Mitte 101 C 3065/17 vom 06.04.2018)

1. Es besteht keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzmietfahrzeuge.
2. Die Bezeichnung eines Tarifes als Normaltarif oder Unfallersatztarif ist nicht relevant, sondern ob der Tarif in Bezug auf seine Höhe als Normaltarif gelten kann.
3. Die Höhe des Normaltarifes kann anhand des arithmetischen Mittels der SchwackeListe und des Fraunhofer-Preisspiegels geschätzt werden.
4. Es obliegt dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein anderes Angebot zu einem günstigeren Tarif ohne weitere zumutbar und zugänglich gewesen ist.
5. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote können eine solche Behauptung nicht beweisen, da es sich nur um ein Reservierungsangebot handelt, Verfügbarkeit und Mietbedingungen unklar sind, sie aus einer Zeit zwei Jahre nach dem Unfall stammen und sie zudem mit den konkreten Leistungen der Klägerin nicht vergleichbar sind.
6. Der Einwand gegen die Anmietdauer von 15 Tagen ist materiell-rechtlich unbeachtlich, da die Beklagte durch Teilregulierung die Erforderlichkeit für diesen Zeitraum durch schlüssiges Verhalten anerkannt hatte.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine vollständig klageabweisende Entscheidung des AG Mitte auf. Das Amtsgericht hat nach dem Prinzip "Alles oder Nichts" gemeint, weil die Kläger nicht dargestellt haben, mit welchen Ergebnissen sich der Geschädigte erkundigt habe und der klägerische Vortrag auch den erforderlichen Schadenersatz nicht korrekt darstelle, sei kein weiterer Anspruch zuzusprechen. Das Landgericht Berlin schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten mit dem Mischmodell.

Bedeutung für die Praxis: Die Auffassung des Amtsgerichts, dem Geschädigten sei weiterer Schadenersatz nicht zuzusprechen, weil er sich nicht nach Mietwagenangeboten erkundigt habe und daher ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliege, wird in eindeutiger Weise korrigiert. Eine Erkundigungspflicht besteht nur in besonderen Fällen. Auch das vom Erstgericht diesbezüglich angewandte Prinzip "Alles oder Nichts" wird verworfen. Richtig ist: Eine Erkundigung ist Pflicht bei deutlicher Preisüberhöhung, aber nur dann. Der BGH spricht von "mehrfach überhöht". Auch die Äußerung des Erstgerichtes, das erforderliche Maß könne anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden, wird verworfen. Das Berufungsgericht wertet zudem die Vorlage konkreter Internetscreenshots durch die Beklagte als einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) und nicht als einen Versuch des Angriffes auf die Anwendung einer Schätzmethode (§ 249 BGB). Und als solcher wird der Versuch zurückgewiesen, da damit kein Beweis geführt sei, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Leistung weit günstiger verfügbar gewesen ist.