Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52-18

Landgericht Stuttgart 5 S 20/18 vom 20.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 45 C 5974/16 vom 12.01.2018)

1. Die Abtretung der Forderungen erfolgte erfüllungshalber, weshalb die jeweilige Forderung gegen den Mieter bis zum Ende einer anderweitigen Befriedigung gestundet ist. Daher sind Mietzinsansprüche nicht verjährt und die Klägerin in allen Fällen aktivlegitimiert.
2. Egal ob Stundung oder pactum de non petendo - die Folge ist jeweils ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten und damit eine Hemmung der Verjährung.
3. Daher kann es dahinstehen, ob die Geschädigten aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wären, den Einwand der Verjährung zu erheben.

Zusammenfassung: Lässt sich der Autovermieter die Forderung des Geschädigten "erfüllungshalber" abtreten und klagt erst viel später aus der Abtretung gegen den Schädiger, kann dieser nicht einwenden, die Mietzinsforderung sei verjährt und damit mangels weiter bestehendem Schaden auch keine Aktivlegitimation mehr gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Durch ein Urteil des OLG Stuttgart wurde (bei einer Sicherungsabtretung) vor einiger Zeit ein Fass geöffnet, das den Versicherern auf den ersten Blick die Möglichkeit bot, Schadenersatzprozesse zu torpedieren. Der (vermeintliche) Angriffspunkt lag in der Frage, ob der Vermieter den Mietzinsanspruch überhaupt noch beim Mieter durchsetzen könnte oder ob dieser verjährt sei. In mehreren Verfahren hatte die 5. Kammer des Landgerichtes zur Frage der Verjährung zu entscheiden. Die Position des Gerichtes ist eindeutig: Jedenfalls eine "Abtretung erfüllungshalber" (im Unterschied zur Sicherungsabtretung) führt auch nach Jahren nicht zu einem Verjährungsproblem. Auf die Frage, worin der Schaden eigentlich liegt, der abgetreten worden ist, musste das Gericht nicht eingehen. Bereits dieser Punkt wäre geeignet gewesen, die Beklagtenauffassung zurückzuweisen, da der abgetretene Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Kosten von Ersatzmobilität im Augenblick des Unfalls entsteht und sich in der Mietwagenabrechnung lediglich konkretisiert.