Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-18

Landgericht Koblenz 5 S 45/17 vom 05.11.2018 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 195/17 vom 08.09.2017)

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung des Normaltarifes anhand der SchwackeListe ist nicht zu beanstanden.
2. Deren Eignung bedurfte keiner Klärung, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat, sondern lediglich pauschale Behauptungen aufstellte.
3. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent begegnet keinen Bedenken.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor, da die Beklagte kein konkretes Angebot unterbreitet hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer dagegen nicht angewendet. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif und Kosten von erforderlichen Nebenleistungen kommen hinzu. Es wurde der Vorwurf des Versicherers zurückgewiesen, der Geschädigte hätte sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug nehmen müssen, weil er von ihm über solche Angebote informiert worden sei. Die Beklagte hatte lediglich auf ihre Serviceangebote hingewiesen, aber kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Weder ein konkreter Mietwagenanbieter noch Vertragskonditionen und Preis wurden benannt. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Bedeutung für die Praxis: Von großer Bedeutung sind Entscheidungen von Landgerichten in Bezug auf die Versuche der Versicherer, ihre Direktvermittlungs-Bemühungen als unzureichend zurückzuweisen. Die Frage der Sonderkonditionen musste hier nicht diskutiert werden, da der Versuch des Versicherers schon an der Konkretheit eines Angebotes an den Geschädigten gescheitert ist. So bleibt dem Gericht die Schätzung der erforderlichen Kosten (Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten).

 

 

 

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

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„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

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- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
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