Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-18

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1. Die Auffassung der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nach einem ergangenen telefonischen Mietwagenhinweis wird zurückgewiesen.
2. Das Berufungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe-Automietpreisspiegel zur Schätzung des Normaltarifs der Mietwagenkosten an.
3. Einzelne Internetangebote können die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht erschüttern.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt.
5. Kosten für Nebenleistungen wegen Winterreifen und Haftungsbefreiung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden entscheidet in der Berufung auf ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Dresden hin, dass keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, wenn der Versicherer den Geschädigten anruft, ihm jedoch kein konkretes Mietangebot unterbreitet wird. Erforderliche Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt und Kosten der Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist die Klarstellung bedeutsam, dass ein konkretes Angebot vorliegen muss, wenn der Geschädigte an ein Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers gebunden sein soll. Dem Geschädigten ist daher kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu machen. Denn die Zeugin der Beklagten hat nicht mit dem Kläger telefoniert, sondern mit einer dritten Person. Zudem wurde dieser Person kein konkretes Angebot unterbreitet, sondern nur grundlegende Daten von ihr abgefragt und ein Höchstpreis vorgegeben. Zu einem Angebot ist es letztlich gar nicht gekommen. Auf die Frage der Sonderkonditionen musste das Gericht nicht eingehen. Sodann wird der Auffassung entgegengetreten, einige Internetangebote könnten die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttern. Das liegt für das Gericht fern, da die bloße Behauptung einiger günstigerer Anmietmöglichkeiten grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass von einer Schätzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann (BGH). Auch der angebotene Sachverständigenbeweis ist hier untauglich, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seines Wissens Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Das ist aber nicht das Ziel des hiesigen Beweisantritts der Beklagten. Die vorgelegten günstigeren Anmietmöglichkeiten unterliegen zudem unzumutbaren Bedingungen. Eine Vorfinanzierung ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, da er das Risiko einer späteren Beitreibung der Forderungen beim Schädiger nicht tragen muss.