Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-18

Landgericht Köln 11 S 44/18 vom 13.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 264 C 141/17 vom 15.01.2018)

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes haben die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungsverpflichtung verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet.
3. Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit von Schwacke sind unkonkret und daher unerheblich.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der Vorfinanzierung durch den Vermieter ist erstattungsfähig.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Navigation und Winterreifen sind ersatzfähig.
6. Es sind keine Abzüge wegen Eigenersparnis vorzunehmen, da klassenkleinere Fahrzeuge vermietet wurden.
7. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Klageerhebung rechtzeitg vor dem Eintritt der Verjährung erfolgte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln weist den Vorwurf der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten nach einem Anruf durch den Versicherer ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen und daher gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Verweisungsangebot gab dem Geschädigten mangels Detailinformationen nicht die Möglichkeit, es zu prüfen und mit seinem Anmietbedarf abzugleichen. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte mit Schwacke zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag, soweit erforderlich sowie Kosten angefallener Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält fast alle derzeit wichtigen Facetten der Mietwagenrechtsprechung: Direktvermittlung, Schätzgrundlage, Aufschlag und Verjährung. In allen diesen Aspekten setzt sich der Vermieter mit seiner Auffassung durch. Bemerkenswert ist vor allem die Begründung, warum es sich nicht um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht handelt, wenn der Geschädigte ein telefonisches "Angebot" ala "alles inklusive" ausschlägt, das auch noch lediglich mit dem Ehepartner geführt wurde: Das ist für ihn nicht überprüfbar und damit kein bindendes Angebot.