Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-18

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 37/18 vom 08.11.2018 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 318/17 vom 05.06.2018)

1. Die unterhalb der - als Schätzgrundlage anwendbaren - SchwackeListe liegenden Mietwagenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Vergleichswert aus der Liste ist das gewichtete Mittel (Modus).
3. Kosten der Nebenleistungen sind gesondert zu betrachten und ebenso nach den Schwacke-Werten zu beurteilen.
4. Von der Beklagten dagegen vorgebrachte günstigere Reservierungsangebote dreier Internetanbieter sind unerheblich, weil dort eine feststehende Anmietdauer unterstellt ist.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kann entfallen, wenn die Schadenersatzforderung aus Mietwagenkosten unterhalb der anzuwendenden Schätzliste liegt.
6. Eine höhere Geschäftsgebühr zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist gerechtfertigt, da sich bereits die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als umfangreich und in Anbetracht des Gebarens der Beklagten auch als schwierig erwiesen hat.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Naumburg spricht neben anderen Positionen einer Unfallschadenabwicklung (Rechtsanwaltskosten, Allgemeine Kostenpauschale, restliche Abschleppkosten, Kosten für Vermessungs- und Einstellarbeiten sowie Probefahrt und Reinigung) die restlichen Mietwagenkosten in voller Höhe zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten zum Normaltarif wendet das Gericht die SchwackeListe an. Die Vorlage weit günstigerer Internet-Reservierungsangebote erschüttert die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht. Nebenkosten nach Schwacke sind hinzuzurechnen. Ein Eigenersparnisabzug entfällt bereits dann, wenn die klägerische Forderung unter dem geschätzten erforderlichen Betrag liegt.

Bedeutung für die Praxis: Neben der Klärung der Anwendbarkeit der SchwackeListe und der Zurückweisung der dagegen vorgebrachten Internetscreenshots hat der Senat das Thema der korrekten Fahrzeugzulassung des Ersatzfahrzeuges aufgegriffen. Die Beklagte hatte argumentiert, dass in diesem Fall wegen der Vermietung eines nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenen Fahrzeuges auch keinen Schadenersatzanspruch bestehen könne. Dieser Vortrag erfolgte jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte, wie die Vorlage der Zulassungsbescheinigung durch die Klägerin im Prozess aufzeigte. Das Fahrzeug war korrekt zugelassen. In Bezug auf die ersparten Eigenaufwendungen sei kein Abzug vorzunehmen, da die Mietwagenforderung bereits erheblich unterhalb des erstattungsfähigen Betrages liege. Zur Begründung zur Ablehnung der Internetscreenshots musste auf den gewichtigen Punkt der Zugänglichkeit zu diesen Angeboten lediglich mit elektronischem Zahlungsmittel, mit Kaution und Vorkasse durch den Geschädigten noch nicht einmal Bezug genommen werden.