Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-18

Amtsgericht Leipzig 103 C 3529/18 vom 13.11.2018

1. Eine Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Die Anwendung des Mischmodells zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen.
3. Fraunhofer-Werte sind ungeeignet, weil per Telefon und Internet erhoben wurde, eine erhebliche Vorbuchungsfrist galt und die Liste wenig repräsentativ ist.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, nachdem die Beklagte dem Geschädigten einen Hinweis auf günstigere Anmietmöglichkeiten erteilt hatte.
5. Örtliche und zeitliche Verfügbarkeit sowie der tatsächliche Preis der Angebote sind zweifelhaft.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht weist die Auffassung der Beklagten zurück, sie habe dem Geschädigten ein annahmefähiges und zumutbares Angebot unterbreitet, weshalb er mit der Anmietung bei der Klägerin gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Die Verweise auf andere Anbieter sind für das Gericht nicht glaubwürdig, da Verfügbarkeit und Preis zweifelhaft seien. Daher wird die Höhe der Schadenersatzforderung anhand der SchwackeListe geschätzt. Wegen gravierender Mängel der Fraunhoferliste kann auch das Mischmodell aus beiden Listen keine Verwendung finden.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht geht den im Bezirk des OLG Dresden gefestigten Weg der Anwendung der SchwackeListe, da diese durch den Beklagtenvortrag nicht konkret angegriffen wurde. Die Gründe, die gegen eine Verwendbarkeit der Fraunhoferliste sprechen, werden aufgezählt. Wichtig erscheint auch, dass das Gericht dann konsequent das Mischmodell ebenso ablehnt, weil die Fehler der Fraunhoferliste sonst wieder in Kauf genommen würden. Auch zur Auffassung der Beklagten, sie habe dem Geschädigten eine konkrete Preisvorgabe gemacht, an die er sich halten müsste, wurde zurückgewiesen. Die Nennung von Anbietern, bei denen es günstiger sei, ist kein konkretes Angebot, das nachweislich verfügbar ist. Die Anforderung lautet daher, nicht nur günstiger, sondern auch örtlich und zeitlich zu diesem Preis verfügbar.

(nochmals der Hinweis:
Mitglieder finden auch das PDF des Urteils im Bereich "Rechtszeitschrift MRW")