Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Oberlandesgericht Dresden 7 U 146/18 vom 27.09.2018 
(Vorinstanz Landgericht Dresden 2 O 199/17 vom 18.01.2018)

1. Der Senat wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall auch in neuer Besetzung weiterhin die Werte der SchwackeListe an.
2. Aus den drei von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitraum günstiger hätte bekommen können.
3. Offen bliebe hier die unklare Mietdauer bzw. jederzeitige Rückgabemöglichkeit des Mieters.
4. Aus keinem der Internetbeispiele der Beklagten ergibt sich ein mit der erfolgten Anmietung vergleichbarer Gesamtpreis.
5. Die vorgebrachten Argumente der Beklagten sind daher kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist dem Geschädigten nur abzuverlangen, wenn der ihm angebotene Tarif ab 50 % über Schwacke merklich überhöht ist.

Zusammenfassung: Der seit vielen Jahren mit Mietwagensachen befasste Senat wendet auch in neuer Besetzung die SchwackeListe Automietpreisspiegel zur Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Die Argumente der Beklagten mittels Internetscreenshots werden berücksichtigt, führen aber aus verschiedenen Gründen, die im Detail erläutert werden, nicht zu einer anderen Auffassung. Die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Dresden wird daher vollständig zurückgewiesen. Eine klassenkleinere Abrechnung begründet das Absehen von einem Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis: Nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters des 7. Zivilsenates wurden in der jüngeren Vergangenheit die Karten am OLG Dresden neu gemischt. Auch wenn nun weitere Senate mit Mietwagenstreitigkeiten befasst sind, ist festzuhalten, dass der in diesen Fragen erfahrene Senat bei Schwacke bleibt. Das Urteil gibt hierfür mit dem Blick auf die Argumente der Beklagten auch konkrete Begründungen ab. Schwacke ist etabliert und ein konkreter Sachvortrag dagegen, der Zweifel begründen könnte, liegt mit unkonkreten Internetscreenshots nicht vor. Über das in den Urteilsgründen Abgebildete hinaus gilt zudem, dass einzelne Angebote die Verwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht in Abrede stellen können, wenn die Werte in der Bandbreite der Erhebung berücksichtigt sind.