Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben übernimmt zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Linie des Landgerichtes in Magdeburg. Der Grundbetrag wird an Fracke gemessen. Der Haftpflichtversicherer hatte dem Geschädigten telefonisch einen Preis genannt, aber kein konkretes Angebot abgegeben. Das sah das Gericht nicht als ausreichend an, lediglich diesen genannten Wert als erstattungsfähigen Schadenersatzbetrag für einen Mietwagen anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, denn der Direktvermittlungsversuch wurde als unzureichend ausgeurteilt. Doch sind die Anforderungen an den Geschädigten trotzdem hoch angesetzt. Behauptet der Versicherer lediglich irgendeinen Wert, soll bereits eine Erkundigungspflicht greifen, auch wenn das später realisierte Mietwagenangebot marktüblich ist. Nicht berücksichtigt hat das Gericht dabei, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen erst ergeben kann, wenn ein angebotener Preis deutlich überhöht ist. Hier reichte es dem Gericht allerdings aus, dass der Preis des angemieteten Fahrzeuges höher war, als der aus einem Telefonat des Geschädigten mit dem Versicherer bekannte Preis eines Direktvermittlungsangebotes. Hieraus resultierte nach Auffassung des Gerichtes bereits eine konkrete Erkundigungspflicht, der der Geschädigte nicht nachgekommen war. Dieser vom Gericht festgestellte Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wirkte sich aber nicht dahingehend aus, dass die Klage abgewiesen wurde, da die Beklagte kein konkretes annahmefähiges Angebot abgegeben habe. Daher führt der Verstoß gegen § 254 BGB lediglich dazu, dass nicht der Rechnungsbetrag, aber der Marktpreis für einen Normaltarif, geschätzt nach dem Mittelwert der Listen als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen ist. Da der Kläger seine Forderung auch so berechnet hatte, wurde die Klagebetrag vollständig zugesprochen.